Konkurrenzen im Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG)

In seinem Beschluss vom 14. August 2024 (4 StR 135/24) hat sich der (BGH) mit der strafrechtlichen Bewertung von Konkurrenzfragen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Handel von Kriegswaffen sowie verbotenen Waffen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist besonders für die Abgrenzung von strafbaren Tatbeständen innerhalb des Kriegswaffenkontrollgesetzes und Waffengesetzes von Bedeutung, da sie Präzision bei der Anwendung mehrerer Straftatbestände in einem einzigen Handlungsablauf fordert.

Sachverhalt

Der Angeklagte betrieb über mehrere Jahre hinweg illegalen Waffenhandel, unter anderem auch mit Kriegswaffen. Er verkaufte Waffen und Munition, die er meist kurz vor den Transaktionen erwarb, an eine Vertrauensperson und einen verdeckten Ermittler der Polizei. Unter den gehandelten Waffen befanden sich auch Sturmgewehre und Maschinenpistolen. Das Landgericht hatte ihn unter anderem wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, insbesondere in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Tatbestände.

Rechtliche Analyse

1. Subsumtionsprobleme im Kriegswaffenkontrollgesetz

Der BGH stellt klar, dass die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen als Auffangtatbestand im lediglich subsidiär zur Anwendung kommen kann, wenn der Täter zuvor bereits durch den Erwerb der Waffen strafbar wurde. So ist die Tatbestandsvariante „sonstige tatsächliche Gewalt“ über Kriegswaffen als subsidiär zu betrachten, wenn der Erwerb der Waffen bereits den spezifischen Tatbestand erfüllt.

2. Überlassen von Kriegswaffen an verdeckte Ermittler

Der Angeklagte verkaufte die Waffen an verdeckte Ermittler, was jedoch nach Auffassung des BGH nicht als „Überlassen“ im strafrechtlichen Sinne zu werten ist, da die Übergabe an staatliche Vertrauenspersonen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Der BGH argumentiert, dass das Kriegswaffenkontrollgesetz darauf abzielt, einen unkontrollierten Waffenhandel zu verhindern. Übergaben an verdeckte Ermittler, die letztlich staatlich kontrolliert sind, verstoßen daher nicht gegen das Gesetzesziel und fallen nicht unter die Vollendung des Überlassens, sondern sind als untauglicher Versuch zu qualifizieren.

3. Konkurrenzprobleme zwischen WaffG und KrWaffG

Der BGH entschied, dass die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz in Tateinheit zueinander stehen, sofern sie dieselbe betreffen. Eine mehrfache Bestrafung wegen des Erwerbs, Besitzes und Handels mit einer einzelnen Waffe wäre unverhältnismäßig und widerspräche dem Doppelverwertungsverbot. Hierzu stellte der BGH fest, dass das gleichzeitige Verwahren mehrerer Waffen in einem einzigen Besitzvorgang grundsätzlich Tateinheit begründet.


Fazit

Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen Abgrenzung der Tatbestände im Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetz. Besonders bei Scheingeschäften mit verdeckten Ermittlern zeigt die Entscheidung, dass der gesetzliche Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes nicht konterkariert wird, wenn diese Waffen in staatliche Kontrolle übergehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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