Cybercrime verändert sich zunehmend, nicht nur im Hinblick auf die zunehmend monetarisierte und professionalisierte Vorgehensweise, sondern auch in der Herangehensweise der Ermittler: Wo früher Täter und auch abgrenzbare Täterstrukturen im Fokus standen, sind es heute aus meiner Sicht zunehmend Infrastrukturen, die im Fokus stehen.
(mehr …)Schlagwort: Zcash
Zcash (ZEC): Zcash (ZEC) ist eine Kryptowährung, die sich durch ihre fortschrittlichen Datenschutzfunktionen auszeichnet. Entwickelt, um den Nutzern vollständige Transaktionsanonymität zu bieten, verwendet Zcash die Technologie der Zero-Knowledge-Proofs, bekannt als zk-SNARKs (Zero-Knowledge Succinct Non-Interactive Arguments of Knowledge). Diese ermöglichen es, Transaktionen vollständig zu verschlüsseln, sodass weder die Absender- noch die Empfängeradressen sowie die überwiesenen Beträge öffentlich einsehbar sind.
Im juristischen Kontext stellt Zcash aufgrund seiner Anonymitätsmerkmale eine besondere Herausforderung dar, insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität. Kriminelle schätzen die Möglichkeit, Transaktionen durch Zcash nahezu vollständig zu verschleiern, was die Nachverfolgbarkeit erheblich erschwert. Dies macht Zcash zu einem bevorzugten Zahlungsmittel auf Darknet-Marktplätzen und für andere illegale Aktivitäten, einschließlich Geldwäsche und Erpressung. Strafverfolgungsbehörden stehen vor der schwierigen Aufgabe, Transaktionen zu verfolgen und die Identitäten der Beteiligten zu ermitteln, was durch die starken Verschlüsselungsmechanismen von Zcash kompliziert wird.
Die Verwendung von Zcash in kriminellen Aktivitäten hat zu verstärkten regulatorischen Bemühungen geführt. Einige Länder erwägen oder haben bereits Maßnahmen ergriffen, um den Einsatz solcher anonymer Kryptowährungen einzuschränken oder zu verbieten. Plattformen, die Zcash unterstützen, müssen strenge Anti-Geldwäsche (AML) und Know Your Customer (KYC) Vorschriften implementieren, um die Risiken zu minimieren. Dies stellt jedoch eine erhebliche Herausforderung dar, da die Kerntechnologie von Zcash darauf ausgelegt ist, die Identität der Nutzer zu schützen.
Juristen müssen sich der technischen und rechtlichen Komplexitäten bewusst sein, die mit Zcash verbunden sind. Während die Anonymität legitime Datenschutzbedürfnisse adressiert, muss gleichzeitig der Missbrauch dieser Technologie durch Kriminelle verhindert werden. Die Balance zwischen der Wahrung der Privatsphäre und der effektiven Strafverfolgung bleibt ein zentrales Thema in der rechtlichen Auseinandersetzung mit Kryptowährungen wie Zcash. Ständige Weiterbildung und Zusammenarbeit zwischen internationalen Regulierungs- und Strafverfolgungsbehörden sind entscheidend, um die Herausforderungen, die durch Zcash und ähnliche Technologien entstehen, erfolgreich zu bewältigen.
Gefälligkeitsverhältnis bei Investitionen in Krypto-Währungen
Im Gefälligkeitsverhältnis zwischen Freunden haftet ein beklagter Freund nicht für den entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-Währungen, wie das OLG Frankfurt entschieden und in einer Pressemitteilung mitgeteilt hat. Die Leitsätze der Entscheidung:
- Bei einem aus Gefälligkeit einem anderen erwiesenen Freundschaftsdienst, mit dessen Kapital in Krypto-Währungen zu investieren, ist eine Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er hierbei „freie Hand“ hatte und dem Geschäftsherrn die Risiken des Investments bewusst waren.
- Anforderungen an die Erkennbarkeit eines im Widerspruch zum mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn stehenden Handelns durch den Geschäftsführer.

