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Schlagwort: Körperverletzung

Rechtsanwalt für Körperverletzung: Körperverletzung ist eine Straftat im deutschen Strafrecht, bei der jemandem ein körperlicher Schaden zugefügt wird. Darunter fallen beispielsweise Schläge, Tritte oder die Anwendung von Gewalt mit einem Gegenstand. Im Strafrecht stellen sich bei einer Körperverletzung verschiedene Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Tat und die Höhe der Strafe. Darüber hinaus ist es für die Verteidigung von großer Bedeutung, den Sachverhalt genau zu prüfen und gegebenenfalls entlastende Umstände aufzuzeigen. Hierbei kann ein Strafverteidiger, der sich auf die Verteidigung in Strafverfahren spezialisiert hat, eine wichtige Rolle spielen. Ein Strafverteidiger kann die Interessen des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vertreten und im Falle einer Anklage die Verteidigung vor Gericht übernehmen.

Fachanwalt für Strafrecht Ferner hilft bei Körperverletzung, Schmerzensgeld und Strafverteidigung

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Verein: Ehrenamtliches Vereinsmitglied macht sich strafbar bei Verletzung durch ungesichertes Tor in Halle

    Eine Entscheidung des Amtsgericht Detmold (2 Cs-41 Js 489/13-439/14) sorgt bei erstem Lesen sicherlich bei vielen für inneren Widerstand. Sie ist allerdings rechtlich in Ordnung und im Strafmaß angemessen – vielmehr ist sie ein Beispiel für die bestehenden Risiken ehrenamtlicher Vereinsarbeit, gerade im Sport. Das Amtsgericht und auch später das Landgericht hatten ein ehrenamtliches Vereinsmitglied nach einem tragischen Unfall wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Das OLG hat inzwischen diese Entscheidung aufgehoben und, wohl zu Recht, zurück verwiesen. So tragisch der Unfall war, so muss man auch sehen, dass hier ein Musterbeispiel für strafgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die lebensfremd und theoretisch Vorwürfe dort konstruiert, wo im Alltag niemand eine strafrechtliche Relevanz auf Anhieb sehen würde.

    Hinweis: Ich beschäftige mich hier ausdrücklich nicht mit der Frage, inwieweit Verteidigungspotential – auch im konkreten – Fall besteht bzw. bestanden hätte. Die vorliegende Entscheidung soll vielmehr als Beispiel dafür dienen, was im „Fall der Fälle“ von Gerichten erwartet wird.
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  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum

    Übersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum – Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann seine Grundlage in Alkoholkonsum haben. 

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2742/12) etwa hat diesbezüglich festgestellt, dass Eignungszweifel (der Fahrerlaubnisbehörde) hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden können, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet: Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nicht aus.

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  • Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines Strafverfahrens

    Aktuell hat sich nochmals das Verwaltungsgericht Aachen (6 K 2525/13) zur erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert. Hierbei findet sich in der Entscheidung nicht ernsthaft irgendetwas neues, aber es ist nochmals eine sehr umfangreiche Darstellung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

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  • Zur fahrlässigen Körperverletzung durch den Hundehalter – hier bei Kampfhunden

    Es gibt die denkbare Möglichkeit, dass ein Hundehalter, dessen Hund einen Dritten anfällt und diesen verletzt, sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar macht. Beim Oberlandesgericht Karlsruhe (2 (7) Ss 318/14AK 97/14) habe ich eine Entscheidung gefunden, die sich hierzu zum einen allgemein äussert; darüber hinaus aber konkrete Vorgaben für Eigentümer so genannter „Kampfhunde“ bietet.
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  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte & Alkohol: Keine Strafbarkeit wenn der Betroffene irrt

    Die Sache, in der ich kürzlich vor dem Amtsgericht Aachen einen Mandanten vertreten habe, war auf den ersten Blick „Sonnenklar“: Der Mandant wurde von einem Polizisten in Zivil angesprochen, der sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat. Hiernach erschien ein weiterer Polizist, ebenfalls in Zivil, die eine Durchsuchung beginnen wollten – der Mandant fängt plötzlich an, um sich zu schlagen und sich zu wehren. Es folgte die Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung.

