Haftungsrisiko KI-Agent: Der gerade im Hype stehende Moltbot OpenClaw steht exemplarisch für die nächste Welle „persönlicher KI‑Agenten“, die nicht mehr nur Texte beantworten, sondern unseren digitalen Alltag komfortabel steuern sollen: Sie lesen Mails, bewegen Dateien, führen Shell‑Befehle aus, steuern Browser und automatisieren Arbeitsabläufe quer durch Messaging‑Dienste – bevorzugt auf einem bezahlbaren Rechner wie einem durchlaufenden Mac mini im eigenen Heimnetz.
Gleichzeitig aber zeigen Sicherheitsforschende bereits binnen weniger Wochen Hunderte offen im Netz stehende Instanzen, unsichere Protokolle und reale Angriffsversuche; die Euphorie über den „24/7‑Mitarbeiter im Wohnzimmer“ sollte daher als konkrete Risiko‑Debatte mit juristischem Einschlag gesehen werden.
Hinweis: Im Rahmen meines Aufsatzes zum LLM-Hacking (erschienen in KIR 2025, 374ff.) habe ich herausgearbeitet, dass die unten thematisierten Prompt Injections strafbare Handlungen sind. Der Beitrag wurde aktualisiert mit Blick auf neue Entwicklungen in Punkte Sicherheit und natürlich den erneuten Namenswechsel.
Preise & Wirkstoffgehalt von Kokain: Die Menge des in der EU beschlagnahmten Kokains befindet sich inzwischen seit Jahren auf Rekordniveau: 2023 wurden in der EU rund 419 Tonnen Kokain in etwa 95 000 Sicherstellungen beschlagnahmt – der höchste Wert im siebten Jahr in Folge. Belgien (123 Tonnen), Spanien (118 Tonnen) und die Niederlande (59 Tonnen, unvollständige Daten) vereinen dabei rund 72 % der sichergestellten Gesamtmenge auf sich; Deutschland meldete 2023 Rekordmengen von 43 Tonnen.
Wobei man der Grafik der EUDA (vormals: EMCDDA) auch entnehmen kann, wie sich in der EU insgesamt – die für Strafverfahren – wichtigen Werte verteilen:
Wirkstoffgehalt: Der Wirkstoffgehalt von Kokain auf Straßenebene lag 2023 im europäischen Vergleich im Durchschnitt in vielen Staaten zwischen etwa 66 % und 81 %, mit einer Spannbreite von rund 17 % bis 96 % und seit 2013 insgesamt deutlich gestiegener Reinheit.
Preis: Während die Straßenpreise für Kokain in Europa in den letzten zehn Jahren insgesamt relativ stabil geblieben sind, ist die Reinheit im selben Zeitraum um rund ein Drittel gestiegen; in deutschen Verfahren sehe ich typischerweise Preise um 80 Euro pro Gramm bei hoher Reinheit.
Konsumverhalten: Kokain ist nach Cannabis weiterhin die zweithäufigste illegale Droge in Europa; Schätzungen zufolge haben rund 2,7 Millionen 15‑ bis 34‑Jährige in der EU im letzten Jahr Kokain konsumiert. Dabei konsumiert etwa ein viertel täglich, wobei die Hauptkonsummethode das Sniffen ist und über 80 % der erstmals in Behandlung aufgenommenen Kokainklienten berichten, Kokain überwiegend als Pulver zu sniffen; weniger als 1,5 % geben Injizieren als Hauptkonsummethode an.
Kokain ist inzwischen die am häufigsten genannte Substanz bei akuten Drogentoxizitäten in europäischen Notaufnahmen: In Euro‑DEN‑Plus‑Sentinel‑Kliniken war Kokain 2023 in rund einem Viertel der erfassten akuten Drogennotfälle beteiligt. Wo Daten vorliegen, war etwa die Hälfte dieser Fälle mit gleichzeitigem Alkoholkonsum verbunden. Die nüchternen Daten sprechen dabei eine deutliche Sprache: Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 43.070 Kilogramm Kokain sichergestellt – doppelt so viel wie im Jahr zuvor. Dabei handelt es sich nur um die entdeckte Menge. Die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher liegen. Die europäische Drogenagentur (EUDA) schätzt, dass 2,5 Millionen junge Erwachsene in der EU im vergangenen Jahr Kokain konsumiert haben. In deutschen Großstädten lässt sich der steigende Konsum auch an den Rückständen im Abwasser ablesen. In Dortmund etwa wurde ein deutlicher Anstieg des Wirkstoffmetaboliten Benzoylecgonin gemessen – ein untrüglicher Indikator für den Konsum in der Bevölkerung.
