Konkurrenzen beim Handeltreiben nach Cannabisgesetz (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Der (BGH) hat sich im Beschluss vom 16. Juli 2024 (5 StR 296/24) mit den bei dem Begriff des Handeltreibens hinsichtlich des kürzlich eingeführten (KCanG) und dem Betäubungsmittelgesetz () befasst. Der Fall betraf einen Angeklagten, der wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, konkret , verurteilt wurde.

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Marihuana im Ausland erworben und nach Deutschland eingeführt, um es dort gewinnbringend zu verkaufen. Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn ursprünglich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Gesamtstrafmaß drei Jahre und drei Monate.

Rechtliche Bewertung und Fokus auf Konkurrenzen

Im Revisionsverfahren stellte der BGH den Schuldspruch dahingehend um, dass der Angeklagte nur wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verurteilt wurde. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG wurde abgelehnt.

1. Einheitlicher Tatbestand im KCanG

Der BGH entschied, dass die Einfuhr von Cannabis, die dem Zweck des gewinnbringenden Verkaufs dient, als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens aufgeht. Das bedeutet, dass die Einfuhr hier als ein unselbständiger Teil des Handeltreibens betrachtet wird und keine eigenständige Tat darstellt. Diese Entscheidung folgt einer ähnlichen Logik wie bei der Bewertungseinheit im Betäubungsmittelrecht, bei der aufeinanderfolgende Teilakte im Güterumsatz zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.

2. Abgrenzung zum BtMG

Im Gegensatz zum BtMG, das bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine höhere Strafandrohung vorsieht und in solchen Fällen Tateinheit mit dem Handeltreiben annimmt, behandelt das KCanG die Einfuhr nicht als separate, schwerere Tat. Beide Tatbestände des KCanG (Handeltreiben und Einfuhr) sind in einem einheitlichen Strafrahmen zusammengefasst, was eine parallele Handhabung wie im BtMG ausschließt.


Ergebnis

Der BGH hat klargestellt, dass im Rahmen des KCanG die Einfuhr von Cannabis, die dem Handeltreiben dient, als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens gewertet wird. Diese Entscheidung betont die besondere Bedeutung der Einheitlichkeit des Tatbestands im KCanG und stellt sicher, dass im Vergleich zum BtMG eine klare Abgrenzung in der Behandlung der Einfuhr und des Handeltreibens erfolgt. Dies führt zu einer Vereinfachung und Klarstellung in der Anwendung des neuen Gesetzes.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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