    Wie immer bei Strafsachen lohnt sich allerdings der zweite Blick: Der Mandant war stark alkoholisiert. Zwar hatte der Polizist sich auch tatsächlich als Polizist ausgewiesen, gleichwohl hatte der Mandant ihn nicht als solchen wahrgenommen. Als er sich dann wehrte und zu Boden gebracht wurde (hier kam es dann zu Verletzungen der Polizisten), glaubte er letztlich an einen Überfall.

    Das Amtsgericht Aachen stellte korrekt fest, dass schon gar kein Vorsatz hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft bei dem Mandanten festzustellen war. Da er dann auch noch an einen Überfall glaubte, war die Körperverletzung letztlich nicht zu bestrafen, da der Mandant von einer – nicht vorliegenden – Notwehrlage ausging. Es zeigt sich damit, in aller Kürze, dass gerade beim Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungshandlungen sehr genau gearbeitet werden muss. Insbesondere die Frage, ob überhaupt eine Vollstreckungshandlung vorlag, wird mitunter zu kurzatmig thematisiert. In einem anderen Verfahren, ebenfalls beim Amtsgericht Aachen, hatte ich bereits letztes Jahr erreicht, dass das Gericht zu dem Schluss kam, dass man sich zwar gegen Polizisten „zur Wehr“ gesetzt hatte, aber eben nicht gegen eine Vollstreckungshandlung.

  • Fehlerhafte Tätowierung: Schmerzensgeld wegen Körperverletzung und kein Nachbesserungsversuch

    Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 151/13) hatte sich mit einer fehlerhaft gestochenen Tätowierung zu beschäftigen. Nach den Feststellungen des Gerichts war es geschehen, dass die Farbe in zu tiefe Hautschichten eingebracht wurde mit der Folge, dass es im Umfeld der Tätowierungslinien zu deutlichen Farbverläufen kam. Nun hatte sich das Gericht mit den typischen zwei Fragen zu beschäftigen: Gibt es Schmerzensgeld und darf der Tätowierer nachbessern?
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  • Rechtsfragen zu Silvester und Knallern: Eine kurze rechtliche Einführung

    Rechtsfragen rund um Silvester: Mit Silvester kommen auch wieder die unvermeidlichen Knaller oder auch „Böller“. Dabei gibt es immer wieder Mythen darum, was erlaubt ist und was nicht. Im Folgenden ein zusammengefasster Überblick über die wesentlichen Regelungen und Verhaltensvorschriften in Deutschland zum Umgang mit Feuerwerkskörpern.

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  • Verkehrsunfall und nicht angeschnallt: Mitschuld – wer ist schuld?

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 10/11) hat sich mit der Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall beschäftigt, bei dem der Geschädigte nicht angeschnallt war. Der BGH hat dabei klar gestellt, dass eine Mithaftung für den entstandenen Schaden (die Körperverletzung) zwar in Frage kommt, dies aber nur dann, wenn die konkreten Verletzungen durch ein Anschnallen überhaupt verhindert worden wären und eine Anschnallpflicht überhaupt bestand! Es ist also immer im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das Anschnallen überhaupt die Verletzungen (bzw. einen Teil davon) verhindert hätte.

    Im hier entschiedenen Fall ging es um einen „Zweitunfall“, das heisst es kam zu einem Unfall auf Grund dessen ein PKW am Strassenrand stand. Auf diesen PKW fuhr sodann ein weiteres Fahrzeug auf. Hier erkannte der BGH – anders als die Vorinstanzen! – keine Mithaftung, denn: Der Fahrzeugführer sollte nicht nur, sondern muss sogar sein liegen gebliebenes Fahrzeug nach einem Unfall verlassen (§34 I Nr.2 StVO), um die Unfallstelle zu sichern. Das ist mit einer Anschnallpflicht schwerlich zu vereinbaren.

