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Schlagwort: Liquid

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Besteuerung von „Altwaren“ bei E-Zigaretten

    Besteuerung von „Altwaren“ bei E-Zigaretten

    FG Düsseldorf zur Reichweite des § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG: Mit der Reform des Tabaksteuerrechts hat der Gesetzgeber im Jahr 2022 Neuland betreten: Erstmals unterliegen auch sogenannte Substitute für Tabakwaren – insbesondere Liquids, Aromen und Einweg-E-Zigaretten – einer eigenständigen Verbrauchsteuer. Die praktische Umsetzung dieses neuen Steuerregimes ist jedoch mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet, wie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2024 (Az. 4 K 507/24 VTa) exemplarisch zeigt.

    Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Steuerpflicht für sogenannte „Altwaren“ besteht – also für Waren, die vor Inkrafttreten der neuen Besteuerungsvorschriften rechtmäßig und unversteuert in den Verkehr gelangt sind, aber nach dem 13. Februar 2023 weiterhin im Besitz von Händlern vorgefunden werden. Das Gericht hat die Steuerpflicht in vollem Umfang bejaht und damit zugleich die unionsrechtliche Zulässigkeit der einschlägigen Norm bestätigt.

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  • Keine Grenzwertbindung im NpSG

    Keine Grenzwertbindung im NpSG

    Strafzumessung beim Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen: Mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) hat der Gesetzgeber auf die rasche Verbreitung synthetischer Ersatzstoffe reagiert, die sich der Kontrolle des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entziehen sollten. Die strafrechtliche Sanktionierung dieser Substanzen erfolgt seitdem eigenständig – allerdings ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Kategorie der „nicht geringen Menge“, die im BtMG für Tatbestand und Strafzumessung eine zentrale Rolle spielt. In seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 (5 StR 178/25) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erneut klargestellt, dass das Maß der Überschreitung eines solchen Grenzwerts im NpSG keine entscheidende Bedeutung beansprucht, auch wenn sich Gerichte zur Bestimmung der Gefährlichkeit auf Parallelen zum BtMG stützen dürfen.

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  • Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Der BGH zur zivilrechtlichen Beihilfehaftung von Steuerberatern: Die Rolle von Steuerberatern in betrügerischen Kapitalanlagesystemen rückt zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung, insbesondere wenn deren Tätigkeit die Geschäftsabwicklung faktisch ermöglicht. In zwei bemerkenswerten Entscheidungen hat sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 3. April 2025 – III ZR 70/24 und vom 14. März 2024 – III ZR 23/24) mit der deliktsrechtlichen Haftung eines Steuerberaters befasst, der über Jahre hinweg für ein betrügerisches „Schneeballsystem“ tätig war. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen berufstypisch „neutrale“ Tätigkeiten zur zivilrechtlichen Haftung wegen Beihilfe zum Betrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen.

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  • OLG Frankfurt zur wissentlichen Pflichtverletzung bei Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht

    OLG Frankfurt zur wissentlichen Pflichtverletzung bei Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht

    Kardinalpflichten, Krisenmanagement und Versicherungsschutz: Die insolvenzrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern ist nicht nur haftungsrechtlich brisant, sondern zunehmend auch versicherungsrechtlich umkämpft. Mit Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Haftungslinie für D&O-Versicherer weiter konturiert. Im Fokus stand die Frage, ob ein Geschäftsführer, der trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit weiterhin Zahlungen tätigt, eine „wissentliche Pflichtverletzung“ im Sinne der D&O-Bedingungen begeht – und ob der Versicherungsschutz dadurch ausgeschlossen ist.

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  • Kein Wettbewerbsverstoß durch aromatisiertes Glycerin

    Kein Wettbewerbsverstoß durch aromatisiertes Glycerin

    OLG Hamm präzisiert Verhältnis von Tabaksteuerrecht und Lauterkeitsrecht: In seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az. 4 U 7/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Klage gegen eine Anbieterin von sogenannten „Aromen“ und „Lebensmittelzusätzen“ für E-Zigaretten zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Frage, ob diese Produkte der Tabaksteuer und dem Tabakerzeugnisrecht unterliegen und ob Verstöße gegen entsprechende Vorschriften zugleich wettbewerbsrechtlich relevant sind.

