Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Pflichtverteidiger

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der einem Angeklagten vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen beigeordnet wird. Eine Pflichtverteidigung kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt oder wenn der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt.

Ein Pflichtverteidiger ist nicht grundsätzlich schlechter als ein selbst gewählter Anwalt. Im Gegenteil: Ein Pflichtverteidiger hat in der Regel viel Erfahrung in der Verteidigung von Beschuldigten und verfügt über umfassende Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen und Verfahren.

Ein Pflichtverteidiger hat auch eine besondere Verantwortung gegenüber dem Beschuldigten, da er ihn in einer schwierigen Situation verteidigt und seine Interessen wahrnimmt. Ein Pflichtverteidiger ist verpflichtet, alles zu tun, um die bestmögliche Verteidigung für seinen Mandanten zu erreichen.

Es kann jedoch vorkommen, dass ein Pflichtverteidiger nicht immer die Erwartungen seines Mandanten erfüllt oder dass es zu Meinungsverschiedenheiten kommt. In diesem Fall kann sich der Beschuldigte jederzeit einen eigenen Verteidiger suchen, der ihn dann im weiteren Verlauf des Verfahrens vertritt.

Insgesamt ist ein Pflichtverteidiger also nicht per se schlechter als ein selbst gewählter Anwalt. Es kommt immer auf die Erfahrung und Kompetenz des Anwalts an, egal ob es sich um einen Pflichtverteidiger oder einen frei gewählten Anwalt handelt. Beachten Sie, dass wir keine Pflichtverteidigungen übernehmen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BVerfG zur unzulässigen Abwesenheitsverurteilung ohne Verteidiger

    BVerfG zur unzulässigen Abwesenheitsverurteilung ohne Verteidiger

    Fairness verletzt: Mit Kammerbeschluss vom 27. März 2025 (Az. 2 BvR 829/24) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine strafrechtliche Entscheidung aufgehoben, weil der Beschwerdeführer in einem Berufungsverfahren ohne Anwesenheit sowohl seiner selbst als auch eines Verteidigers zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

    Die Karlsruher Richter*innen stellten eine mehrfache Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren fest – und zogen daraus klare verfassungsrechtliche Konsequenzen. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Strafjustiz, insbesondere für Berufungsverfahren mit Abwesenheitsverhandlungen.

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  • Rolle der Dolmetscher im Strafprozess: BGH bekräftigt Vorrang tatsächlicher Teilnahme vor abstrakten Ablehnungsgründen

    Rolle der Dolmetscher im Strafprozess: BGH bekräftigt Vorrang tatsächlicher Teilnahme vor abstrakten Ablehnungsgründen

    Mit Urteil vom 6. März 2025 (Az. 3 StR 249/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine rechtlich wie praktisch bedeutsame Entscheidung zur Mitwirkung von Dolmetschern im Strafverfahren getroffen. Gegenstand war die Revision eines Angeklagten, der unter anderem beanstandet hatte, dass an einem Verhandlungstag eine ursprünglich als Pflichtverteidigerin tätige Anwältin stattdessen als Dolmetscherin fungiert hatte. Der Angeklagte sah hierin einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen die Regelungen zur erforderlichen Dolmetscherbeteiligung. Der BGH erteilte dieser Argumentation eine klare Absage und stellte fest, dass die tatsächliche Teilnahme eines gerichtlich bestellten Dolmetschers nicht nachträglich fingiert ausgeschlossen werden kann, nur weil potenzielle Ablehnungsgründe bestanden hätten.

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  • Notwendige Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren

    Notwendige Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren

    Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) Jena hat mit Beschluss vom 14. Februar 2025 (Az. 1 OAus 33/24) eine wegweisende Entscheidung zur Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine verfolgte Person im Auslieferungsverfahren einen zwingenden Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand hat.

    Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Auslegung von § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Das Gericht stellte klar, dass eine notwendige Rechtsbeistandschaft nur dann gegeben ist, wenn die Festnahme der verfolgten Person unmittelbar aufgrund des Auslieferungsverfahrens erfolgt. Wird die Person jedoch wegen einer anderen Straftat inhaftiert und die Auslieferungshaft nur als „Überhaft“ notiert, besteht kein automatischer Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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  • Künstliche Intelligenz in der Verbrechensbekämpfung

    Künstliche Intelligenz in der Verbrechensbekämpfung

    Die Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) in die Verbrechensbekämpfung ist längst keine Zukunftsvision mehr: Internationale Strafverfolgungsbehörden setzen zunehmend auf KI-Technologien, um riesige Datenmengen zu analysieren, verdächtige Muster zu identifizieren und operative Entscheidungen zu optimieren.

