Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen Krankheit

Entpflichtung des Pflichtverteidigers: Eine längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist:

Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn aus einem sonstiger Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist, womit auf die Rspr. zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zu § 143 StPO a.F. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2011, 5 Ws 57 u. 58/11, sowie vom 25. Juni 2013, 5 Ws 217/13, jeweils m. w. Nachw.) verwiesen wird. Ein solcher wird bejaht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3695, 3697; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 143 Rn. 3 ff.). Auf den bloßen Entpflichtungswunsch des Angeklagten kommt es dabei in der Regel nicht an.

Als Entpflichtungsgrund ist vorliegend die längerfristige Erkrankung der bisherigen Pflichtverteidigerin gegeben. Diese stellt auch einen wichtigen Grund im Sinne von § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO dar. Aufgrund der längerfristigen Erkrankung hätte Rechtsanwältin F die zunächst durch die Kammer für März 2020 anberaumten Hauptverhandlungstermine nicht wahrnehmen können. Damit wäre der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet gewesen.

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 59/20
   

Pflichtverteidigung bei Strafbefehl: Anhörung des Betroffenen erforderlich

Wenn ein Strafbefehl in laufender Hauptverhandlung oder auch unmittelbar auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt der eine Freiheitsstrafe zur Bewährung vorsieht, ist es immer noch Usus in der Justiz, kurzerhand einen Verteidiger auszuwählen ohne den Betroffenen anzuhören. Insoweit ist kurz darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber das so nicht will – und zwar ausdrücklich, nachdem er den §408b StPO geändert hat

Die derzeit umstrittene Verpflichtung des Gerichts, dem Beschuldigten auch im Strafbefehlsverfahren zunächst selbst die Aus- wahl eines Verteidigers zu ermöglichen, ist sachgerecht. Denn auch im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls, der eine Freiheitsstrafe als Rechtsfolge vorsieht, ist die Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger des Vertrauens zu gewährleisten.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, dort Seite 57

Also: Es ist nunmehr endlich immer erst der Betroffene anzuhören. Wenn man dann in der Hauptverhandlung sitzt und die StA gegen den ausgebliebenen Angeklagten den Erlass eines Strafbefehls beantragt, dann gibt es wohl nur noch ein “sauberes” Vorgehen: Antrag ins Protokoll aufnehmen, festhalten dass das Gericht dem Antrag zu folgen gedenkt und Erlass des Strafbefehls nach Anhörung des Angeklagten zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens folgen wird. Ist mehr Arbeit, aber dafür nun (endlich) umso sauberer.

Übrigens: Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers je nach Einzelfall fortwirkt nach Einspruch gegen den Strafbefehl.

   

Pflichtverteidiger im Strafverfahren bei drohendem Bewährungswiderruf

Pflichtverteidigung bei drohendem Bewährungswiderruf: Immer wieder tun sich Gerichte damit schwer, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, obwohl neben der neu zu verhandelnden Anklage in bereits laufender Bewährung ein Widerruf droht.

Dazu auch bei uns: Bewährungswiderruf wegen erneuter Anklage

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Pflichtverteidiger-Kosten: Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos

Pflichtverteidiger-Kosten: Ist die Pflichtverteidigung kostenlos? Es gilt bei den Kosten der Pflichtverteidigung mit einem juristischen Irrglauben aufzuräumen: Eine Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos! Und wo wir dabei sind – wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, erhalten Sie in Deutschland nicht zwingend einen gestellt.

Ein kurzer Überblick zur Frage, wie viel ein Pflichtverteidiger kostet und ob die Pflichtverteidigung kostenlos ist.

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Pflichtverteidigervergütung für nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Ob einem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 460, 462 StPO) ein Honorar zusteht – im Raum stehen die Nrn. 4204, 4205 RVG-VV) – ist bisher in der Rechtsprechung umstritten. Allerdings hatte bereits ein erstes Oberlandesgericht die Vergütungspflicht bejaht, damals OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 – 2 Ws 106/18. Nunmehr schliesst sich das OLG Bamberg mit Beschluss vom 11.06.2019 – 1 Ws 265/19 – der Auffassung pro Vergütungspflicht an.

