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Schlagwort: Konkurrenzen

Im Strafrecht bezeichnet der Begriff „Tatmehrheit“ die Situation, in der ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht. Dies kann Auswirkungen auf die Strafzumessung durch das Gericht haben. Im deutschen Strafrecht werden zwei Arten von Konkurrenzen unterschieden: die Idealkonkurrenz und die Realkonkurrenz.

  • Idealkonkurrenz (auch Tateinheit genannt): Sie liegt vor, wenn ein Täter durch eine einzige Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht. Beispielsweise kann jemand, der ein Auto stiehlt, sowohl den Tatbestand des Diebstahls als auch den der Sachbeschädigung erfüllen. In solchen Fällen wird gemäß § 52 Strafgesetzbuch (StGB) nur eine Strafe verhängt, die sich nach dem schwereren der verwirklichten Delikte richtet.
  • Echte Konkurrenz (auch Tatmehrheit genannt): Diese liegt vor, wenn ein Täter durch mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände verwirklicht. In diesem Fall werden die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte in der Regel nicht einfach addiert, sondern nach dem Gesamtstrafenprinzip (§ 53 StGB) bestimmt. Dabei wird eine Gesamtstrafe gebildet, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Einzelstrafen steht und nicht einfach deren Summe entspricht.

Die Unterscheidung zwischen ideeller und tatsächlicher Konkurrenz ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Strafe angemessen und verhältnismäßig ist und der Täter nicht unangemessen bestraft wird.

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Konkurrenzen bei Besitz von Waffen

    Wenn während des gesamten Tatzeitraums der Besitzerlangung an Waffen und Munition bis zur Sicherstellung durch die Behörden zugleich die Verfügungsgewalt über sämtliche Waffen, Munition und Sprengstoff ausgeübt wird, wird hierdurch der Besitz an allen dem Waffen- und Sprengstoffgesetz unterfallenden Gegenständen zu einer einheitlichen Dauerstraftat verbunden. Dies gilt auch, wenn

    • verschiedene „Lager“ bestehen,
    • die waffen- und sprengstoffrechtliche Einordnung differieren kann oder 
    • die räumliche Distanz erheblich ist.

    All dies steht der Annahme einer tateinheitlichen Begehungsweise nicht entgegen (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).

  • Konkurrenzen beim Besitz von Betäubungsmitteln

    Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an nicht zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln aus verschiedenen Quellen (etwa verschiedenen Anbauphasen bei Zweck des Eigenverbrauchs) begründet insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes (zusammenfassend BGH, 1 StR 242/19).

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  • Beihilfe: Tateinheit oder Tatmehrheit

    Tateinheit oder Tatmehrheit bei Beihilfe: Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags:

    • Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind.
    • Dagegen liegt eine (einheitliche) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines an- deren Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen.

    Siehe hierzu: BGH, 5 StR 594/07, 1 StR 677/16, 1 StR 447/14, 1 StR 486/19, 4 StR 197/20

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  • Besitz von Waffen: Tateinheit durch Besitz

    Mehrere Taten bei Besitz von Waffen: Bei der Beurteilung der Konkurrenzen zwischen einzelnen Taten im Waffenrecht muss im Blick gehalten werden, dass durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf diese Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Tateinheit verbunden werden (ständige Rechtsprechung des BGH, 4 StR 258/12, 1 StR 574/10, 4 StR 71/14).

    Etwa bei einem durchgehenden Besitz wird es regelmäßig so sein, dass durch eben diesen durchgehenden Besitz ein zugleich verwirklichtes Herstellen, Besitz und Handeltreiben zueinander in Tateinheit stehen (BGH, 4 StR 273/95). Dabei stehen Führen und Besitz ohnehin in grundsätzlicher Tateinheit.

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  • Strafbarkeit von Botnetzwerk

    Strafbarkeit von Botnetzwerk

    Strafbarkeit von Botnetzwerk: In einem Beschluss hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 16/15) zur Frage der Strafbarkeit beim Betrieb eines Botnetzwerks geäußert. Die Entscheidung bietet zum einen nochmals vertieften Einblick in die Voraussetzungen des §202a StGB; zum anderen wird nochmals überdeutlich aufgezeigt, mit welchen Schwächen im Bereich des IT-Strafrechts selbst bei Landgerichten zu rechnen ist.

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  • Tatmehrheit bei Computerbetrug

    Gerade wenn eine EC-Karte erlangt wurde und hiermit Geld abgehoben wurde, kommt dies nicht nur ein Mal vor. In diesen Fällen ist kritisch zu hinterfragen, wie viele Taten im strafrechtlichen Sinne vorliegen, denn die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser verschiedenen Abhebungen kann zu weniger Fällen als Abhebungen führen:

    Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19.Dezember 2007 -2StR 457/07, wistra 2008, 220 f.; vom 17. Februar 2014 – 3 StR 578/14, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3).

