Schlagwort: Liquid

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • FBI legt Kryptobetrüger mit gefälschtem Token herein: „Operation Token Mirrors“

    FBI legt Kryptobetrüger mit gefälschtem Token herein: „Operation Token Mirrors“

    Diese Ermittlungsaktion war beispiellos – und doch reiht sie sich in eine Vielzahl ähnlicher Ermittlungsvorgänge: Die US-Behörden entwickelten einen eigenen Kryptowährungstoken und nutzten diesen, um ein Netzwerk von Betrügern aufzudecken. Das Projekt zielte auf Marktmanipulation und illegale Handelspraktiken ab, die Investoren auf der ganzen Welt Millionen von US-Dollar kosteten.

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  • Entscheidung des LG München I zur Geschäftsführerhaftung

    Entscheidung des LG München I zur Geschäftsführerhaftung

    Am 17. September 2024 entschied das Landgericht München I (Az. 20 O 14715/21) in einem Fall, der die Frage der Geschäftsführerhaftung und Beratungsleistungen im Rahmen einer gescheiterten Unternehmenssanierung betrifft.

    Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche gegen mehrere Geschäftsführer und eine Unternehmensberatung geltend, da eine Beratungsleistung im Rahmen einer Firmenrettung zum Scheitern führte. Im Zentrum der Entscheidung standen vertragliche und deliktische Ansprüche, sowie die Frage der Verjährung von Ansprüchen.

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  • Bedeutung von Kryptowährungen für Cyberkriminelle

    Bedeutung von Kryptowährungen für Cyberkriminelle

    In den letzten Jahren haben Kryptowährungen nicht nur das wirtschaftliche Leben revolutioniert, sondern auch das kriminelle Milieu stark beeinflusst. Insbesondere für Cyberkriminelle und Hackergruppen bieten digitale Währungen eine Vielzahl von Vorteilen, die traditionelle Zahlungsmethoden nicht bieten können. Doch was macht Kryptowährungen so attraktiv für diese Akteure, und welche Rolle spielen sie im internationalen Kontext?

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  • BGH zur Warn- und Hinweispflicht einer Bank

    BGH zur Warn- und Hinweispflicht einer Bank

    In seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (XI ZR 327/22) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Warn- und Hinweispflichten einer Bank im Zahlungsverkehr. Die Kläger forderten Schadensersatz von ihrer Bank, weil diese eine Überweisung ausgeführt hatte, obwohl sie Kenntnis von einer behördlichen Verfügung gegen den Zahlungsempfänger hatte.

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  • Production as a Service

    Production as a Service

    Flexibilität und Kosteneffizienz sind entscheidend für den Erfolg von Unternehmen – soweit die Binse. Neuerdings scheint genau an dem Punkt das Konzept von „Production as a Service“ (PaaS) immer mehr an Bedeutung zu gewinnen. Ein solches PaaS ermöglicht es Unternehmen, Produktionskapazitäten als Dienstleistung zu nutzen, ähnlich wie Software-as-a-Service (SaaS). Dieses Modell bietet insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) erhebliche wirtschaftliche Vorteile.

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  • Einziehungs-Beteiligung von GmbH nach Insolvenzeröffnung

    Einziehungs-Beteiligung von GmbH nach Insolvenzeröffnung

    In einem jüngst veröffentlichten Beschluss des LG Nürnberg-Fürth (Beschluss v. 18.03.2024 – 18 KLs 505 Js 1651/21) wurde ein wichtiger Aspekt des deutschen Straf- und Insolvenzrechts behandelt. Im Kern ging es um die Frage, ob und wie eine GmbH, die sich im Insolvenzverfahren befindet, an einem Strafverfahren beteiligt wird, wenn es um die Anordnung einer Einziehung geht. Die Entscheidung beleuchtet die komplexen Wechselwirkungen zwischen Strafrecht und Insolvenzrecht.