  • Zur Haftung eines Tätowierers beim Auftreten einer Hauterkrankung nach Tätowierung

    Die Klage einer Kundin gegen ihren Tätowierer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Auftretens von entzündlichen Hautveränderungen nach einer Tätowierung am rechten Unterschenkel wurde abgewiesen. Der Beklagte hatte beim Tätowieren keine Pflichten verletzt.

    Sachverhalt
    Die Klägerin ließ sich im Jahr 2008 vom späteren Beklagten in dessen Tattoo-Studio tätowieren. Sechs Monate danach trat im Bereich einer rotvioletten Farbgestaltung eine entzündliche Hautveränderung auf. Dieser Hautbereich musste nach längerer ärztlicher Behandlung entfernt werden. Der Tätowierer hatte seiner Kundin den im betroffenen Hautbereich verwendeten Farbtyp, die Herstellerfirma, die Artikelnummer und die genaue Farbbezeichnung der Tätowierfarbe mitgeteilt, nachdem sie dies von ihm verlangt hatte.
    Die Klägerin wollte vom Tätowierer 6.000,00 Euro Schmerzensgeld und über 1.800,00 Euro Schadensersatz. Sie behauptete, die Tätowierung sei nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführt worden. Auch hätte sie der Tätowierer zuvor nicht ausreichend aufgeklärt. Dem Beklagten hätte bekannt sein müssen, dass brillante Farben, wie rotviolett, Pigmente aus Autolacken enthielten und diese immer wieder Hautirritationen auslösen würden. Auch behauptete die Klägerin, dass die Tätowierfarben verunreinigt gewesen seien und Schimmelpilze und Bakterien enthalten hätten. Der Beklagte hätte überhaupt unhygienisch gearbeitet. Auch hätte er die Chargennummer der von ihm verwendeten Farben nicht mitteilen können.
    Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die von ihm eingesetzten Tätowierfarben schon längere Zeit ohne Probleme von ihm verwendet worden seien. Die Hautveränderung sei in einer Erkrankung der Klägerin bereits vor der Tätowierung begründet. Die übrigen Vorwürfe seiner Kundin wies der Tätowierer entschieden zurück.

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  • Schmerzensgeld bei unfachmännischer Tätowierung

    Das Amtsgericht Bocholt (4 C 121/04) hatte sich im Jahr 2006 mit einer nicht-fachgerechten Tätowierung zu beschäftigen und hat hier richtigerweise erkannt, dass der Betroffenen Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen. Hintergrund war eine „Übertätowierung“ einer von der Betroffenen nicht mehr gewollten Tätowierung, die der Tätowierer anstelle einer Laserbehandlung nahe gelegt hatte. Die „Übertätowierung“ wurde aber schlecht ausgeführt, insbesondere überzeugte weder das Ergebnis (das an einen Tintenklecks mit Tentakeln erinnern musste) noch die medizinischen Details (es wurde in tiefere Hautschichten, mit Adernberührung, tätowiert).

    Vollkommen richtig geht das Gericht davon aus, dass eine eventuell erteilte Genehmigung für den körperlichen Eingriff (der in jeder Tätowierung zu erkennen ist), nur die fachgerechte Arbeit abdeckt, so auch OLG Nürnberg (3 U 1663/03). Damit war am Ende neben einer schlicht mangelhaften Leistung auch eine Körperverletzung zu erkennen, die problemlos einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eröffnet. Dabei fand das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro durchaus angemessen.

    Dazu auch:

  • Versetzung in Parallelklasse nach Facebook-Mobbing

    Das Verwaltungsgericht Köln (10 L 488/11) hat sich mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beschäftigt, die in Folge eines (massiven) Facebook-Mobbings verhängt wurde. Der betreffende Schüler wurde in eine Parallelklasse versetzt – seine Verteidigungsstrategie, nachdem er sich bei dem Opfer entschuldigt hatte, basierte im wesentlichen darauf, zu erklären, er wäre ohne aktives Zutun in die entsprechende Facebook-Gruppe aufgenommen worden, hätte dort aber nichts aktiv getan und wusste auch nicht, wie man so eine Gruppe verlassen könne. Problematisch war sicherlich dabei, dass die Anschuldigungen großteils von Lehrern getragen wurden, die ihrerseits auf „im Vertrauen erlangte Informationen“ verwiesen, die Schüler ihnen zugetragen hätten, wobei die Schüler sonst nicht benannt wurden.