    Insbesondere Europol und Eurojust haben in aktuellen Berichten betont, dass KI nicht nur die Effizienz der Ermittlungsarbeit steigern, sondern auch völlig neue Möglichkeiten der Strafverfolgung eröffnen kann. Doch dieser Fortschritt bringt auch erhebliche rechtliche und ethische Herausforderungen mit sich, die es zu bewältigen gilt.

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  • Unzulässigkeit des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vor Mitteilung des Ermittlungsverfahrens

    Unzulässigkeit des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vor Mitteilung des Ermittlungsverfahrens

    Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 6. August 2024 (Az. StB 45/24), dass ein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers unzulässig ist, wenn noch kein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eröffnet wurde und dieser keine offizielle Mitteilung über das Bestehen eines solchen Verfahrens erhalten hat.

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  • Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Sprachproblemen

    Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Sprachproblemen

    Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 26. März 2024 (Az.: 7 Ws 45/24) befasst sich mit der Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Kontext eines Strafverfahrens, in dem eine Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war.

    Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die Bedeutung von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und komplexen rechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf die Pflichtverteidigerbestellung.

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  • Kein Verwertungsverbot bei Vernehmung ohne zwingend vorgesehenen Pflichtverteidiger

    Kein Verwertungsverbot bei Vernehmung ohne zwingend vorgesehenen Pflichtverteidiger

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 49/23) konnte auf die Rechtslage hinweisen, dass, wenn in Deutschland eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung entgegen § 141a Satz 1, § 141 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ohne Bestellung des zwingend (!) vorgesehenen Pflichtverteidigers erfolgt – hieraus kein automatisches Verwertungsverbot folgt.

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  • Wahlverteidigung kann nicht Pflichtverteidigung verdrängen

    Wahlverteidigung kann nicht Pflichtverteidigung verdrängen

    Es ist nicht möglich, sich als Wahlverteidiger bestellen zu lassen, um den Pflichtverteidiger loszuwerden, und sich dann als Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt: Wird die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO nur deshalb aufgehoben, weil sich ein Wahlverteidiger gemeldet hat, ist im Falle der Beendigung seines Mandats zur Vermeidung einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder beizuordnen (BGH, 1 StR 496/08 und 5 StR 499/23).

  • Pflichtverteidiger nur für einen Hauptverhandlungstermin bestellt: Beiordnung endet mit Ablauf dieses Hauptverhandlungstags

    Pflichtverteidiger nur für einen Hauptverhandlungstermin bestellt: Beiordnung endet mit Ablauf dieses Hauptverhandlungstags

    Das Oberlandesgericht Köln, 1 ORs 44/23, betont mit merkwürdiger Begründung, dass dann, wenn ein Pflichtverteidiger nur für einen Hauptverhandlungstermin bestellt ist, seine Bestellung mit Ablauf dieses Hauptverhandlungstages endet:

    Zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung am 20. September 2022 war Rechtsanwalt H. dem Angeklagten nicht (mehr) als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser ist dem Angeklagten am 14. September 2022 nicht als zusätzlicher Pflichtverteidiger gemäß §  144 Abs. 1 StPO, sondern lediglich als „Terminsvertreter“ für den aufgrund Erkrankung am Erscheinen verhinderten Rechtsanwalt F. beigeordnet worden. Dies folgt bereits aus der typischen Vertretersituation mit Blick auf die Erkrankung des Pflichtverteidigers sowie dem Wortlaut des Beschlusses des Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer vom 14. September 2022, wonach eine Beiordnung von Rechtsanwalt H. „für den heutigen Tag als notwendiger Pflichtverteidiger“ erfolgt ist.

    Eine solche, zeitlich beschränkte Beiordnung auf einen Hauptverhandlungstag ist zulässig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008, 3 Ws 281/08, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 144 Rn. 4; Krawczyk in BeckOK, StPO, 46. Edition, § 144 Rn. 4; Allgayer in Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, § 297 Rn. 9) und hat zur Folge, dass der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat, seine Bestellung indes aufgrund der von vorherein angeordneten zeitlichen Begrenzung der Beiordnung mit Ablauf des Hauptverhandlungstages – hier dem 14. September 2022 – endet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2008, 3 Ws 281/08, juris). Im Ergebnis lag mithin eine Beiordnung von Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger am 20. September 2022, die ihn zur Einlegung der Revision berechtigt hätte, nicht (mehr) vor.