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  • Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-Ups

    Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-Ups

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 59/22, hat zu den erleichterten Anforderungen an die positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen ausgeführt, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für eine positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen nicht uneingeschränkt gelten.

    Solche Unternehmen sind in einer – mehr oder weniger langen – Anfangsphase in der Regel nicht ertragsfähig, allerdings sind in solchen Fällen trotz einer möglicherweise aktuell fehlenden Ertragsfähigkeit operative Geschäftsmöglichkeiten nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zumindest bei Existenzgründungen sieht der BGH die Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) nicht als Voraussetzung für eine positive Fortführungsprognose an, denn:

    Es liegt in der Natur eines solchen Unternehmens, dass es zunächst nur Schulden macht und von Darlehen abhängig ist. In diesen Fällen muss daher auf die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum abgestellt werden, wobei die erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt werden können (Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl. 2021, vor § 64 Rn. 56; MHLS/Nerlich, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 60 Rn. 91; Pape/Opp, Sanierungsgutachten, 1. Aufl. 2017, Rn. 325; Morgen/Rathje, ZIP 2018, 1955, 1960; Haarmann/Vorwerk, BB 2015, 1603, 1610; Bitter/Kresser, ZIP 2012, 1733, 1738).

    Der Rückgriff auf eine Ertragsfähigkeit würde diesen Unternehmen dagegen die Überlebensfähigkeit absprechen und sie zum Marktaustritt zwingen. Bei einem Start-Up-Unternehmen wie der Schuldnerin müssen daher die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden (vgl. Martini/Karrasch, NZI 2021, 858, 863; zustimmend ferner Henkel, EWiR 2021, 628, 629 f.; Cavaillès/Krings, jurisPR-HaGesR 12/2021 Anm. 3; de Raet, NZG 2021, 1269 f.). Die Fortführungsfähigkeit muss im Rahmen des § 19 InsO überwiegend, also zu mehr als 50 % wahrscheinlich sein; maßgeblich ist also, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken (Gehrlein, WM 2018, 1, 6; Haarmann/Vorwerk, a.a.O., S. 1608). Als Grundlage dieser Beurteilung ist allerdings zu fordern, dass eine nachvollziehbare, realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept vorliegt, das die geplante Etablierung der Geschäftsidee eines Start-Up-Unternehmens erfolgversprechend erscheinen lässt.

    Denn eine mittelfristige Liquiditätssicherung wird in der Regel nur dann erreicht werden, wenn durch das operative Geschäft auf Dauer ausreichend eigene Erträge erzielt werden können, weil bei einer andauernden Fremdfinanzierung perspektivisch zu erwarten ist, dass diese an entsprechende Grenzen stoßen wird (Martini/Karrasch, a.a.O.). Der Vortrag zu einer nachvollziehbaren, realistischen Finanzplanung darf sich dabei nicht in der bloßen Vorlage entsprechender Zahlen erschöpfen, vielmehr ist deren Herleitung zu erläutern und darzulegen, inwieweit die Zahlen laufend der tatsächlichen Geschäftsentwicklung angepasst wurden.

    Sofern dabei Finanzierungsbeiträge des Investors … zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit eingeplant wurden, setzt dies weiter den Nachweis voraus, dass dem Investor entsprechende Planungen vorgelegt worden sind und er seine Finanzierungszusage – auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum – hiervon abhängig gemacht hat.

  • Vergewaltigung unter Verwendung von Liquid Ecstasy

    Das Landgericht Saarbrücken (3 KLs 35/22) hat entschieden, dass die Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen (hier: Gamma-Butyrolacton (GBL), „Liquid Ecstasy“) in ein Getränk, um den hierdurch herbeigeführten Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen an diesem auszunutzen, den Tatbestand des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllt. Damit kommt in diesem Fall die Mindeststrafe von 5 Jahren in Betracht.