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Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren 2019

Am 14.11.2019 hat der Bundestag das “Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren ” in 3. Lesung verabschiedet, das ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme. Im Kern geht es um folgende Änderungen:

  • Die Möglichkeit auf einen Pflichtverteidiger wird stärker im JGG verankert (und zugleich wieder ausgehöhlt, siehe den neuen §68b JGG)
  • Weiterhin hat der Ausschuss die Änderung vorgenommen, dass bei prognostisch zu erwartender Einstellung trotz sonstiger Voraussetzungen kein Pflichtverteidiger zu bestellen ist: „Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.“ (sodann neuer §68a Abs.1 S.2 JGG). Insoweit ist zunehmend erschreckend, wie sehr der Staat sich in Deutschland weigert, das einfache Recht auf einen rechtlichen Beistand immer und immer wieder zu bescheiden.
  • Die Rolle der Jugendgerichtshilfe wird stärker im JGG kodifiziert
  • Die Rechte des Beschuldigten auf Anwesenheit von Erziehungsberechtigten in Vernehmung und Prozess werden gestärkt; Allerdings macht der Staat es sich einfach: Wenn Erziehungsberechtigte nicht informiert werden, wird notfalls der Vertreter der JGH informiert (der Staat erfüllt also seine Informationspflichten, indem er sich selbst informiert, siehe den neuen §67a Abs.4 JGG).
  • Der Jugendliche kann darauf bestehen, dass seine Erziehungsberechtigten bei Untersuchungshandlungen anwesend sind; werden sie ausgeschlossen, ist eine volljährige Person seiner Wahl zuzulassen (neuer §67 Abs.3 JGG).

Link zum Beratungsvorgang

   

Reform der Pflichtverteidigung: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung 2019

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung: Lange hat sich der Gesetzgeber geweigert und auch jetzt ist man eher zögerlich – schliesslich ist die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren bereits seit 2016 in Kraft getreten und muss bis zum Mai 2019 umgesetzt werden.

Gleichwohl geht man das Thema nun endlich an und hat seitens des Bundesjustizministeriums einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Pflichtverteidigung modernisiert werden soll. Und in der Tat gibt es zumindest einige Schritte in Richtung Zukunft, wenn auch langsam.

Update: Das Gesetz wurde am 14.11.2019 zum dritten Mal im Bundestag beraten, die teils unterirdischen Redebeiträge kann bei Interesse hier nachlesen (ab Seite 15880 (B)). Es steht nun zu erwarten, dass diese weitgehende gesetzliche Reform der Pflichtverteidigung kommen wird, ich habe die wenigen Änderungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in diesen Artikel mit aufgenommen.

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Vollmacht nach §329 StPO bei Wechsel von Wahlverteidigung auf Pflichtverteidigung

Das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 107/18) konnte klarstellen, wie der Vortrag in der Revision auszusehen hat, wenn ein Wechsel von Wahlverteidigung auf Pflichtverteidigung stattgefunden hat und dann unter Hinweis auf §329 StPO die Berufungsverhandlung geführt werden sollte – hier ist die Klarstellung nötig zur Frage, ob eine erneute Vollmacht erteilt worden ist:

Mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger endet das Mandat und damit auch die (etwa) erteilte Vertretungsvollmacht. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft erlischt (SenE v. 15.04.2016 – III-1 RVs 55/16 -; SenE v. 08.07.2016 – III-1 RVs 129/16; OLG Hamm B. v. 14.06.2012 – III-1 RVs 41/12 und B. v. 03.04.2014 – III-5 RVs 11/14 [= ZfS 2014, 470] – bei Juris und jeweils unter Bezugnahme auf BGH NStZ 1991, 94; OLG München B. v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 = BeckRS 2010 18330; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rz. 7; MüKo-StPO-Thomas/Kämpfer, § 141 Rz. 14 aE; HK-StPO-Julius, 5. Auflage 2012, § 141 Rz. 16). Bei fortbestehendem Willen des Angeklagten, sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, ist die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 329 StPO genügenden Vollmacht vonnöten (SenE a.a.O.). Aus diesem Grund setzt die formgerechte Ausführung der Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO – neben einer Darstellung des genauen Inhalts der Vollmacht – Vortrag dazu voraus, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt der Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist (SenE v. 08.07.2016 – III-1 RVs 129/16; SenE v. 10.10.2017 – III-1 RVs 238/17). Nur so wird der Senat in die Lage versetzt zu prüfen, ob ein Fall wirksamer Vertretung in der Berufungshauptverhandlung vorliegt.

Entsprechenden Vortrag lässt die Revisionsbegründung vermissen. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass dem Verteidiger die in der Berufungshauptverhandlung vorgelegte (erste) Vollmacht am 20. Januar 2017 erteilt worden ist. Zu einer Bestellung als Pflichtverteidiger und deren Zeitpunkt verhält sie sich nicht. Soweit man der mit der Revisionsbegründung (dort S. 3) mitgeteilten Terminsladung, ausweislich derer „L, U (Pflicht-Vert. zu Besch 1)“ zum Termin vom 13. September 2017 geladen wurde, eine entsprechende Stellung des Verteidigers entnehmen wollte, ist die Terminsladung am 8. Mai 2017 und mithin nach Erteilung der Vollmacht verfügt und schließt damit eine nach Vollmachterteilung erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger gerade nicht aus. Es kann daher – ungeachtet insoweit bestehender weiterer Bedenken (dazu vgl. die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 329 StPO BT-Drs. 18/3562 S. 68; OLG Hamburg B. v. 25.07.2017 – 1 Rev 37/17 = BeckRS 2017 110201, freilich – in Abgrenzung zu der Entscheidung BayObLG NStZ 2002, 277 – zu einer mündlichen Ermächtigung) – auch nicht beurteilt werden, ob der Verteidiger zur Ausstellung einer (weiteren) Vollmacht, wie sie im Termin zur Berufungshauptverhandlung von diesem namens des Angeklagten gefertigt worden ist, ermächtigt war.

   

OLG Köln zur Auswechslung des Pflichtverteidigers und die Mehrkosten

Das OLG Köln (2 Ws 54/08) hat sich in einer früheren Entscheidung zur Auswechslung des Pflichtverteidigers geäußert. Dabei konnte das OLG klarstellen, dass eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten voraussetzt, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist. Dabei gilt: Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.
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Bewährungswiderruf und Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Bewährungswiderruf und im Vollstreckungsverfahren: Immer noch muss man teilweise diskutieren, ob es im Strafvollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gibt, auch wenn die Standard-Kommentierung dies unmissverständlich in den Raum stellt. Gerade bei einem drohenden Bewährungswiderruf wird zu Unrecht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verweigert.

Dazu auch bei uns: Bewährungswiderruf wegen erneuter Anklage

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Leistungserschleichung: NRW schafft das Sozialticket ab

Nach dem Fahrverbot als Nebenstrafe darf man sich als Strafverteidiger über die nächste Arbeitsbeschaffungsmaßnahme freuen: In NRW wird das Sozialticket abgeschafft. Neben den diversen politischen Einwürfen – wie etwa ob es sinnvoll ist zu Gunsten des Individualverkehrs wieder einen Schritt vom ÖPNV weg zu gehen oder welchen Geschmack es hat, wenn die mit Freifahrten den sozial schwachen die Subvention zum ÖPNV streichen – wundert es mich, dass ein anderer Aspekt nicht thematisiert ist: Die Kosten die solche rückwärtigen Schritte auslösen.
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Pflichtverteidigung: Zustellungsvollmacht des Pflichtverteidigers

