Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 55 – 58/10) hat es nochmals klar gestellt: Es gibt durchaus die Möglichkeit, sofern dies angemessen ist, mehr als einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Jedoch muß die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers durch ein unabwendbares Bedürfnis gerechtfertigt sein: Die Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung oder die allgemeine Entlastung des bereits bestellten Pflichtverteidigers ist nicht ausreichend. Der Vorsitzende entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und dabei geht es um die Einschätzung, ob der Verfahrensstoff von einem Verteidiger bewältigt werden kann oder nicht. Dies wird eher selten zu verneinen sein.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
- Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

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