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  • Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und anschließender Verwertung

    Gerät der Mieter eines Fahrzeugs in Zahlungsrückstand, stellt die Selbstabholung des Fahrzeugs durch den Vermieter verbotene Eigenmacht dar. Veräußert der Vermieter das Fahrzeug anschließend, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Er schuldet darüber hinaus Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 26.5.23.

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  • Rückforderung von Corona-Soforthilfen war in NRW rechtswidrig

    Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben, so das OVG NRW. Das Land hat sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken.

    Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, darf das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde aufgenommen mit Blick auf eventuelle Auswirkungen im Bereich des Vorwurfs eines Subventionsbetruges!

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  • Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

    Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

    Auch im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 15a InsO (früher § 64 Satz 1 GmbHG) ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet – so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 46/22.

    Das OLG macht insoweit deutlich, dass in dem Moment, in dem eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet, die Beweislast nicht mehr beim Anspruchsteller (dem Insolvenzverwalter) liegt; inspweit führt das OLG zum ehemaligen §64 GmbhG aus:

    Nach § 64 S. 2 GmbHG aF wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet (BGH, Urt. v. 27.10.2020, a.a.O., S. 96 Rn. 53). Der Beklagte hat dabei auch die gegen ihn streitende Vermutung der Erkennbarkeit der Insolvenzreife zu widerlegen (BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – II ZR 248/17, BeckRS 2019, 31312 Rn. 20). Hierzu hat er nichts vorgetragen, er hat vielmehr eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgestritten.

    Im Falle einer Zahlungseinstellung bleibt dem Beklagten zwar die Möglichkeit, die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bestehende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, indem er konkret vorträgt und ggf. beweist, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für die Schuldnerin eine Deckungslücke von weniger als 10 % ausweist. Das bloße Bestreiten genügt insoweit nicht. Der Beklagte ist als Geschäftsführer, der mit den finanziellen Verhältnissen der insolvent gewordenen GmbH aufgrund seiner Tätigkeit vertraut ist, vielmehr gehalten, zu einer Liquiditätsbilanz, die Zahlungsfähigkeit belegen soll, konkret vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16, ZInsO 2018, 381, 388 Rn. 66). Auch die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag hierzu.

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  • Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

    Strafbarkeit des Hawala-Nutzers

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 131/22, konnte sich mit der möglichen Strafbarkeit im Rahmen des Hawala-Systems beschäftigen und macht deutlich:

    • Für den Betreiber des Hawala-Systems kommt ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG in Betracht. Das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten wäre insoweit strafbar, wenn Überweisungen aus dem Ausland auf Konten entgegen genommrn werden dem alleinigen Ziel, die jeweiligen Beträge an einen Zahlungsempfänger in Deutschland bar zu übermitteln (dies ist dann ein Finanztransfergeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG). Solche Zahlungsdienste sind dann auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG erlaubnispflichtig, denn sie werden regelmäßig gewerbsmäßig erbracht und erfordern – aufgrund ihres Umfangs – einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
    • Zur Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB) kann man pauschal nichts sagen, hier kommt es auf den EInzelfall an (vorliegend verneint!)
    • Mit dem Empfang und der Weiterverwendung derartig verwendeter Geldbeträge als „Nutzer“ des Hawala-Systems macht man sich weder als Mittäter noch als Gehilfe bezüglich Straftaten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz strafbar. Denn, so das OLG: Die Strafandrohung des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG richtet sich ausschließlich gegen den Erbringer des unerlaubten Zahlungsdienstes, nicht gegen den Zahler und den Zahlungsempfänger als dessen Kunden. Die Kunden, deren Individualinteressen als potenziell Geschädigte vom Schutzzweck der Norm gerade miterfasst sein sollen, sind in der Regel auch weder Anstifter noch Gehilfen, wenn sich ihr Beitrag zur Straftat des Zahlungsdienstleisters – wie hier – in einer „notwendigen Teilnahme“ erschöpft;