Kryptowährungen in Asien und darüber hinaus – Gesetzgebung, Regulierung und Durchsetzung
In einer Welt, die zunehmend von digitalen Währungen durchdrungen wird, stellt das Arbeitspapier Nr. 38 des Basel Institute on Governance eine umfassende Analyse dar, wie ausgewählte Länder in Asien und weltweit mit den rechtlichen, regulatorischen und Vollstreckungsfragen rund um Kryptowährungen und andere virtuelle Vermögenswerte umgehen. Das Papier zeigt ein breites Spektrum an Ansätzen – von strikten Verboten bis hin zu vollständiger Akzeptanz.
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EU regelt Kryptomarkt: MiCA & Transfer von Kryptowährungen
Die EU hat einen wesentlichen Schritt getan zur Regulierung von Kryptowährungen. Entgegen vorschnellen Berichten geht es dabei gerade nicht um das Verbot anonymer Zahlungen, sondern um die Etablierung eines seriösen Kryptomarktes. Auch wenn kurzfristig die Kryptowerte im Schnitt danach wiedermal eingesackt sind, dürfte mittelfristig eine Stabilisierung zu erhoffen sein.
(mehr …)Beiträge bei uns zu Kryptowährungen im Strafrecht:
- Strafverfahren wegen Kryptowährungen
- Einziehung von Bitcoins & Kryptowährungen
- Versteigerung von eingezogenen Bitcoin in NRW
- Tücken der Einziehung von Bitcoin
- Einziehung: Beschlagnahmte Bitcoins ohne Wert
- US-Justizministerium beschlagnahmt Bitcoins mit Milliardenwert
- Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins
- Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018
- Steuerpflicht für Gewinne aus Bitcoin-Verkäufen?
- Bitcoins: Sind Bitcoins Geld, E-Geld bzw. Währung oder Ware?
- EU regelt Kryptomarkt: MiCA & Transfer von Kryptowährungen

Vom Bund in Strafverfahren beschlagnahmte Kryptowerte
Die Bundesregierung hat in einer Anfrage (BT-Drucksache 20/5144) Auskunft über die durch den Bund gehaltenen, im Zuge von Strafverfahren beschlagnahmten, Kryptowerte im Zeitraum 2015 bis 2022 gegeben:
- Bitcoin: 38,66446619
- Ethereum: 14,70944557
- ETC: 7,84650810
- Monero: 269,20730907
- Zcash: 21,31483070
- BAT: 3.934,85963610
- DOT: 439,10425300
- Giga IOTA: 23,37800000
- EOS: 1.810,99410000
- VET: 17.862,89580000
- MANA: 1.108,07005000
- BNB: 2,97955290
- Sand: 961,021790
- Doge: 6.856,280
- Matic: 290,000
- AXS: 25,400
- CHZ: 775,040
- Gala: 1.905,000
- ILV: 0,960
Dazu gab es einige interessante Informationen am Rande, etwa dass durch den Generalbundesanwalt bislang keine Kryptowerte gesichert wurden und Erwerb sowie Verwaltung insbesondere über die Handelsplattform „Bitcoin.de“ stattfinden.
Die Liste ist inhaltlich ein wenig überraschend, zum einen, weil es so geringe Werte sind, was aber der Tatsache geschuldet sein dürfte, dass hier keine Auskünfte der Landesjustizbehörden enthalten sind, wo das Gros der beschlagnahmten Werte liegt müsste. Weiterhin ist daran zu erinnern, dass bei einer Einziehung von Kryptowährungen zwar die Kryptowerte im Fokus stehen, aber regelmäßig dann doch ein Wertersatz stattfindet.
Zum anderen ist es interessant zu lesen, dass zwar erwartungsgemäß Bitcoin und Monero ganz oben stehen, aber dass eben auch Exoten wie VET oder BNB auftauchen. Mit besonderem Interesse habe ich, als Brave-Nutzer, bemerkt, dass BAT (die Brave interne Währung) auftaucht.

FBI: Nutzen Sie Suchmaschinen mit Werbeblocker
In einem aktuellen Hinweis warnt das FBI, dass Cyberkriminelle Werbedienste von Suchmaschinen nutzen, um sich als Marken auszugeben und Nutzer auf bösartige Websites zu leiten, auf denen Ransomware gehostet wird und Anmeldedaten und andere finanzielle Informationen gestohlen werden.