Das Oberlandesgericht Hamm (2 Ws 49/16) hat sich wenig überraschend der – zufällig für eben diese auch noch besonders praktischen – Ansicht der Rechtsprechung angeschlossen dahingehend, dass die Zustellungsvollmacht des bestellten Verteidigers nach § 145a Abs. 1 StPO auch für Nachtragsentscheidungen nach § 460 StPO gilt. Konkret ging es um die Zustellung eines Gesamtstrafenbeschlusses, wie er in der alltäglichen Praxis durchaus nicht selten vorkommt. Der Verteidiger verhielt sich angesichts seines Vortrags nachvollziehbar: Er wies darauf hin keinen Kontakt zur Mandantin mehr zu haben und verweigerte die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses.

Man kennt es aus landgerichtlichen Prozessen im Zivilrecht: Wer sich hier einmal bestellt wird auch bei Niederlegung des Mandats zum Briefträger des Gerichts, teilweise verbunden mit entsprechenden haftungsrechtlichen Risiken. Diesen Gedanken auf das Strafrecht zu Übertragen, wo es um die Wahrung der Rechte der Betroffenen geht die am Ende mit förmlicher Zustellung aber ohne Kenntnis konfrontiert sind, macht das formalisierte Strafrecht zur Farce. Das Gericht schafft für sich einen Abschluss, der Betroffene aber weiss nichts von den ihn treffenden Maßnahmen.

Dazu kommt, dass der Alltag bei Pflichtverteidigungen so ist, dass ein ganz erheblicher Teil der Betroffenen teilweise gar nicht, teilweise nur sehr minimal Kontakt sucht. Insoweit sollte nochmals daran erinnert werden, zumindest den Kontakt zu seinem Verteidiger ernst zu nehmen – und zu nutzen.
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Pflichtverteidigung: Kein eigenes Antragsrecht im Ermittlungsverfahren

Die Ermittlungsrichterin am BGH (3 BGs 134/15) hat entschieden, dass jedenfalls nach ihrer Auffassung kein eigenes Antragsrecht hinsichtlich der Beiordnung eines Pfichtverteidigers im Ermittlungsverfahren besteht:

Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus. (…) Der Beschuldigte hat kein Antragsrecht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. (…)
Ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (…) ein eigenes Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, zukommt oder sein Begehren stets nur eine Anregung an die Staatsanwaltschaft darstellen kann, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wurde bislang durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden. Der 5. Strafsenat führt in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2002 (5 StR 588/01, BGHSt 47, 233 Rdn. 8) allerdings aus, eine Pflichtverteidigerbestellung stehe schon während des Vorverfahrens im richterlichen Ermessen auf entsprechen- den Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Stellung dieses Antrags stünde der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (…) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist diese Frage umstritten. [Es folgt die Darstellung des Streits – sehr umfassend!]

Die Entscheidung ist überraschend umfangreich und inhaltlich aus meiner Sicht letztlich korrekt, da dieses Ergebnis von der Strafprozessordnung vorgegeben ist – vom Ergebnis her aber untragbar. Die Benachteiligung Betroffener im Ermittlungsverfahren und der einseitige Druck der Ermittlungsbehörden werden maßgeblich dadurch gestützt, dass viele in dieser so wichtigen frühen Phase, in der wichtige Vorentscheidungen getroffen werden, vom Staat alleine gelassen sind.

Hinweis: Die Komission zur Reform der Strafprozessordnung (2015) hat tatsächlich diesen Punkt erwähnt und darauf verwiesen, dass ein eigenes Antragsrecht geschaffen werden sollte (Zum Kommissionsbericht). Allerdings wurde es im Zuge der Reform der StPO 2017 nicht umgesetzt, wohl aber soll es im Rahmen der Umsetzung der PKH im Strafverfahren kommen.

Link: Burhoff mit kritischer Anmerkung dazu