Entpflichtung des Pflichtverteidigers: Eine längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist:
Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn aus einem sonstiger Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist, womit auf die Rspr. zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zu § 143 StPO a.F. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2011, 5 Ws 57 u. 58/11, sowie vom 25. Juni 2013, 5 Ws 217/13, jeweils m. w. Nachw.) verwiesen wird. Ein solcher wird bejaht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3695, 3697; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 143 Rn. 3 ff.). Auf den bloßen Entpflichtungswunsch des Angeklagten kommt es dabei in der Regel nicht an.
Als Entpflichtungsgrund ist vorliegend die längerfristige Erkrankung der bisherigen Pflichtverteidigerin gegeben. Diese stellt auch einen wichtigen Grund im Sinne von § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO dar. Aufgrund der längerfristigen Erkrankung hätte Rechtsanwältin F die zunächst durch die Kammer für März 2020 anberaumten Hauptverhandlungstermine nicht wahrnehmen können. Damit wäre der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet gewesen.
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 59/20
