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Schlagwort: Körperverletzung

Rechtsanwalt für Körperverletzung: Körperverletzung ist eine Straftat im deutschen Strafrecht, bei der jemandem ein körperlicher Schaden zugefügt wird. Darunter fallen beispielsweise Schläge, Tritte oder die Anwendung von Gewalt mit einem Gegenstand. Im Strafrecht stellen sich bei einer Körperverletzung verschiedene Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Tat und die Höhe der Strafe. Darüber hinaus ist es für die Verteidigung von großer Bedeutung, den Sachverhalt genau zu prüfen und gegebenenfalls entlastende Umstände aufzuzeigen. Hierbei kann ein Strafverteidiger, der sich auf die Verteidigung in Strafverfahren spezialisiert hat, eine wichtige Rolle spielen. Ein Strafverteidiger kann die Interessen des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vertreten und im Falle einer Anklage die Verteidigung vor Gericht übernehmen.

Fachanwalt für Strafrecht Ferner hilft bei Körperverletzung, Schmerzensgeld und Strafverteidigung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zuverlässigkeit als Wachperson

    Bewachungsverordnung: Wer als Wachperson bei einem Sicherheitsunternehmen arbeiten möchte bedarf einer positiven Feststellung der Zuverlässigkeit des Bewerbers durch die zuständige Behörde und Mitteilung hierüber an den Gewerbetreibenden gemäß § 34a Abs. 3 GewO.

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  • Fehlerhaftes CoverUp: Ist alte Tätowierung noch erkennbar bestehen Gewährleistungsansprüche

    Ist ein Tattoo noch erkennbar nachdem es durch ein zweites Tattoo überdeckt werden sollte, so hat der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen den Tätowierer, so eine Entscheidung des Amtsgericht Erding vom 30.05.2018 (1 C 3273/16).

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  • Stalking und Cyberstalking

    Die „Nachstellung“ ist in §238 StGB unter Strafe gestellt und im allgemeinen als Stalking – manchmal wenn es nur um digitale Varianten geht auch Cyberstalking – genannt. Im Kern geht es hierbei um das fortwährende Belästigen und Verfolgen von Personen, ggfs. (nur) im virtuellen Raum, besonders gerne in Form von Nachrichten und Telefonanrufen. Die betreffende Person wird geradezu terrorisiert und es kann sich steigern bis hin zu körperlicher Gewalt. 

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  • Zur Unterscheidung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 399/17) konnte sich nochmals zur Differenzierung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit äussern:

    Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO, 186 f.).

    Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, aaO, 80; vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; Beschluss vom 26. April 2016 – 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 – 2 StR 311/86, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 – Willenselement; Beschluss vom 7. März 2006 – 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446).

    Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2014 – 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516, 517; Beschlüsse vom 10. Juli 2007 – 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307; vom 27. August 2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35).

    BGH, 4 StR 399/17
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  • Körperverletzung: Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 483/16) konnte klarstellen, dass es für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat:

    Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob die vorsätzliche Körperverletzung den Ausfall so vieler Funktionen verursacht hat, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen; ein völliger Funktionsverlust des betroffenen Körperglieds ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2007 – 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 257; vom 6. November 2008 – 4 StR 375/08 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 509/13, NStZ 2014, 213, jeweils mwN). Nach diesen Maßgaben ist gegen die Auffas- sung des Landgerichts, die weitgehende Unbrauchbarkeit nicht nur der betroffenen Finger, sondern der gesamten linken Hand des Nebenklägers unter- falle § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB, rechtlich nichts zu erinnern.

  • Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

    Die Bundesregierung möchte eine „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ erreichen, indem mit einem Gesetz der §113 StGB erweitert und um zwei neue Paragraphen ergänzt wird. Ich sehe das durchaus kritisch. Hierzu führt die Mitteilung des BMJV inhaltlich aus:

    Kommt es bei der Ausübung des Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden diese nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Daher zielt dieser Gesetzentwurf auf eine Stärkung des Schutzes dieser Personengruppe. Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte wird aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB-E als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt.