    BGH, 3 StR 475/19

    Das bedeutet: Wenn bei zeitlich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale noch die Karte gewechselt wird und sich der Vorsatz der Angeklagten von vornherein auf die getätigten Abhebungen richtete, stehen die Taten in natürlicher Handlungseinheit (dazu auch BGH, 5 StR 250/01, 4 StR 404/10 und 6 StR 552/21).

  • Konkurrenzen bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften

    Wann liegt neben der Strafbarkeit wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften eine hiermit idealkonkurrierende (§ 52 StGB) Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften vor?

    Hier gilt: Zwar kann die Verbreitung den Besitz verdrängen, aber nur wenn dieser das öffentliche Zugänglichmachen überdauert; wenn dies nicht der Fall ist, verwirklicht ein Angeklagter die beiden Tathandlungsvarianten tateinheitlich (BGH, 3 StR 180/18 und 3 StR 86/19):

    Der Tatbestand der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung) und derjenige des – sukzessiven – Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 gültigen Fassung bzw. § 184b Abs. 3 Alternative 2 StGB nF) stehen insoweit im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Grundsätzlich verdrängt zwar die Tathandlungsvariante des Verbreitens in Form des öffentlichen Zugänglichmachens diejenige des Besitzes als subsidiären Auffangtatbestand (vgl. LK/Laufhütte/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 22; MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 55). Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum des Zugänglichmachens, dagegen nicht die Zeit danach (…) Auf die Tathandlungsvariante des Verbreitens in der Form des öffentlichen Zugänglichmachens lässt sich diese konkurrenzrechtliche Bewertung aber nicht übertragen; denn das Zugänglichmachen dient nicht der Besitzbegründung. Andererseits ist der der Verbreitung nachfolgende Besitz nicht als eigenständige materiell-rechtliche Tat zu beurteilen; denn für die Fortsetzung der Speicherung bedurfte es keines neuen Tatentschlusses, aufgrund dessen eine tatmehrheitliche Tatbegehung anzunehmen wäre.

    BGH, 3 StR 180/18
  • Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Computerbetrug bei absprachewidriger Nutzung einer Bankkarte

    Der 4. Senat des BGH (4 StR 464/16) hat Zweifel dahingehend geäußert, ob in Fällen, in denen an einem Geldautomaten mit einer vom Berechtigten überlassenen Bankkarte unter Verwendung der ebenfalls vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abgehoben wird, wirklich kein Computerbetrug vorliegt:

    Hintergrund ist, dass der 4. Senat in den Raum stellt, dass es sich bei Karte und Geheimzahl um ein personalisiertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument handelt, das schon mit dem Gesetz zwingend geheim zu halten ist – eine Bevollmächtigung Dritter ist damit ausgeschlossen, die aber wiederum als Rechtfertigungsgrundlage bisher herangezogen wurde (so etwa BGH, 2 StR 16/15, hier im Blog).

    Dazu auch passend: Betrug bei Kontaktloser Zahlung mit EC-Karte ohne PIN?

    Inzwischen hat sich wohl auch der Dritte Senat angeschlossen, der ausführt:

    In den Fällen, in denen (…) durch Täuschung der Geschädigten die PIN für die zuvor entwendeten EC-Karten in Erfahrung brachte (…), ist er indes nicht (…) des Computerbetrugs sondern des Betrugs schuldig. Maßgebend ist insoweit, dass der Angeklagte den Geschädigten gegenüber einräumte, bereits im Besitz der Bankkarten zu sein und sie gleichzeitig darüber täuschte, wie er deren Besitz erlangt hatte. Indem diese ihm die PIN nannten, räumten sie ihm nicht anders als bei einer auf die gleichzeitige Erlangung des Besitzes an einer EC- oder Kreditkarte und der PIN gerichteten Täuschung (vgl. dazu BGHR § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; BGHR § 263a StGB Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2015, 337 ff.) oder der betrügerischen Erlangung nur des Kartenbesitzes in Fällen, in denen dem Täter die PIN bereits – wie der Geschädigte weiß – bekannt ist (vgl. OLG Jena wistra 2007, 236 f.), irrtumsbedingt die faktische Verfügungsmöglichkeit ein, die es dem Angeklagten ermöglichte, unter Missbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens anschließend die Geldabhebungen an den Geldautomaten zu tätigen. Dass der Angeklagte vortäuschte, die Bankkarten seien gesperrt, ändert daran schon deshalb nichts, weil er gerade vorgab, diese Sperrung alsbald selbst beseitigen und so die Verfügungsmöglichkeit wieder herstellen zu können.