    Die Entscheidung zeichnet sich durch eine differenzierte Abgrenzung zwischen steuerrechtlichen, gesundheitsregulatorischen und wettbewerbsrechtlichen Normen aus.

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  • Ersatz-Tanks für E-Zigaretten und der Jugendschutz

    Ersatz-Tanks für E-Zigaretten und der Jugendschutz

    OLG Hamm zur Auslegung des § 10 JuSchG im Versandhandel: Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 3. April 2025 (Az. 4 U 29/24) in einem wettbewerbsrechtlichen Berufungsverfahren entschieden, dass auch nicht befüllte Ersatz-Tanks für E-Zigaretten dem jugendschutzrechtlichen Versandverbot nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG unterliegen. Die Entscheidung betrifft einen konfliktträchtigen Grenzbereich zwischen technischem Zubehörhandel und gesetzlichem Schutzauftrag im Jugendmedienschutzrecht. Sie rückt zudem erneut die Anforderungen an die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sowie die Reichweite der Aktivlegitimation von Mitbewerbern in den Mittelpunkt.

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  • Geschäftsleiterhaftung und D&O-Versicherung: Wenn Pflichten zur Bürde werden

    Geschäftsleiterhaftung und D&O-Versicherung: Wenn Pflichten zur Bürde werden

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) beleuchtet ein hochrelevantes Spannungsfeld im Gesellschafts- und Versicherungsrecht: Die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenz sowie die Grenzen des Versicherungsschutzes aus einer D&O-Versicherung. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Geschäftsführer „wissentlich“ gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt – und was dies für den Versicherungsanspruch bedeutet.

    Diese Thematik betrifft Manager und Geschäftsleiter unmittelbar, denn sie zeigt auf, dass in Krisenzeiten nicht nur betriebswirtschaftliches, sondern auch juristisches Situationsbewusstsein gefordert ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Führungskräfte nicht darauf verlassen dürfen, durch eine D&O-Versicherung umfassend abgesichert zu sein, wenn sie ihren Kernpflichten nicht gewissenhaft nachkommen.

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  • Wissentliche Pflichtverletzung und D&O-Versicherung: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

    Wissentliche Pflichtverletzung und D&O-Versicherung: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

    Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (OLG Frankfurt, Az. 7 W 20/24) entschied der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt über die sofortige Beschwerde eines Insolvenzverwalters, der Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage gegen den D&O-Versicherer einer insolventen GmbH begehrte. Im Kern ging es um die Frage, ob der Versicherer wegen einer behaupteten wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei ist. Das OLG bestätigte die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz und lehnte die Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussichten ab.

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  • Insolvenzverschleppung

    Insolvenzverschleppung

    Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung – Insolvenzverschleppung ist strafbar: Unter Umständen muss seitens eines Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer das nicht tut, obwohl er es muss, riskiert eine Strafbarkeit wegen so genannter „Insolvenzverschleppung“ nach §15a InsO. Immer wieder gibt es hierzu in den Medien falsche Berichte oder auch Ängste von Betroffenen wegen falscher Vorstellungen.

    Ihr Rechtsanwalt bei Vorwurf der Insolvenzverschleppung: Bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gilt es, eine komplexe BGH-Rechtsprechung zu Beachten, die manche Instanzgerichte überfordert. Wir bieten als Ihr Rechtsanwalt zur Insolvenzverschleppung eine ruhige, unaufgeregte strafrechtliche Vertretung, konzentriert auf die Sachfrage um auf diesem Wege ein Ergebnis in Ihrem Sinne zu erzielen.

    Zum Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Folgenden einige grundsätzliche Ausführungen.