Um welches Bedrohungsszenario geht es?
Cyber-Kriminelle kaufen Anzeigen, die in den Internet-Suchergebnissen unter einer Domain erscheinen, die einem tatsächlichen Unternehmen oder einer Dienstleistung ähnelt. Wenn ein Benutzer nach diesem Unternehmen oder dieser Dienstleistung sucht, erscheinen diese Anzeigen ganz oben in den Suchergebnissen, ohne dass ein Unterschied zwischen einer Anzeige und einem tatsächlichen Suchergebnis besteht. Diese Anzeigen verweisen auf eine Webseite, die mit der offiziellen Webseite des imitierten Unternehmens identisch aussieht.
In Fällen, in denen ein Benutzer nach einem Programm zum Herunterladen sucht, enthält die betrügerische Webseite einen Link zum Herunterladen von Software, bei der es sich in Wirklichkeit um Malware handelt. Die Download-Seite sieht legitim aus und der Download selbst ist nach dem Programm benannt, das der Benutzer herunterladen wollte.
Diese Werbungen wurden auch dazu verwendet, sich als Websites auszugeben, die mit Finanzen zu tun haben, insbesondere als Plattformen für den Austausch von Kryptowährungen. Diese bösartigen Websites geben sich als echte Tauschplattformen aus und fordern die Nutzer zur Eingabe von Anmeldedaten und Finanzinformationen auf, wodurch kriminelle Akteure Zugang zum Diebstahl von Geldern erhalten.
Obwohl Suchmaschinenwerbung nicht bösartig ist, sollte man Vorsicht walten lassen, wenn man eine Webseite über einen beworbenen Link aufruft.
Verbraucher sollen Werbeblocker verwenden
Die Warnung an sich ist wohl nicht so Aufsehen erregend, wie die empfohlenen Schutzmaßnahmen. So empfiehlt das FBI, die folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:
- Bevor Sie auf eine Anzeige klicken, überprüfen Sie die URL, um sicherzustellen, dass die Website authentisch ist. Ein bösartiger Domänenname kann der beabsichtigten URL ähnlich sein, aber Tippfehler oder einen falschen Buchstaben enthalten.
- Anstatt nach einem Unternehmen oder Finanzinstitut zu suchen, geben Sie die URL des Unternehmens in die Adresszeile eines Internetbrowsers ein, um direkt auf die offizielle Website zuzugreifen.
- Verwenden Sie eine Werbeblocker-Erweiterung, wenn Sie im Internet suchen. Die meisten Internetbrowser erlauben es dem Benutzer, Erweiterungen hinzuzufügen, darunter auch solche, die Werbung blockieren. Diese Werbeblocker können innerhalb eines Browsers ein- und ausgeschaltet werden, um Werbung auf bestimmten Websites zuzulassen und auf anderen zu blockieren.
Was sollen Unternehmen tun?
Das FBI empfiehlt Unternehmen, die folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:
- Nutzen Sie Domainschutzdienste, um Unternehmen zu benachrichtigen, wenn ähnliche Domains registriert werden, um Domain-Spoofing zu verhindern.
- Informieren Sie die Benutzer über gefälschte Websites und darüber, wie wichtig es ist, die Richtigkeit der Ziel-URLs zu überprüfen.
- Informieren Sie die Benutzer darüber, wo sie legale Downloads für die vom Unternehmen angebotenen Programme finden können.
Nervige Suchmaschinen
Aus hiesiger Sicht ist die Empfehlung ratsam und hat den angenehmen Nebeneffekt, dass die teilweise kaum mehr sinnvoll nutzbaren Internet-Suchmaschinen wieder auf ihre eigentliche Funktion reduziert werden. Für viele ist es heute schon selbstverständlich, dass man nach einer Internetsuche mit Werbeanzeigen, Bildern, Videos und „Snippets“ zugemüllt wird, bevor mal eigentlicher Inhalt kommt.
Dabei zeigt die hiesige Erfahrung aus der Zeit, als wir noch selber Werbeanzeigen dort geschaltet haben, dass nicht wenige auch noch überfordert sind, zu erkennen, was eine Werbeanzeige ist und für wen dort geworben wird.