    Das bringt es bezüglich der Änderungen erst einmal ganz gut auf den Punkt: Der §113 StGB wird auf den reinen Widerstand reduziert, die gemeinschaftliche Begehung dabei als besonders schwerer Fall erfasst.
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  • Strafrecht: Unzulässige Strafschärfung weil das Ansehen anderer Asylbewerber geschädigt wurde

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 386/16) hat klargestellt, dass die Auswirkungen von Taten, die ein Asylsuchender möglicherweise hinsichtlich der Vorurteile und der allgemeinen Stimmung in der Bevölkerung haben können, nicht strafschärfend zu berücksichtigen sind. Auch wenn der BGH das Wort vermeidet und stattdessen von einer „moralisierenden Erwägung“ spricht, wäre dies ein dann doch zu deutlicher Fall des Gesinnungsstrafrechts, als dass es hinzunehmen währe. Der BGH führt insoweit zu Recht aus:

    Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft (…)

    Diese moralisierende Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie macht den Angeklagten zu Unrecht verantwortlich für die Vorurteile Dritter und lässt zudem besorgen, die Strafkammer habe den Umstand, dass es sich bei dem Ange- klagten um einen Asylsuchenden handelt, straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft (…) Die Stellung als Asylbewerber als solche kann eine Erhöhung der Strafe grundsätzlich nicht begründen; denn aus ihr ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Gewalttaten zu begehen (…)

    Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Tat durch die Auslän- dereigenschaft des Täters oder seine Stellung als Asylbewerber in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt wird (…) Auch wenn es sich bei der Tat um eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Asylsuchenden in einer Flüchtlingsunterkunft handelte, liegt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht auf der Hand.

  • Gesetzentwurf: Fahrverbot als Nebenstrafe

    Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Verhängung eines Fahrverbots bei allen erdenklichen STraftaten als Nebenstrafe ermöglicht, wie das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung erwähnt:

    „Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze beschlossen. U.a. ermöglicht der Regierungsentwurf Gerichten, künftig ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten zu verhängen.“

    Jahrelang war das Thema umstritten, nun wird es höchstwahrscheinlich umgesetzt, nach dem Beschluss der Bundesregierung wird der Entwurf das gesetzgeberische Verfahren durchlaufen und voraussichtlich noch nächstes Jahr vom Bundestag abgesegnet. Es bleibt abzuwarten, wie es sich in der Praxis entwickelt, vor allzu viel Polemik sollte gleichwohl gewarnt werden – das Risiko für Betroffene ist immens.

    Update: Inzwischen ist es beschlossen, siehe hier
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  • Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliches Tathandeln

    Bei einer gefährlichen Körperverletzung steht eine Mindeststrafe von 6 Monaten im Raum – doch immer wieder muss der BGH darauf hinweisen, dass bei dem Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gerade nicht ausreicht, nur festzustellen, dass man mit mehreren Personen vor Ort war. So führt der bGH (2 StR 394/15) beispielsweise dazu aus:

    Den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft wird vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung der Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386; Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 524/15, NStZ-RR 2016, 139). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Qualifikationstat- bestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, wonach durch ein solches Zusammenwirken – nicht anders als durch mittäterschaftliche Begehung – eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386).

    Allerdings ist eine gemeinschaftliche Begehung in dieser Beteiligungsform regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psy- chisch (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573) – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dies wird in der Regel vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten.

  • Bewährungswiderruf: Anrechnung einer Geldauflage

    Grundsätzlich sieht § 56f Abs. 3 StGB vor, dass im Fall des Widerrufs einer Bewährung die Anrechnung der Geldauflage erfolgen kann. Aber: Das muss nicht sein.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

    So hat das Oberlandesgericht Hamm (4 Ws 73/16) nunmehr entschieden:

    Von der Anrechnung einer Geldauflage (§ 56f Abs. 3 StGB) kann im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann abgesehen werden, wenn ein besonders krasser Fall des Bewährungsversagens vorliegt und/oder die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat. (…) Dabei ist nach Auffassung des Senats auf das Verhältnis der erbrachten Leistungen zur seinerzeitigen finanziellen Leistungskraft des Verurteilten abzustellen, um beurteilen zu können, ob er durch die Leistungserbringung spürbare Einbußen erlitten hat. Auch mag Berücksichtigung finden, wenn die Geldauflage durch Dritte – ohne, dass der Verurteilte dies erstatten müsste – für ihn erbracht worden sind.

    Ein weiterer denkbarer Fall der Nichtanrechnung kann sein, dass die Geldauflage erst bei aktuell drohendem Widerruf der Strafaussetzung, gleichsam allein zu dessen Abwendung, erbracht wurde (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154). Andererseits kann der Anrechnung ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens entgegenstehen (KG Berlin a.a.O.). (…) Hinzu kommt, dass – jedenfalls bzgl. der vorsätzlichen Körperverletzung, welche Gegenstand der neuen Verurteilung ist, angesichts der zeitlichen Nähe zur Abuteilung in vorliegender Sache, ein besonders krasser, ungewöhnlicher Fall des Bewährungsversagens vorliegt.