    Schon die Wortwahl ist seltsam, da das Strafrecht einen „Terminsvertreter“ – und mag man das Wort auch in Anführungszeichen setzen – nicht kennt. Spätestens seit der letzten Reform der Pflichtverteidigung kennt das Gesetz auch weder einen temporären noch einen bedingten Pflichtverteidiger. Der einzig saubere Weg ist, bei Verhinderung einen Verfahrenssichernden Pflichtverteidiger nach §144 Abs.1 StPO (Alternative „zügige Durchführung“) beizuordnen und dessen Beiordnung nach §144 Abs.2 StPO dann wieder aufzuheben.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

    Der einzige Grund, nicht die vom Gesetz klar geregelte Struktur einzuhalten, wäre, dass man bei einem „Terminsvertreter“ versucht, das Entstehen von Grund- und Verfahrensgebühr zu verhindern (sicherlich eine der größten, aber unberechtigten Sorgen des OLG Köln scheint nach hiesigem Eindruck ohnehin zu sein, dass Anwälte für ihre Arbeit bezahlt werden). Dass damit aber zugleich dokumentiert wird, dass man Verteidiger ins Verfahren setzt, die im Zweifel die Akte nicht gelesen haben (weil niemand, auch OLG Richter nicht, kostenlos arbeitet) würde erhebliche Sorgen am Verständnis fairer Verteidigung wecken. Es bleibt die naive Hoffnung, dass man sich demnächst wieder mehr am Gesetz orientiert bei derart einfachen verfahrensrechtlichen Fragen.

  • Pflichtverteidigung bei betreutem Angeklagten

    Pflichtverteidigung bei betreutem Angeklagten

    Das OLG Celle (2 Ws 135/23) hebt hervor, dass dann, wenn für einen Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt ist, in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen.

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  • Spätere Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass Bestellung von Anfang an entfällt

    Spätere Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass Bestellung von Anfang an entfällt

    Das OLG Nürnberg, Ws 133/23, betont, dass eine nachträgliche Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung – hier: auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft – nicht dazu führt, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst mit dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein:

    Grundsätzlich hat die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht zur Folge, dass diese seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses, also rückwirkend, keine Wirkung entfaltet. Zwar hat der Gesetzgeber in § 142 Abs. 7 StPO keine davon abweichende Regelung für den Fall getroffen, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufgehoben wird.

    Nach dem Sinn und Zweck der in § 141 Abs. 1 und 2 StPO angeordneten unverzüglichen oder kurzfristigen Verpflichtung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers und der Regelung in § 307 Abs. 1 StPO, dass durch Einlegung der Beschwerde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt wird, ist § 142 Abs. 7 StPO aber ergänzend dahingehend auszulegen, dass der wirksam, aber nicht rechtskräftig bestellte Pflichtverteidiger erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung durch das Beschwerdegericht entpflichtet wird. So besteht zum einen kein Zweifel an der Wirksamkeit der bis dahin vorgenommenen Handlungen des Pflichtverteidigers und zum anderen wird so das Vertrauen des Pflichtverteidigers in seine Bestellung und damit die Begründung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse geschützt (…).

    Diese Auslegung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Pflichtverteidiger im Vertrauen auf die Bestellung tatsächlich tätig wird. Auch wenn der Pflichtverteidiger zwischen Bestellung und Entpflichtung durch das Beschwerdegericht nicht tätig wird, liegt für diesen Zeitraum eine wirksame Bestellung vor.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Berufungsverhandlung in Abwesenheit statt Verwerfung

    Berufungsverhandlung in Abwesenheit statt Verwerfung

    Verhandelt das Berufungsgericht in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache, statt die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, eröffnet dies nicht ohne Weiteres die Rüge des § 338 Nr. 5 StPO, wie das OLG Köln (1 RVs 116/22) klarstellt. Es ging um einen Verteidiger, der zunächst Wahlverteidiger war und dann auf eigenen Antrag Pflichtverteidiger wurde. Hier gilt: Zwar darf eine Hauptverhandlung nicht ohne den Angeklagten durchgeführt werden. Denn mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger endet – gemäß § 168 BGB – das Mandat. Besteht der Wille des Beschuldigten fort, sich durch den nunmehrigen Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, bedarf es der Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 329 StPO genügenden Vollmacht!

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  • Kein zweiter Pflichtverteidiger wegen zeitlicher Verhinderung

    Kein zweiter Pflichtverteidiger wegen zeitlicher Verhinderung

    Dass bei terminlicher Verhinderung des gewünschten Pflichtverteidigers dessen zumindest teilweise Mitwirkung nicht durch die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers ermöglicht werden kann, hat der BGH in einer ungeheuerlichen Entscheidung klargestellt.