    Das Verwaltungsgericht stellte kurz klar, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen dadurch nicht erschüttert wird, im Übrigen die genaue Beweiswürdigung dem Hauptsacherichter vorbehalten bleibt. Da das OVG NRW in der Vergangenheit aber bereits klar gestellt hat, dass bei dienstlichen Erklärungen diese erst einmal zu erschüttern sind, ist in der Hauptsache keine wesentlich andere Würdigung zu erwarten.

    Letztlich sah das VG Köln bei einem Facebook-Mobbing keinen Grund, die Versetzung in eine Parallelklasse einstweilig zu unterbinden. Dies ist wenig überraschend.
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  • Schulrecht: Unterrichtsausschluss bei Internetbeleidigung?

    Der VGH Baden-Württemberg (9 S 1056/11) hat in einem aktuellen Beschluss festgehalten, dass ausserschulisches Verhalten durchaus zu schulinternen Maßnahmen (hier: Unterrichtsausschluss) führen kann. Konkret ging es um die Beleidigung eines Mitschülers in einem Internetforum. Voraussetzung ist aber (immer), dass das Verhalten sich störend in den schulischen Betrieb hinein auswirkt.

    Das ist im Kern bekannter Stoff: Schon früher hat sich die Rechtsprechung mit diesem Thema beschäftigt. Konkret ging es oft um Bedrohungen, Körperverletzungen oder Raub („Abziehen“) auf dem Schulweg unter Mitschülern, was im Regelfall zu schulischen Maßnahmen führte. Dazu nur VGH Baden-Württemberg, vom 10.06.1992, 9 S 1303/92.

    Durch das Internet erweitert sich dieser Kreis nunmehr, da durchaus z.B. Beleidigungen ausgesprochen werden können, die sich unmittelbar auf den Schulbetrieb auswirken, etwa weil der Grossteil der Klasse oder gar der Schule sich im gleichen Netzwerk/Forum tummeln und die Äußerung in die Schule hineintragen.

    Der VGH geht nun dahin, einen ganz ausgewogenen Weg zu wählen und nicht pauschal zu urteilen: Vielmehr wird verlangt, dass man sich mit der konkreten Situation beschäftigt. Wenn – wie hier – die Beleidigung ohne namentliche Nennung erfolgt und nur bestimmte Personen erkennen, um wen es geht, sei der „Eintrag in seiner Bedeutung eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar“. Die Folge ist, dass ein Unterrichtsausschluss durchaus unangemessen sein kann.

    Die wichtige Erkenntnis für Schüler an dieser Stelle ist aber wohl vor allem: Auch Dinge, die ausserhalb des schulischen Betriebs laufen, können in der Schule zu unmittelbaren und empfindlichen Konsequenzen führen. Allerdings dürfen diese nicht „reflexartig“ und unangemessen seitens der Schule gewählt werden. Fingerspitzengefühl ist im Einzelfall gefragt.

  • (Unfreiwillige) Facebook-Partys: Drohen Kosten?

    Beim Nachrichtenportal DerWesten wird berichtet, dass die Stadt Düsseldorf sowie die Gewerkschaft der Polizei den (auch unfreiwilligen) Veranstaltern von grossen Partys – gemeint sind „Facebook-Partys“, u.a. wie die im Fall Thessa – mit hohen Kosten „drohen“. Und in der Tat sollten Veranstalter, gleich ob freiwillig oder unfreiwillig, lieber auf der Hut sein, denn es kann durchaus einige Kosten geben:

