Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (1 StR 527/24) hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dies ist für die Praxis des Wirtschaftsstrafrechts von erheblicher Bedeutung. Im Mittelpunkt steht die Auslegung der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, konkret die Frage, unter welchen Voraussetzungen werbende Stellungnahmen zu Finanzinstrumenten als Marktmanipulation zu qualifizieren sind, wenn die Werbenden selbst Positionen in den beworbenen Unternehmen halten.
Die Entscheidung betrifft sowohl die strafrechtliche Bewertung solcher Handlungen als auch die Reichweite von Einziehungsmaßnahmen gegen die erzielten Gewinne. Dabei werden grundlegende Fragen zur Transparenzpflicht und zum Tatbestand der Marktmanipulation aufgeworfen.
Werbung mit Interessenkonflikt und anschließende Gewinnerzielung
Die Angeklagten, darunter die Hauptverantwortlichen zweier GmbHs, hatten zwischen 2017 und 2021 über Online-Plattformen und Printmedien gezielt die Aktienkurse kanadischer Unternehmen beeinflusst, an denen sie selbst durch Aktien und Kaufoptionen beteiligt waren. Die werbenden Stellungnahmen waren zwar mit einem Disclaimer versehen, der auf einen Interessenkonflikt hinwies, jedoch ohne konkrete Angaben zu Umfang oder Stückzahlen der gehaltenen Positionen. Nach der Kursbeeinflussung veräußerten die Angeklagten ihre Anteile und erzielten dabei Gewinne im zweistelligen Millionenbereich. Das Landgericht Mannheim verurteilte sie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Marktmanipulation und ordnete die Einziehung der Veräußerungserlöse an.
Der Bundesgerichtshof sieht sich nun mit zwei zentralen Auslegungsfragen konfrontiert, die über die Strafbarkeit und die Einziehung der Taterträge entscheiden: Erstens, ob die Mitteilung eines Interessenkonflikts nur dann „ordnungsgemäß und wirksam“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung ist, wenn nicht nur das Bestehen, sondern auch der konkrete Umfang der Beteiligungen offengelegt wird. Zweitens, ob das „anschließende Nutzenziehen“ aus der Kursmanipulation zwingend eine Veräußerung der Positionen voraussetzt oder bereits die Wertsteigerung der gehaltenen Papiere ausreicht.
Erste Vorlagefrage: Wie detailliert muss die Offenlegung von Interessenkonflikten sein?
Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung verbietet es, Stellungnahmen zu Finanzinstrumenten abzugeben, an denen der Werbende Positionen hält, ohne den Interessenkonflikt ordnungsgemäß offenzulegen, und anschließend aus den Kursauswirkungen Nutzen zu ziehen. Die Angeklagten hatten in ihren Disclaimern lediglich pauschal auf einen Interessenkonflikt hingewiesen und später ergänzend angegeben, dass ihre Beteiligungen 0,5 Prozent der Unternehmensanteile überschritten – konkrete Zahlen oder Stückzahlen fehlten jedoch.
Der BGH neigt zu der Auffassung, dass eine bloße prozentuale Angabe nicht ausreicht. Die Verordnung ziele auf umfassende Transparenz ab, um Anlegern eine fundierte Risikobewertung zu ermöglichen. Ein verständiger Investor müsse nicht nur wissen, dass ein Interessenkonflikt besteht, sondern auch, in welchem Ausmaß. Dies gelte insbesondere, weil Interessenkonflikte nicht nur durch direkte Aktienbeteiligungen, sondern auch durch Derivate wie Kaufoptionen entstehen können, die zwar keine unmittelbare Beteiligung begründen, aber dennoch erhebliche wirtschaftliche Anreize schaffen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/958, die technische Standards für die Offenlegung festlegt, spricht zwar von der Pflicht, „alle Beziehungen und Umstände“ offenzulegen, lässt aber offen, ob dies die Nennung konkreter Bestände einschließt.
Hier zeigt sich ein Spannungsfeld zwischen praktikabler Compliance und dem unionsrechtlichen Ziel des Anlegerschutzes. Während die Literatur mehrheitlich eine über bloße Warnhinweise hinausgehende Informationspflicht annimmt, fehlt es an höchstrichterlicher Klärung. Der BGH betont, dass der europäische Verordnungsgeber den Anlegerschutz und die Markttransparenz in den Vordergrund stellt. Eine pauschale Mitteilung, etwa durch Verweis auf gesetzliche Beteiligungsschwellen, könnte demnach unzureichend sein, da sie das tatsächliche Ausmaß des Konflikts verschleiert – etwa wenn Derivate im Spiel sind, die erst bei Ausübung zu einer Beteiligung führen.