    BGH, 3 StR 109/16
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  • Konkurrenzen im Strafrecht: Zur Idealkonkurrenz bei mehreren tauglichen Tatobjekten

    Bei der Bewertung von Konkurrenzen und der Frage, ob eine Tateinheit anzunehmen ist, kann es schnell kompliziert werden wenn es um mehrere Tatobjekte geht. Der BGH (4 StR 487/15) hat die Thematik nochmals kurz aufgegriffen und erklärt:

    § 52 Abs. 1 StGB erfasst zwar auch den Fall, dass dasselbe Strafgesetz durch eine Handlung mehrfach verletzt wird (sog. gleichartige Idealkonkurrenz). Ob eine mehrere taugliche Tatobjekte beeinträchtigende Handlung zu einer mehrmaligen oder lediglich zu einer in ihrem Gewicht gesteigerten einmaligen Gesetzesverletzung geführt hat, hängt aber von dem in Rede stehenden Tatbestand ab. Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und werden keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt, so führt eine handlungseinheitliche Beeinträchtigung mehrerer Tatobjekte selbst dann nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestands, wenn verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 [nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen verschiedener Eigentümer im Zuge einer Tatausführung]; Beschluss vom 14. März 1969 – 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 52 Rn. 24; von Heintschel-Heinegg in: MünchKommStGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 105, Puppe in: NK-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 22; Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 2007, § 52 Rn. 37; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 32. Abschnitt, Rn. 16 ff.; Jescheck, ZStW 67 [1955], 541, 547). So verhält es sich auch bei der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Wolf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 51), die als „qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt”, dem auch ein Element der Gemeingefährlichkeit anhaftet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196, 197 mwN; weiterführend: Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 382 f.) keine höchstpersönlichen Rechtsgüter schützt.

  • Waffenrecht: BGH zur Konkurrenz zwischen Führen und Besitz

    Ich habe beim Bundesgerichtshof (5 StR 197/15) einige Zeilen zur Konkurrenz zwischen Führen und Besitz eines verbotenen Gegenstands gefunden:

    Die getroffenen Feststellungen belegen im Übrigen aber lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (des Schlagrings) strafbar gemacht hat; sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen ‚Waffe‘ nicht. Zwar steht das Führen mit Besitz regelmäßig in Tateinheit (vgl. Pauckstadt-Maihold in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg, WaffG, § 52 Rdn. 95 mwN).

    Übt der Täter aber – wie hier – die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (siehe Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Zif-fer 4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, NStZ-RR 2013, 387, 388).

    BGH, 5 StR 197/15 (dazu nun auch BGH, 6 StR 311/23).

    Vertiefend zu den Konkurrenzen im Waffenstrafrecht siehe hier bei uns.

  • Verkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen

    Verkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 190/15) hat sich zu dem zunehmenden Phänomen des Verkaufs von Betäubungsmitteln über das Internet äußern dürfen und die Seite der Konkurrenzen beleuchtet. Der Angeklagte hatte selber zwei Mal in großem Umfang Drogen eingekauft und dann einheitlich per briefpost aus beiden Einkäufen Drogenteile an Käufer weiter versendet:

    Seinem Vorhaben entsprechend erwarb er von einem unbekannt gebliebenen Dritten knapp 20 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von über 15,8 kg Amphetaminsulfat. Durch eine weitere Bestellung verschaffte er sich etwa 1,48 kg Ecstasy mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 1,39 kg MDMA-HCl. Am 18. März 2014 brachte der Angeklagte insgesamt 37 Briefe, die er an Besteller der Betäubungsmittel im In- und Ausland verschicken wollte, zu einem Briefkasten und warf sie dort ein; 30 Briefe ent-hielten einen Teil des Amphetaminvorrats, sieben Briefe einen Teil des Ecstasys.

    Die Vorinstanz erkannte – durchaus vertretbar – zwei Taten, was der Bundesgerichtshof aber nun aufgehoben hatte, denn durch das einheitliche Versenden würde das Gesamtgeschehen verklammert:

    Durch die einheitliche Briefaufgabe fielen die bezüglich des gewinnbringenden Verkaufs des Amphetamin- und Ecstasyvorrats zunächst selbständigen Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in einem Handlungsteil – der Auslieferung der Betäubungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162) – zusammen. Die Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft beide Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur (gleichartigen) Tateinheit (…)

    Eine richtige und wichtige Entscheidung mit erheblicher Auswirkung im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln im Internet, auf deren Beachtung bei den Landgerichten gedrängt werden muss.

    Dazu auch bei uns:

  • Computerbetrug: Zu den Konkurrenzen beim Abheben mit fremder Geldkarte

    Computerbetrug: Zu den Konkurrenzen beim Abheben mit fremder Geldkarte

    Wenn jemand eine fremde Geldkarte betrügerisch nutzt um Geld abzuheben (etwa indem er PIN und Geldkarte dem rechtmäßiger Inhaber ohne dessen Wissen entwendet hat), liegt mit ständiger Rechtsprechung des BGH ein Computerbetrug vor. Regelmäßig schwer tun sich die Gerichte weniger bei der Feststellung dieses Tatbestandes, als vielmehr bei der richtigen Feststellung, wie viele Taten vorliegen. Es ist hier nämlich üblich, dass eben nicht nur einmal abgehoben wird, sondern dass mehrmals Geld abgehoben wird – wobei Gerichte dann gerne jedes einzelne Abheben als eigene Tat werten, somit entsprechend hohe Gesamtstrafen bilden. Dies ist aber falsch.
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