Dieser Boom ist nicht allein durch veränderte Nachfrage zu erklären. Die Preise für Kokain sind in den letzten Jahren drastisch gefallen – von ehemals über 100 US-Dollar auf aktuell etwa 44 US-Dollar pro Gramm. Und mit der Preisreduktion geht eine enorme Ausweitung der Verfügbarkeit einher. Laut Bundesdrogenbeauftragtem Blienert war es „noch nie so leicht“, an Kokain zu gelangen – ganz gleich, ob auf dem Land oder in der Stadt. Dienste wie das „Koks-Taxi“, das per Chat-Nachricht bestellt werden kann, sind längst kein Großstadtphänomen mehr.
Kokain: Wirkstoffgehalt
Diese Werte im Durchschnitt entsprechen fast dem Bereich, den ich in Strafverfahren in Deutschland erlebe, jedenfalls für unseren Bereich dürften diese Zahlen eher unter-repräsentativ sein. Ich habe eher Wirkstoffgehalte um die 80% und mehr erlebt bei Preisen um die 80 Euro bis etwas mehr. Ausnahme: Wenn das Zeug zu sehr gestreckt ist (was sich schnell rumspricht und den Preis dann automatisch drückt).
Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (2021)
Beachten Sie unbedingt auch die Thematik des Wirkstoffgehalts:
In vielen Wirtschaftsstrafsachen wirken Taten nicht isoliert auf das Privatvermögen des Verantwortlichen, sondern zunächst auf die Gesellschaft, deren Organ der Beschuldigte ist. Das wirft die Frage auf, bei wem die Einziehung anzusetzen ist: beim Geschäftsführer oder bei der Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat hierzu klare, aber fein abgestufte Grundsätze entwickelt, die für das Management von Bedeutung sind, weil sie über die praktische Reichweite der Vermögensabschöpfung entscheiden.
So ist bei einer Einziehung genau zu prüfen, in welches Vermögen der Vermögenszuwachs festzustellen ist – der Bundesgerichtshof (1 StR 13/21) macht insoweit deutlich, als eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gehandelt hat und Zahlungen dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen sind. Denn der BGH hebt hervor, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen darstellt. Es gilt: bei der Frage, ob ein Angeklagter für oder durch die Tat etwas erlangt hat, ist zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft zu unterscheiden (BGH, 1 StR 275/20).
Die Frage, inwieweit ausländische Regierungen versuchen, das eigene Bild im Ausland zu prägen, ist nicht nur politisch, sondern zunehmend auch rechtlich brisant. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 16 W 52/25) hat in einem aktuellen Beschluss vom 18. November 2025 klargestellt, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über mögliche Einflussnahmen der chinesischen Regierung auf das China-Bild in Deutschland besteht.
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein in Deutschland lebender, gebürtiger Chinese gegen eine wissenschaftliche Stiftung klagte, die ihn in einer Studie als Beispiel für die sogenannte „X-Arbeit“ nannte – ein Konzept, das die gezielte Einbindung chinastämmiger Personen in politische Diskurse im Ausland beschreibt. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit die Wissenschaftsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Faktische Probleme der Strafverteidigung in Verfahren mit politischen Hintergründen: Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines im September 2022 bleibt einer der rätselhaftesten Akte hybrider Kriegsführung der jüngeren Geschichte. Mehr als drei Jahre später steht ein Verdächtiger vor deutschen Gerichten, während die Debatte über Täterschaft und Motive ungebrochen ist. Doch je tiefer die Ermittlungen voranschreiten, desto drängender wird die Frage, ob ein klassischer Strafprozess überhaupt geeignet ist, die Wahrheit in einem Fall zu finden, der von gezielten Täuschungen, geopolitischen Interessen und der Unberechenbarkeit moderner Geheimdienstoperationen geprägt ist.
Die jüngste Kritik an der einseitigen Ausrichtung der Bundesanwaltschaft auf ukrainische Verdächtige, aktuell bei der FAZ zusammengefasst, wirft grundsätzliche Zweifel auf: Kann ein Gerichtssaal der richtige Ort sein, um einen Sachverhalt zu klären, der möglicherweise Teil einer russischen Desinformationsstrategie ist? Und was bedeutet das für die Fairness eines Verfahrens, in dem die Angeklagten am Ende nur Bausteine in einem größeren, undurchsichtigen Spiel sein könnten?
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 5 U 15/24) eine Entscheidung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern bei Verstößen gegen das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen. Im Mittelpunkt stand die derzeit regelmäßig brennende Frage, ob ein Geschäftsführer, der an der unzulässigen Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern mitwirkt, selbst dann fristlos gekündigt werden kann, wenn er nicht primär für das Personalressort zuständig war.
Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass auch eine unterlassene Kontrollpflicht einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann. Die Entscheidung ist nicht nur für die Praxis der Geschäftsführerhaftung von Bedeutung, sondern wirft auch grundsätzliche Fragen zur Reichweite der Überwachungspflichten in mehrköpfigen Führungsorganen auf.
Eine undeklarierte Nutzung künstlicher Intelligenz durch Sachverständige in einem Prozess kann nicht nur die Verwertbarkeit eines Gutachtens infrage stellen, sondern sogar zur vollständigen Streichung der Vergütung führen – so das Landgericht Darmstadt (19 O 527/16). Endlich einmal wird hier der Einsatz von KI in der Justiz aus anderem Blickwinkel betrachtet, fernab von Anwälten und Richtern; am Ende geht es darum, wie moderne Hilfsmittel in der forensischen Praxis einzusetzen sind, ohne die prozessualen Grundsätze der Transparenz und Persönlichkeit zu untergraben.
Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – welches Strafmaß droht und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden? Der Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – und inzwischen auch über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp sowie über Social-Media-Plattformen – ist längst kein Randphänomen mehr.
Was mit Plattformen wie „Shiny Flakes“ und klassischen Darknet-Marktplätzen begann, hat sich zu einem digitalen Drogenhandel über anonyme Chat-Gruppen, „Drogentaxis“ und offene Social-Media-Kanäle entwickelt. Dieser zieht regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren nach sich. Und während das Darknet weiterhin eine wichtige Bezugsquelle bleibt, verlagern sich Teile des Handels inzwischen in scheinbar niedrigschwellige Kanäle wie Telegram‑Gruppen, Instagram‑Konten oder TikTok‑Profile, über die primär jüngere Konsumenten angesprochen werden.
Ich durfte – nicht zuletzt wegen der speziellen Tätigkeit im BTM-Strafrecht in unserer Kanzlei – in den vergangenen Jahren in einigen Fällen dieser Art die Strafverteidigung übernehmen und gebe einen kurzen Überblick. Über die Jahre hinweg gibt es weiterhin Betroffene, die von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden, weil ihre Daten in den Beständen von Anbietern wie Shiny Flakes aufgefunden wurden.
Urheberrecht in der KI-Ära: Die Entscheidung des Landgerichts München I (42 O 14139/24 – Rechtsmittel beim OLG München anhängig) markiert einen ersten Meilenstein in der juristischen Auseinandersetzung mit den urheberrechtlichen Implikationen generativer Künstlicher Intelligenz. Erstmals hat ein deutsches Gericht klargestellt, dass die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Werke in KI-Sprachmodellen eine unzulässige Vervielfältigung darstellt – und dass Betreiber solcher Modelle für die daraus resultierenden Outputs haften. Der Fall betrifft die Nutzung von Liedtexten bekannter deutscher Künstler durch ein großes Sprachmodell und wirft grundsätzliche Fragen zur Zukunft des Urheberrechts im digitalen Zeitalter auf.
Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz „Memorisierung in Large Language Models: Technische Grundlagen und urheberrechtliche Bewertung der Memorisierung bei LLM“ erschienen in Ferner, AnwZert ITR 5/2026 Anm. 3
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 U 104/24) hat in seinem Urteil zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für das Training Künstlicher Intelligenz eine prägende Entscheidung getroffen, die die Grenzen zwischen urheberrechtlichem Schutz und den Möglichkeiten des Text und Data Mining im Kontext generativer KI-Systeme auslotet.
Der Fall betrifft die Klage eines Fotografen gegen einen Verein, der einen Datensatz mit Bild-Text-Paaren für das KI-Training erstellt hatte. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Abweisung der Klage und begründete dies mit den Schrankenregelungen der §§ 44b und 60d UrhG.
Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz „Memorisierung in Large Language Models: Technische Grundlagen und urheberrechtliche Bewertung der Memorisierung bei LLM“ erschienen in Ferner, AnwZert ITR 5/2026 Anm. 3
Geldfälschung ist ein Delikt, das nicht nur die Stabilität des Zahlungsverkehrs bedroht, sondern auch das Vertrauen in wirtschaftliche Transaktionen erschüttert. Doch was passiert, wenn Falschgeld trotz eines auffälligen Hinweises wie „Fac-Simile“ als echt durchgeht? Das Landgericht Hildesheim hat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (Az.: 26 KLs 22 Js 30646/22) eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen: Selbst ein mittig platzierter Aufdruck, der auf eine Nachbildung hinweist, schließt nicht aus, dass es sich um strafbares Falschgeld handelt. Der Fall zeigt, wie ausgefeilt Betrugsmaschen sein können – und wie leicht selbst scheinbar offensichtliche Warnsignale übersehen werden.
