Pflichtverteidigung bei Encrochat

In -Verfahren wird man in aller Regel beim Landgericht landen – daher steht hier immer ein zur Verfügung. Doch gibt es auch zwingend einen verfahrenssichernden (zusätzlichen) Pflichtverteidiger wegen der Stofffülle und Komplexität des Verfahrens? Die Frage darf man durchaus stellen, das OLG Bremen (1 Ws 24/21) hat sie nun aber ausdrücklich verneint.

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK- (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

Also, alleine weil es viel überwachte Telekommunikation ist, gewinnt man da mal gar nichts mit dem OLG, denn: Ist ja am Ende nicht so viel. Das ist ein Taschenspielertrick, den die Justiz immer wieder auffährt:

Wie in anderen Verfahren, in denen die Auswertung von Telekommunikationsdaten eine Rolle spielt, ist ein nicht unerheblicher Datenbestand vorhanden, wobei nicht jedes Gespräch bzw. Nachricht eine wesentliche Rolle spielt.

Das Ausmaß der Daten in diesem Verfahren ist jedoch nicht umfangreicher als in vergleichbaren Verfahren einer Großen Strafkammer, ohne dass grundsätzlich beim Vorhandensein von Telekommunikationsdaten größeren Umfangs die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vorliegen. Der Verfahrensstoff kann ohne Weiteres von einem Verteidiger beherrscht werden. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist aus dem konkreten Aktenbestand nicht abzuleiten. Anders läge es nur, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betrieben Verfahrens bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 – StB 23/20 …)

Wenn man Verfahren mit viel TKÜ kennt weiß man, dass das alles so einfach nicht ist – die Staatsanwaltschaft sucht sich vor der das raus, was sie „braucht“ um die Anklage zu zimmern und alles andere fällt dann unter den Tisch, weil es (angeblich) irrelevant ist. Dabei war es bisher immer so, dass dort, wo ich das Anhören weiterer Aufnahmen erzwungen habe, am Ende angeblich irrelevantes sich als hochgradig nützlich für die Verteidigung entpuppte – denn: Auch wenn der Tatnachweis geführt ist kann sich aus Betonung und Art der Kommunikation untereinander ja immer noch ein Strafzumessungsgrund ergeben! Und etwa die Art der Kommunikation kann erkennbar machen, ob jemand in einem Abhängigkeitsverhältnis stand, sodass eine schlichte Verschriftlichung von Protokollen mal gar nichts bringt.

Und rechtlich? Ist das alles doch gar nicht so schwer:

Die wesentlichen Rechtsfragen in Bezug auf die Encochat-Daten wurden durch den Beschluss des Senats vom 18.12.2020 – 1 Ws 166/20 -, der in diesem Verfahren ergangen ist, bereits geklärt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erfordert die Schwierigkeit der Rechtslage daher ebenfalls nicht die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers.

OLG Bremen, 1 Ws 24/21

Was soll man da noch sagen …

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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