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Strafrecht: Pflichtverteidigung bei widersprüchlichen Zeugenaussagen in Ermittlungsakte

Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 566/11) hat klar gestellt, dass sich widersprechende Zeugenaussagen in der Ermittlungsakte ausreichen können, um einen Fall notwendiger Verteidigung anzunehmen. Da nämlich nur der Rechtsanwalt, nicht aber der Angeklagte, einen Anspruch auf Akteneinsicht hat, kann somit auch nur ein Strafverteidiger eventuelle Unstimmigkeiten aufdecken:

Die Belastungszeugen […] sind bereits im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen worden. Ihre dortigen Angaben weisen im Vergleich miteinander Unstimmigkeiten auf. Insbesondere ergeben sich aber auch Widersprüche zu den Aussagen, die sie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht abgegeben haben. Um diese Widersprüche aufzudecken und den Zeugen vorzuhalten, bedarf es der Kenntnis des Wortlauts der polizeilichen Vernehmungsprotokolle.

Der Angeklagte kennt diese Protokolle nicht. Ein Akteneinsichtsrecht steht nach § 147 Abs. 1 StPO nicht ihm, sondern nur dem Verteidiger zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (vgl. nur SenE vom 26.7.2001 – 2 Ws 349/02, vom 18.11.2010 – 2 Ws 743 – 744/10; vgl. auch Doleisch von Dolsperg – Strafaussetzung zur Bewährung – Probleme aus der Praxis, StrFo 2005, 45, 47).

Das heisst, jedenfalls dann wenn im Ermittlungsverfahren Geschädigte oder sonstige Tatzeugen vernommen werden, ist eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht zu ziehen (Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 213/10).

Pflichtverteidiger-Kontakt

  • Wir bieten im Einzelfall nach vorheriger Rücksprache professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
  • Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
  • Für Pflichtverteidigungen stehen wir – ausschließlich nach Rücksprache – in vielen Fällen im Bezirk des Landgerichts Aachen zur Verfügung. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen und bei komplexen, umfangreichen Sachverhalten wird eine Zahlung notwendig sein, damit wir uns danach beiordnen lassen.
  • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des §142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, so dass ein Fall des §142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer wenigstens eine persönliche Besprechung gibt
Pflichtverteidiger in Aachen, Rechtsanwalt für Pflichtverteidigung: Strafverteidiger Jens Ferner bietet seriöse Pflichtverteidigung als Ihr Pflichtverteidiger ohne Abstriche im Raum Aachen

Was hier so einfach und selbstverständlich klingt, war es beim Landgericht Aachen offenkundig leider nicht, dort wurde der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurück gewiesen. Es zeigt sich insofern, dass durchaus Einsatz gefragt ist, um einen Pflichtverteidiger zu erhalten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.