Der Angeklagte, ein Mittelsmann in einer organisierten Tätergruppe, nutzte gefälschte 200-Euro-Scheine mit dem Aufdruck „Fac-Simile“ oder „Facsimile“, um Gold im Wert von über 450.000 Euro zu ergaunern. Die Opfer, zwei Unternehmer, die ihre Firmen verkaufen wollten, wurden durch eine aufwendige Inszenierung getäuscht: professionelle Websites, fingierte Investoren und eine scheinbar seriöse Abwicklung in angemieteten Büroräumen. Das Urteil wirft grundsätzliche Fragen auf – etwa, wie der Tatbestand der Geldfälschung auszulegen ist, wenn das Falschgeld auf den ersten Blick als solches erkennbar scheint, und welche Rolle die Täuschungsabsicht in komplexen Betrugskonstellationen spielt.
Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 grundlegende Klarstellungen zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst getroffen.
Die Entscheidung betrifft zwei Streitfälle – einen schwedischen Rechtsstreit um die Möbelserie „Palais Royal“ und einen deutschen Fall zum modularen Möbelsystem „USM Haller“ – und gibt Antworten auf die Frage, wann Gebrauchsgegenstände wie Möbel als urheberrechtlich geschützte Werke anzuerkennen sind. Die Richter betonten, dass nicht jede kreative Entscheidung automatisch Schutz verdient, sondern nur solche Gestaltungsmerkmale, die die Persönlichkeit des Urhebers erkennbar zum Ausdruck bringen. Damit setzt der EuGH Maßstäbe, die für Designer, Hersteller und Gerichte gleichermaßen von Bedeutung sind.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA ist ein zentrales Thema des Datenschutzrechts. Besonders umstritten ist die Praxis, sogenannte Positivdaten – also Informationen über den Abschluss oder die Beendigung von Verträgen – ohne konkreten Anlass zu übermitteln. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (VI ZR 431/24) klargestellt, dass eine solche Datenübermittlung durch Mobilfunkdiensteanbieter unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Entscheidung zeigt, wie das berechtigte Interesse an der Betrugsprävention gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen wird. Doch wo liegen die Grenzen zwischen zulässiger Risikovorsorge und unzulässiger Vorratsdatensammlung?
Die Art und Weise, wie digitale Ermittler in Deutschland und Europa heute arbeiten, hat sich fundamental gewandelt – längst noch nicht von allen Akteuren bemerkt. Ich selbst beobachte als Cybercrime-Strafverteidiger in meinen eigenen Cybercrime-Verfahren seit Jahren, wie die Dinge sich ändern – dazu kommen die zahlreichen Informationen, die ich aus meinem Netzwerk von Mandanten und auch Kollegen erhalte. Und ich kann nur sagen:
Es wird Zeit, aufzuwachen. Denn gerade deutsche Ermittler sind extrem hartnäckig und wissen internationale Instrumente extrem gut auszuspielen. Vor allem die Sonderstaatsanwaltschaften in Köln, Frankfurt und Bamberg muss man international auf dem Schirm haben, die mit ihrem Konzept der „disruptiven Strafverfolgung“ eine ganz neue Form der Ermittlungsarbeit etablieren.
Hinweis: Im November 2025 habe ich mich auf dem „Herbstkolloquium 2025“ („Digitalisierung des Strafprozesses“) dazu in einem Panel mit OStA Benjamin Krause (ZIT Frankfurt) „entgegengestellt“. Zu dem Thema auch hier auf LinkedIn sowie zur Veranstaltung hier von mir mehr; ich habe inzwischen auch eine kritische Position dazu in Ferner CyberStR 2026, 117 veröffentlicht.
Künstliche Intelligenz in der Unternehmensführung hat längst die Vorstandsetagen erreicht, und was vor wenigen Jahren noch wie Science-Fiction klang, ist schon jetzt ernste Realität: Algorithmen analysieren Markttrends, bereiten strategische Entscheidungen vor und unterstützen sogar bei der Compliance-Überwachung. Doch während einige Unternehmen KI wohl bereits als selbstverständliches Werkzeug nutzen, zögern andere – aus Unsicherheit, Skepsis oder schlichtweg wegen unklarer rechtlicher Rahmenbedingungen. Dabei stellt sich nicht mehr die Frage, ob KI in der Vorstandsarbeit eine Rolle spielen wird, sondern wie sie sinnvoll und verantwortungsvoll eingesetzt werden kann.