  • Schlägerei unter Schülern

    Schläge mit einem Besenstil nach gegenseitigen Beleidigungen können im Einzelfall zu einem Schmerzensgeldanspruch von 250 Euro führen, wenn die Verletzungen geringfügig waren.
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  • Strafrecht: Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    Am 29.12.2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 21-jährigen Angeklagten wegen Beleidigung, Widerstand und versuchter Körperverletzung zu einem zweiwöchigen Dauerarrest. Zusätzlich wurde der Angeklagte angewiesen, die Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen gegenüber dem Gericht sechs Monate lang nachzuweisen.
    Am 17.06.2015 gegen 04.00 Uhr beschimpfte der Angeklagte einen Tankstellenmitarbeiter einer Tankstelle am Ring in München mit den Worten „Hurensohn“ und „Fick deine Mutter“, da der Angestellte ihm keinen Alkohol verkaufen wollte. Aus Wut warf er eine Wodka-Flasche zu Boden, die er aber später bezahlte.
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  • Voraussetzung der Unterbringung nach §63 StGB

    Unterbringung nach §63 StGB: Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Immer wieder muss sich der BGH zu den Voraussetzungen des §63 StGB äußern.

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB beschäftigt dabei auch regelmässig das Bundesverfassungsgericht, das klarstellen erinnern muss, dass die Fachgerichte es sich auch und insbesondere bei der Feststellung der Gefährlichkeit hinsichtlich zukünftiger Taten nicht zu einfach machen dürfen. Im Sexualstrafrecht etwa muss ausdrücklich festgehalten werden, welche Taten hier konkret zu befürchten sind, die schlichte Feststellung es würden weitere Sexualtaten zu erwarten sein ist nicht ausreichend. Eben dies ist aber durchaus verbreitete Praxis.

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  • Strafrecht: Zu den Voraussetzungen der Geiselnahme

    Es zeigt sich wieder einmal in einer Entscheidung des BGH (BGH, 1 StR 444/14) wie differenziert Sachverhalt aufgearbeitet und subsumiert werden müssen in Strafverfahren. Diesmal an Hand der Geiselnahme:

    Eine Geiselnahme begeht, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung aus- nutzt. (…)

    Es ist jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagten den Geschädigten entführt haben, um ihn zu einer Handlung zu nötigen, die er während der Entführung vornehmen sollte. Zwischen der Entführung und der beabsichtigten Nötigung muss aber ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 355; BGH, Urteil vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f.; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – 2 StR 236/13, StV 2014, 218). Hier verfolgten die Angeklagten aber die Absicht, den Geschädigten durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage den Angeklagten R. bei der Polizei zu entlasten. Damit ist der Tatbestand nicht erfüllt. (…)

    Soweit der Geschädigte noch während der Bemächtigungslage seine Bereitschaft erklärt hat, künftig vor der Polizei wie gewünscht auszusagen, reicht diese Absichtserklärung für den tatbestandsmäßigen Erfolg nicht aus. Allerdings kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der ein weitergehendes Ziel vorbereitet, eine Nötigung darstellen (BGH, Urteile vom 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082 f.; und vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f.), wenn die Handlung des Opfers eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewoll- ten Enderfolgs ist (BGH, Urteile vom 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082 f.; und vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05, NStZ 2006, 36 f.).

  • Erkennungsdienstliche Behandlung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens

    Beim Verwaltungsgericht Münster (1 K 115/14) ging es um die erkennungsdienstliche Behandlung. Diese wurde angeordnet obwohl sämtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Dies weil ein (Rest-) Verdacht bestand, die betroffene Person werde künftig wieder straffällig werden. Dabei wurde die Maßnahme nicht auf die StPO sondern auf §14 PolG NW gestützt, der in der Tat einen ganz erheblichen Spielraum vorsieht – dass mangels Tatverdacht eine Einstellung in strafrechtlicher Hinsicht vorgenommen wurde, schdet dabei gerade nicht. Denn es geht um einen rein polizeirechtlichen Gefahrenbegriff, der von der Unschuldsvermutung nicht betroffen wird.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

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