Einen kapitalen Bock hat das Amtsgericht Rostock (21 Cs 13/10) geschossen, das allen ernstes meinte, in einer Sache in der es um die Verwertung einer Blutprobe geht, die gegen den Richtervorbehalt erhoben wurde, sei es nicht nötig, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da
es sich um einen sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handele und der Angeklagte in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen.
Natürlich, während sich Landgerichte und Oberlandesgerichte bundesweit gegenseitig widersprechen (kleiner Einblick nur hier, hier und hier) und bei den Polizeibeamten vor Ort teilweise grösste Verunsicherung besteht, wie man im konkreten Fall vorgehen soll – da weiss der Laie, der mit dem Thema noch nie in Berührung gekommen ist sofort, wie er sich zu verteidigen hat. Wo ja Verwertungsverbote an sich schon ein Thema sind, die jeder Laie auf Anhieb beherrscht.
Es liegt auf der Hand, dass Beschwerde eingelegt wurde und ebenso wenig überrascht es, dass das Landgericht Rostock (18 Qs 41/10) dem sofort ein Ende setzte. Dabei formuliert man es ein wenig zurückhaltender, wenn man die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers feststellt:
Dies ist hier bei der Verwertung der Blutproben angesichts der gegenwärtig in Rechtskreisen geführten Diskussion und der dazu ergangenen aktuellen Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts der Fall. […] Diese rechtliche Debatte kann der Angeklagte, der juristischer Laie ist, nicht allein führen.
Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
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