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Ob eine abweichende Beurteilung angezeigt ist, wenn der unerlaubte Zahlungsdienst im Rahmen eines Hawala-Systems der „zwei Töpfe“ erbracht wird, bei dem die eingezahlten Kundengelder nicht nur „passiv durchgereicht“, sondern zum Ausgleich des Liquiditätsgefälles zwischen den verschiedenen Töpfen und damit zur Ermöglichung weiterer Zahlungsdienste gleicher Art verwendet werden, wurde vom OLG an dieser Stelle übrigens ausdrücklich offen gelassen, da es nicht relevant war. Zur Einziehung führt das OLG aus:

    Derartige „Kundengelder“ sind, soweit es die Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 1 ZAG anbelangt, bloße Tatobjekte im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB, weil sich ihre Verwendung in dem Gebrauch erschöpft, auf dessen Verhinderung der Straftatbestand abzielt. Dies hat der Bundesgerichtshof – bezogen auf ein Hawala-Bankingsystem – in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und hierbei einer auf den Erlangungsakt fokussierten Einordnung der Kundengelder als Taterträge des Finanzdienstleisters (§ 73 StGB) ausdrücklich eine Absage erteilt (BGH Beschluss 3 StR 403/20 vom 28. Juni 2022 <juris Rz. 36, 38> m.w.N.). … Auch eine Wertersatzeinziehung bei dem Beschuldigten … als Drittbeteiligtem scheidet aus, weil es sich bei dem von ihm vereinnahmten – und inzwischen als solcher nicht mehr in seinem Vermögen vorhandenen – Geldbetrag … um ein bloßes Tatobjekt des Verstoßes … gegen § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG handelte. 

  • Strafverfahren wegen Kryptowährungen

    Strafverfahren wegen Kryptowährungen

    Dass es zu Strafverfahren wegen Kryptowährungen kommt, ist längst keine Besonderheit mehr. Viele Steuerberater nehmen sich des Themas an und werben um Mandanten – doch wer nur mit dem Blick des Steuerrechts denkt, kann seinen Mandanten sehr viel Geld kosten. In den vergangenen Jahren bin ich regelmäßig verteidigend in Strafverfahren wegen Kryptowährungen tätig gewesen – und kann nur zur Vorsicht mahnen.

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  • Corona-Soforthilfen nicht zurückzuzahlen

    Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22) jetzt stattgegeben.

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  • Bankrott: Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse

    Bankrott: Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse

    Wann liegt eine Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB vor: Mit dem Merkmal der „geschäftlichen Verhältnisse“ sind über die Vermögensverhältnisse im engeren Sinn hinaus diejenigen Umstände angesprochen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind.

    Da der Tatbestand mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen ist, geht es bei der Tathandlung des Verschleierns zwar in erster Linie um die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse. Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählt auch die (geplante) zukünftige Entwicklung des Unternehmens (BGH, 3 StR 199/12):

    Darüber wurden die Gläubiger hier getäuscht. Denn durch den Wechsel des Gesellschafters und des Geschäftsführers verbunden mit der Verlegung des Geschäftssitzes ohne die Absicht, die Unternehmen fortzuführen, wurde verschleiert, dass die Gesellschaften tatsächlich von den Angeklagten liquidiert wurden und mangels jeglicher weiterer unternehmerischer Tätigkeit bereits feststand, dass sie die entstandenen Verbindlichkeiten auf keinen Fall würden begleichen können und dies auch nicht wollten. Maßnahmen, wie sie hier im Rahmen von „Firmenbestattungen“ vorgenommen wurden, unterfallen mithin dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12 aaO; vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; MüKo-StGB/Petermann, 3. Aufl., § 283 Rn.64; SSW-StGB/Bosch, 5. Aufl., § 283 Rn. 32; Schönke/Schröder/ Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 283 Rn. 49; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283 Rn. 30b).

    BGH, 5 StR 407/21