Pflichtverteidiger bei Nebenklage

Wenn das mutmaßliche Opfer eines Verbrechens vor Gericht einen Rechtsanwalt (es geht um die Nebenklage) beigeordnet bekommen hat, ist dies ein Fall in dem ein Pflichtverteidiger für den Angeklagten zu bestellen ist nach §140 II StPO:

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, […] namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Aber der Fokus muss hier auf dem Wort “beigeordnet” liegen – wie ist es denn, wenn der Verletzte sich auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt sucht? Vom Wortlaut des Gesetzes her wäre das nicht erfasst, da nur der Fall der Beiordnung betroffen sein soll. Allerdings muss man den Gedanken hinter der Regelung sehen, nämlich dass ein Angeklagter im Verfahren nicht nur mit einem Vertreter der Staatsanwaltschaft, sondern auch noch mit einem Rechtsanwalt als Nebenkläger konfrontiert ist, was seine Fähigkeit, sich zu verteidigen, doch erheblich beeinträchtigt. Ob der Rechtsanwalt nun beigeordnet wurde oder nicht, ist hinsichtlich dieses Gedankens gleichgültig (so dann auch Meyer-Goßner, §140, Rn.31).

Dennoch ist das nicht immer ganz unstrittig, in einem solchen Fall erkannte das Amtsgericht Köln nämlich keinen Fall der “notwendigen Verteidigung” und versagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das hat das OLG Köln (III-1 RVs 213/10) nun mit klaren Worten korrigiert:

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Angeklagten u. a. dann geboten, wenn ersichtlich ist, dass dieser sich nicht selbst verteidigen kann, “namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist”. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum OpferschutzG, BT-Dr 10/6124, S. 12; SenE v. 20.10.1987 – Ss 495/87 – = StV 1988, 100 und SenE v. 25.08.1989 – Ss 379/89 – = NStZ 1989, 542 = StV 1989, 469 = MDR 1989, 1122).

Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz demnach nur für den Fall, dass dem Verletzten durch das Gericht tatsächlich ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Ein Ungleichgewicht kann aber im Einzelfall auch durch einen auf eigene Kosten des Verletzten tätig werdenden Rechtsanwalt drohen. Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich […]

Die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers bleibt somit nicht nur weiterhin ein Streitpunkt – wie man lohnt, sieht es sich auch durchaus, hartnäckig zu bleiben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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