Hinweise wie die des FBI dürfen den nach hiesiger Wahrnehmung schon zu beobachtenden Niedergang aktueller Suchmaschinen massiv beschleunigen – und man sollte nicht sonderlich traurig sein.

Operation Dark HunTOR
Europol berichtet von der gerade durchgefühten Operation Dark HunTOR: Es handelt sich um eine europaweit, ja gar weltweit, koordinierte Aktion von Ermittlungsbehörden, die auf die Zerschlagung von „DarkMarket„, dem damals weltweit größten illegalen Marktplatz im Dark Web, Anfang des Jahres zurückgeht. Ich hatte schon gemutmaßt, dass so etwas geschehen würde.
(mehr …)Digitale Beweismittel

Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
- Zugriffe der Polizei: WhatsApp-Nachrichten, Mails, TOR-Netzwerk, File-Carving, Predictive Policing und Kryptowährungen
- Zugriff auf Smartphones: Warum sind PINs gefährlich, wie arbeiten Ermittler und biometrische Merkmale dürfen erzwungen werden
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Strafbarkeit wenn man sein Passwort nicht verrät?
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Beiträge zu Encrochat
- Blackbox im PKW
- IT-Forensik: Welche Software nutzen Ermittler?
- Nachweis von Software-Urheberrechtsverletzung
- Wann ist eine Mail zugegangen?
- SIRIUS Report: Statistiken zur Verwendung digitaler Beweismittel in der EU
- EGMR zu digitalen Beweismitteln
- EUGH: Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Verteidigung
- e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugriff auf digitale Beweise in der EU ab 2026

ANOM war ein Fake: Schlag gegen organisierte Kriminalität
ANOM wird alles ändern im Cybercrime, denn das, was heute geschehen ist, war ein weltweiter herber Schlag gegen das organisierte Verbrechen: Mit ANOM wurde eine weitere zentrale Plattform für verschlüsselte Kommunikation von den Behörden ausgehoben. Und das Schlimme für die kriminellen Strukturen ist dabei, dass man auf eine Plattform hereingefallen ist, die von den Behörden (dem FBI) auch noch selber betrieben wurde.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!Zum Hintergrund: Nach der Abschaltung von Sky ECC im März 2021 suchten laut EUROPOL viele Netzwerke der organisierten Kriminalität nach einem schnellen verschlüsselten Ersatz für eine Kommunikationsplattform, die es ihnen ermöglichen würde, sich der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Laut EUROPOL ging mal auf diesen Aspekt ganz bewusst ein, als man die „Operation Trojan Shield“ ins Leben rief. Die Idee war, dass ein Teil der kriminellen Sky ECC-Kundenbasis „auf die vom FBI verwaltete Plattform Anom migriert wurde“, wie sich EUROPOL ausdrückt. Oder mal ganz platt: Das FBI hat eine Plattform vermarktet, auf der man angeblich geschützt, verschlüsselt kommunizieren konnte und hörte die ganze Zeit mit. Das beste dabei: Die Kriminellen haben auch noch Gebühren dafür bezahlt.
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Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen
Dashcam-Kameras erlaubt: Die Frage taucht immer häufiger auf: Sind eingebaute Kameras und damit erzeugte Aufnahmen in PKWs – so genannte Dashcams – zulässig? Oder darf man das vielleicht gar nicht? Erste Datenschützer haben schnell verkünden lassen, dass derartige Technik datenschutzrechtlich unzulässig ist. Nun mag man in der Tat fragen, wie sinnvoll oder auch anspruchsvoll es ist, wenn zunehmend durch solche Aufnahmen das „Hilfsheriff-Tum“ wieder Einzug hält. Andererseits wird es Situationen geben, in denen man schlicht dankbar ist, wenn solche Aufnahmen vorliegen (etwa bei einem streitigen Unfallhergang oder wenn man schlicht genötigt wird im Strassenverkehr).
Dazu bei uns:
- Grundsätzliches zur rechtlichen Lage bei Dashcams
- Videoüberwachung – Was ist erlaubt
- Rechtsprechungsübersicht zur Videoüberwachung
Im Folgenden einige rechtliche Überlegungen zur Zulässigkeit derartiger Dashcams.
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