    • So kann man als „Verursacher“ – auch als unfreiwilliger! – einer polizeilichen Amtshandlung durchaus zu den Kosten hinzugezogen werden, etwa nach §13 GebG NRW, wobei es Billigkeitsklauseln gibt (§6 GebG NRW), die wohl auch im „Fall Thessa“ zum Tragen kamen. Solche Übernahmeverpflichtungen kommen auch durchaus vor, teilweise in abstrusen Situationen, ein Beispiel findet sich bei uns hier. Dabei wird es auf die konkreten Umstände ankommen: Wer etwa zu einer Facebook-Party einlädt und im Vorfeld behauptet, es hätten schon zahlreiche Menschen zugesagt, der muss sich das auch vorhalten lassen – immerhin erzeugt er hier selbst den Schein einer bestehenden Gefahr (so wohl auch in dem Fall, in dem 200.000 Euro Kosten drohen). Anders wenn es gar keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr gibt und ein vollkommen überzogener Polizeieinsatz angesetzt wird.
    • Wer eine öffentliche Party veranstaltet, muss des Weiteren örtliche Satzungen beachten: Vom Lärmschutz bis hin zu einer im Regelfall zu beantragenden Schankgenehmigung warten hier einige Auflagen, die im Regelfall bei einem Verstoss mit Bussgeldern bewährt sind.
    • Auch immer wieder nett: Man sollte an die unvermeidliche GEMA denken, wenn man eine öffentliche Party veranstaltet.
    • Wenn durch die Party (erhebliche) Aufräumarbeiten notwendig sind, kommen ggfs. noch Gebühren der zuständigen Ordnungsbehörde hinzu.
    • Dazu kommt die Frage, inwiefern man zivilrechtlich für Schäden – etwa bei den Nachbarn – einzustehen hat, die durch die aufziehenden Horden verursacht werden. Sehr gut analysiert hat das die Seite Juraexamen.info.
    • Ganz am Rande sei noch darauf verwiesen, dass diejenigen, die einer Einladung zu einer Schlägerei („Prügelparty“) folgen und sich beteiligen, strafbar machen können nach §231 StGB („Beteiligung an einer Schlägerei“), von eventuellen Körperverletzungen natürlich mal ganz abgesehen.

    Im Gesamtbild zeigt sich: Partys via Facebook, Twitter & Co. lassen sich auch unfreiwillig schnell organisieren. Die dahinter stehenden Risiken sind aber mitunter enorm. Wer ernsthaft befürchtet, versehentlich Menschenmassen eingeladen zu haben, sollte den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern das Problem aktiv angehen. Freilich sollte man den „Fall Thessa“ aber auch nicht überbewerten und hinter jedem Facebook-Event den Polizeieinsatz vermuten.

  • Hinweis: Das neue Polizeigesetz in NRW

    Hinweis: Das neue Polizeigesetz in NRW

    Bereits am 3. Februar 2010 hat der Landtag in NRW Änderungen des Polizeigesetzes beschlossen. Interessant ist, aus rechtspolitischer Sicht, ein Wandel: Während die Polizei in NRW bisher Verbrechen vorbeugen („vorsorgen“) sollte, wandelt sich die Sprache nun – gesprochen wird von der „vorbeugenden bekämpfung“ von Straftaten. Ob dieser aggressive Jargon des Feindstrafrechts bei einem Polizei-Gesetz angemessen ist, bleibt fraglich und stimmt kritisch. Eine kurze Darstellung der wesentlichen Änderungen.
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  • Amokdrohung: Kosten des Polizeieinsatzes sind zu Übernehmen

    Kosten des Polizeieinsatzes: Wer unnötig und vorsätzlich einen Polizeieinsatz auslöst, der muss dessen Kosten tragen. Gerade am Beispiel „Androhung eines Amoklaufs“ ist dies immer wieder eindrücklich festzustellen und auch das Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 292/18, hat im Jahr 2020 nochmals diesen Grundsatz bestätigt. Hier ging es um einen Betrag von 38.919,- €, den die Behörde von einem Minderjährigen gefordert hat. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht ausführte.

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