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  • BGH zur Reichweite von § 31 BGB bei verbundenen Unternehmen

    BGH zur Reichweite von § 31 BGB bei verbundenen Unternehmen

    Schneeballsysteme und Organhaftung: Mit seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az. III ZR 137/24) hat der Bundesgerichtshof die Reichweite des § 31 BGB im Zusammenspiel mit komplexen Unternehmensstrukturen neu justiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine juristische Person auch dann haftet, wenn ihr Organ zwar selbst keine unmittelbare Täuschung vornimmt, aber in einem konzernähnlichen Gefüge mehrere Gesellschaften instrumentalisiert, um ein betrügerisches Schneeballsystem aufrechtzuerhalten.

    Der BGH bejaht die Haftung – und stellt klar, dass § 31 BGB eine haftungszuweisende Norm ist, die alle juristischen Personen erfasst. Die Entscheidung ist ein Lehrstück über das Zivilrecht an der Schnittstelle von Kapitalmarkt, Unternehmensethik und Organverantwortung.

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  • BGH zur Einführung von Beweismitteln: Abgrenzung zwischen Vorhalt und Verlesung

    BGH zur Einführung von Beweismitteln: Abgrenzung zwischen Vorhalt und Verlesung

    Mit Beschluss vom 27. November 2024 (Az. 3 StR 308/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Entscheidung zur prozessualen Zulässigkeit der Einführung von Beweismitteln in die Hauptverhandlung getroffen. Konkret ging es um die Frage, ob das Landgericht Krefeld in einem Betrugsverfahren eine schriftliche Tabelle als Beweismittel ordnungsgemäß durch Vorhalt gegenüber einer Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt hatte oder ob eine förmliche Verlesung erforderlich gewesen wäre.

    Der BGH bestätigte die Vorgehensweise des Landgerichts und stellte klar, dass eine schriftliche Urkunde nicht zwingend verlesen werden muss, wenn ihr Inhalt durch eine Befragung eines sachverständigen Zeugen hinreichend in den Inbegriff der Hauptverhandlung eingeführt wird.

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  • Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers

    Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers

    Die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers ist ein hochkomplexer Vorgang, der tief in das Gesellschafts- und Arbeitsrecht eingreift. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. November 2024 (Az. II ZR 35/23) liefert richtungsweisende Antworten auf zentrale Fragen:

    • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Geschäftsführeranstellungsvertrag außerordentlich gekündigt werden?
    • Welche Fristen und rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?
    • Und wie verhält sich das Verhältnis zwischen vertraglich vereinbarten Kündigungsgründen und den gesetzlichen Vorgaben?
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  • Insolvenzverschleppung: Kleiner Leitfaden für das Management

    Insolvenzverschleppung: Kleiner Leitfaden für das Management

    Insolvenzverschleppung ist ein Thema, das in der Unternehmensführung oft unterschätzt wird, aber erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dieser Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte der Insolvenzverschleppung, erklärt ihre Hintergründe und zeigt auf, wie das Management Haftungsrisiken vermeiden kann.

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  • Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats: Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern ist ein vielschichtiges Thema, das sowohl Unternehmen als auch deren Organe betrifft. Ein tieferes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und praktischen Konsequenzen ist für Management und Aufsichtsrat gleichermaßen wichtig.

    Ich möchte im Folgenden einmal kurz die Aufgaben des Aufsichtsrats, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die verschiedenen Aspekte der Haftung bei der Arbeit in einem Aufsichtsrat anreißen. Dabei lasse ich meine Erfahrung aus diversen Verteidigungen von Aufsichtsratsmitgliedern – vor allem bei kommunalen Gesellschaften – miteinfliessen. Denn genau hier hapert es oft.

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  • FBI legt Kryptobetrüger mit gefälschtem Token herein: „Operation Token Mirrors“

    FBI legt Kryptobetrüger mit gefälschtem Token herein: „Operation Token Mirrors“

    Diese Ermittlungsaktion war beispiellos – und doch reiht sie sich in eine Vielzahl ähnlicher Ermittlungsvorgänge: Die US-Behörden entwickelten einen eigenen Kryptowährungstoken und nutzten diesen, um ein Netzwerk von Betrügern aufzudecken. Das Projekt zielte auf Marktmanipulation und illegale Handelspraktiken ab, die Investoren auf der ganzen Welt Millionen von US-Dollar kosteten.

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