Der 4. Senat des BGH (4 StR 464/16) hat Zweifel dahingehend geäußert, ob in Fällen, in denen an einem Geldautomaten mit einer vom Berechtigten überlassenen Bankkarte unter Verwendung der ebenfalls vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abgehoben wird, wirklich kein Computerbetrug vorliegt:
Hintergrund ist, dass der 4. Senat in den Raum stellt, dass es sich bei Karte und Geheimzahl um ein personalisiertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument handelt, das schon mit dem Gesetz zwingend geheim zu halten ist – eine Bevollmächtigung Dritter ist damit ausgeschlossen, die aber wiederum als Rechtfertigungsgrundlage bisher herangezogen wurde (so etwa BGH, 2 StR 16/15, hier im Blog).
Dazu auch passend: Betrug bei Kontaktloser Zahlung mit EC-Karte ohne PIN?
Inzwischen hat sich wohl auch der Dritte Senat angeschlossen, der ausführt:
In den Fällen, in denen (…) durch Täuschung der Geschädigten die PIN für die zuvor entwendeten EC-Karten in Erfahrung brachte (…), ist er indes nicht (…) des Computerbetrugs sondern des Betrugs schuldig. Maßgebend ist insoweit, dass der Angeklagte den Geschädigten gegenüber einräumte, bereits im Besitz der Bankkarten zu sein und sie gleichzeitig darüber täuschte, wie er deren Besitz erlangt hatte. Indem diese ihm die PIN nannten, räumten sie ihm nicht anders als bei einer auf die gleichzeitige Erlangung des Besitzes an einer EC- oder Kreditkarte und der PIN gerichteten Täuschung (vgl. dazu BGHR § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; BGHR § 263a StGB Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2015, 337 ff.) oder der betrügerischen Erlangung nur des Kartenbesitzes in Fällen, in denen dem Täter die PIN bereits – wie der Geschädigte weiß – bekannt ist (vgl. OLG Jena wistra 2007, 236 f.), irrtumsbedingt die faktische Verfügungsmöglichkeit ein, die es dem Angeklagten ermöglichte, unter Missbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens anschließend die Geldabhebungen an den Geldautomaten zu tätigen. Dass der Angeklagte vortäuschte, die Bankkarten seien gesperrt, ändert daran schon deshalb nichts, weil er gerade vorgab, diese Sperrung alsbald selbst beseitigen und so die Verfügungsmöglichkeit wieder herstellen zu können.
BGH, 3 StR 109/16
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