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  • Pflichtverteidigung: Zuständigkeit für Beiordnungsantrag in laufender Hauptverhandlung

    Pflichtverteidigung: Zuständigkeit für Beiordnungsantrag in laufender Hauptverhandlung

    Dass für einen, in laufender Hauptverhandlung gestellten, Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein der Vorsitzende zuständig ist, hat das OLG Hamm (5 Ws 270/22) ebenso herausgearbeitet wie, dass dies auch für die Ablehnung dieses Antrags gilt:

    Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls der Berufungsinstanz vom 28. Juni 2022 hat das Landgericht über den Beiordnungsantrag als Kammer unter Mitwirkung der Schöffen entschieden. Funktionell zuständig war gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO jedoch alleine die Vorsitzende. Dies gilt – über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend – nicht nur für die Bestellung, sondern auch für die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 142 Rn. 18). (…)

    Soweit teilweise vertreten wird, eine Entscheidung des Kollegialgerichts sei unschädlich, weil sich der Vorsitzende seiner Entscheidungsmöglichkeit nicht begebe (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, ebenda, § 142 Rn. 18, unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 481/03 – juris und BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1969 – II WDB 3/69 – juris), teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 – 1 Ws 260/21 – juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. November 2021 – 1 Ws 278/21 – juris).

    Dagegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, der Ausnahmen nicht vorsieht. Auch handelt es sich bei der Ablehnung eines Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung nicht um eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung, gegen die nach § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2022 – 5 Ws 118/22 – juris m.w.N.). Anders als bei § 238 Abs. 2 StPO ist es bei Einhaltung der Zuständigkeitsvoraussetzungen daher nicht möglich, dass es im Ergebnis zu einer von der Entscheidung des Vorsitzenden abweichenden Beschlussfassung kommt.

    Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 270/22

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Aufhebung von Bestellung des zusätzlichen Pflichtverteidigers: Beschuldigter ist anzuhören

    Aufhebung von Bestellung des zusätzlichen Pflichtverteidigers: Beschuldigter ist anzuhören

    Dass vor der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers dem Beschuldigten zwingend Gelegenheit zu geben ist, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist den Pflichtverteidiger zu bezeichnen, dessen Beiordnung aufgehoben werden soll, hat das Saarländische Oberlandesgericht (4 Ws 268/22) hervorgehoben:

    Nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO ist dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Nach Abs. 5 S. 3 ist der von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichnete Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht, wobei ein wichtiger Grund auch vorliegt, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

    Im Fall der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers nach § 144 Abs. 2 S. 1 StPO kann dies bei entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 5 StPO nur bedeuten, dass der Beschuldigte im Hinblick darauf anzuhören ist, welcher der Pflichtverteidiger ihn fortan verteidigen soll, und dass der durch den Beschuldigten bezeichnete Verteidiger gerade nicht entpflichtet werden kann, sofern kein wichtiger Grund dies ausnahmeweise gebietet.

    Nach Auffassung des Senats gilt die Verweisungsregelung wegen ihrer eindeutigen systematischen Stellung – jedenfalls auch – für die Fälle des Absatzes 2. Etwas anderes folgt weder aus den Gesetzesmaterialen (BT-Drs. 19/13829, 49 f.) noch aus der durch die Generalstaatsanwaltschaft zitierten Kommentierung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 144 Rn. 10), da beide Quellen sich zu der Frage der in Absatz 2 geregelten Aufhebung der Bestellung nicht verhalten. Soweit der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer II ausweislich der Beschlussbegründung aus dem Wortlaut des § 144 Abs. 2 S. 1 StPO schlussfolgert, dass der zuletzt bestellte Pflichtverteidiger zu entpflichten ist, steht dies im Widerspruch zu der Regelung der §§ 144 Abs. 2 S. 2, 142 Abs. 5 S. 1 StPO, die dem Angeklagten ein Bezeichnungsrecht einräumt.

    Auch in der Sache ist kein Grund ersichtlich, weshalb zwingend der zuletzt bestellte Pflichtverteidiger entpflichtet werden muss, wenn das besondere Bedürfnis für die Mitwirkung eines weiteren Verteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens nachträglich weggefallen ist, insbesondere ist die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt. Vielmehr muss er in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleisten, wie der zuerst bestellte Pflichtverteidiger (OLG Hamm, NStZ 2011, 235, m. w. N.).

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