Zweite Vorlagefrage: Wann ist der Nutzen aus der Marktmanipulation „gezogen“?
Das Landgericht Mannheim hatte die Veräußerung der Aktien als entscheidenden Akt gewertet, durch den sich der Nutzen aus der Kursmanipulation realisiert. Der BGH hinterfragt, ob dies zwingend ist oder ob bereits die Wertsteigerung der gehaltenen Papiere ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal des „Nutzenziehens“ zu erfüllen. Diese Frage ist nicht nur für die Strafbarkeit, sondern auch für die Einziehung der Taterträge relevant: Geht es um die gesamten Veräußerungserlöse oder lediglich um die eingetretene Wertsteigerung?
Der Senat tendiert dazu, dass ein weiterer Realisierungsakt – wie der Verkauf der Aktien – erforderlich ist, um den Tatbestand zu erfüllen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich die Merkmale „Kursbeeinflussung“ und „Nutzenziehen“ inhaltlich überschneiden. Die französische Fassung der Verordnung spricht von „profiter par la suite“, was auf eine aktive Verwertung hindeuten könnte. Allerdings ließe sich auch argumentieren, dass bereits die Wertsteigerung als solche einen Vermögensvorteil darstellt, der aus der Manipulation resultiert. Die bisherige deutsche Rechtsprechung zu Vorgängerregelungen hatte hier unterschiedlich entschieden, ohne dass eine klare Linie erkennbar wäre.
Für die Praxis wäre eine restriktive Auslegung, die auf die Veräußerung abstellt, mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Sie würde den Tatbestand der Marktmanipulation enger fassen und die Einziehung von Gewinnen auf die tatsächlich realisierten Erlöse beschränken. Eine weite Auslegung, die bereits die Wertsteigerung genügen lässt, hätte hingegen zur Folge, dass selbst nicht realisierte Kursgewinne als Taterträge eingezogen werden könnten – eine Lösung, die dem Schutzziel der Marktintegrität entsprechen, aber auch rechtliche Unsicherheiten für Marktteilnehmer schaffen würde.
Einziehung von Taterträgen: Was gilt als „durch die Tat erlangt“?
Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts umfasst nicht nur die Veräußerungserlöse, sondern auch die von den kanadischen Unternehmen an die GmbHs gezahlten Werbebudgets. Hier stellt sich die Frage, ob diese Gelder als „für die Tat“ erlangt im Sinne von § 73 StGB einzustufen sind. Der BGH problematisiert dies nicht explizit, doch die Vorlagefragen berühren indirekt auch die Abgrenzung zwischen Tatertrag und bloßen Tatmitteln. Wenn bereits die Wertsteigerung als Nutzenziehen ausreicht, könnte dies die Einziehungspraxis deutlich ausweiten, da dann auch nicht liquidierte Kursgewinne erfasst wären.
Klärungsbedarf mit weitreichenden Folgen für die Compliance-Praxis

Die – in Strafsachen äusserst seltene – Vorlage des BGH an den EuGH verdeutlicht die Komplexität der Marktmissbrauchsverordnung samt Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung. Für Unternehmen, die Anlagewerbung betreiben, ist die Entscheidung von zentraler Bedeutung: Sie wird klären, wie detailliert Interessenkonflikte offenzulegen sind und ab wann eine Kursbeeinflussung als strafbare Marktmanipulation gilt.
Sollte der EuGH eine extensive Offenlegungspflicht bestätigen, müssten Werbende künftig nicht nur das Bestehen, sondern auch den genauen Umfang ihrer Positionen – einschließlich derivativer Instrumente – angeben. Eine restriktive Auslegung des „Nutzenziehens“ hätte hingegen zur Folge, dass erst die Veräußerung der Papiere den Tatbestand erfüllt, was die strafrechtliche Haftung und die Einziehung von Gewinnen begrenzen würde.
Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Rechtslage unsicher. Für die Compliance-Praxis empfiehlt sich daher eine vorsorglich umfassende Offenlegung aller relevanten Beteiligungen und eine sorgfältige Dokumentation, um das Risiko einer Marktmanipulation zu minimieren. Die Entscheidung wird zeigen, wie weit der europäische Gesetzgeber den Anlegerschutz und die Markttransparenz vor wirtschaftliche Interessen stellt – und welche Konsequenzen dies für die strafrechtliche Verfolgung und die Einziehungspraxis hat.
- Urheberrecht an KI-generierten Logos? - 14. Februar 2026
- Ransomware: Lösegeld an die Erpresser bezahlen? - 13. Februar 2026
- NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026) - 13. Februar 2026
