Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Beschluss vom 16. Juli 2024 (5 StR 296/24) mit den Konkurrenzen bei dem Begriff des Handeltreibens hinsichtlich des kürzlich eingeführten Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) befasst. Der Fall betraf einen Angeklagten, der wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, konkret Cannabis, verurteilt wurde.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Marihuana im Ausland erworben und nach Deutschland eingeführt, um es dort gewinnbringend zu verkaufen. Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn ursprünglich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Gesamtstrafmaß betrug drei Jahre und drei Monate.
Rechtliche Bewertung und Fokus auf Konkurrenzen
Im Revisionsverfahren stellte der BGH den Schuldspruch dahingehend um, dass der Angeklagte nur wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verurteilt wurde. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG wurde abgelehnt.
1. Einheitlicher Tatbestand im KCanG
Der BGH entschied, dass die Einfuhr von Cannabis, die dem Zweck des gewinnbringenden Verkaufs dient, als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens aufgeht. Das bedeutet, dass die Einfuhr hier als ein unselbständiger Teil des Handeltreibens betrachtet wird und keine eigenständige Tat darstellt. Diese Entscheidung folgt einer ähnlichen Logik wie bei der Bewertungseinheit im Betäubungsmittelrecht, bei der aufeinanderfolgende Teilakte im Güterumsatz zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.
2. Abgrenzung zum BtMG
Im Gegensatz zum BtMG, das bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine höhere Strafandrohung vorsieht und in solchen Fällen Tateinheit mit dem Handeltreiben annimmt, behandelt das KCanG die Einfuhr nicht als separate, schwerere Tat. Beide Tatbestände des KCanG (Handeltreiben und Einfuhr) sind in einem einheitlichen Strafrahmen zusammengefasst, was eine parallele Handhabung wie im BtMG ausschließt.
Ergebnis
Der BGH hat klargestellt, dass im Rahmen des KCanG die Einfuhr von Cannabis, die dem Handeltreiben dient, als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens gewertet wird. Diese Entscheidung betont die besondere Bedeutung der Einheitlichkeit des Tatbestands im KCanG und stellt sicher, dass im Vergleich zum BtMG eine klare Abgrenzung in der Behandlung der Einfuhr und des Handeltreibens erfolgt. Dies führt zu einer Vereinfachung und Klarstellung in der Anwendung des neuen Gesetzes.
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