Schlagwort: Körperverletzung

Rechtsanwalt für Körperverletzung: Körperverletzung ist eine Straftat im deutschen Strafrecht, bei der jemandem ein körperlicher Schaden zugefügt wird. Darunter fallen beispielsweise Schläge, Tritte oder die Anwendung von Gewalt mit einem Gegenstand. Im Strafrecht stellen sich bei einer Körperverletzung verschiedene Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Tat und die Höhe der Strafe. Darüber hinaus ist es für die Verteidigung von großer Bedeutung, den Sachverhalt genau zu prüfen und gegebenenfalls entlastende Umstände aufzuzeigen. Hierbei kann ein Strafverteidiger, der sich auf die Verteidigung in Strafverfahren spezialisiert hat, eine wichtige Rolle spielen. Ein Strafverteidiger kann die Interessen des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vertreten und im Falle einer Anklage die Verteidigung vor Gericht übernehmen.

Fachanwalt für Strafrecht Ferner hilft bei Körperverletzung, Schmerzensgeld und Strafverteidigung

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  • Angriff durch nicht angeleinten Hund kann Körperverletzung sein

    Greift ein nicht angeleinter Hund einen Spaziergänger an, kann das auch strafrechtliche Folgen haben, wie nun ein 24-jähriger Mann aus Quakenbrück vor dem Landgericht Osnabrück erfahren musste. Die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe, nachdem einer seiner Schäferhunde eine Frau zu Fall gebracht hatte (Urteil vom 20. Januar 2021, Aktenzeichen 5 Ns 112/20).

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  • Heimtücke

    Wer Heimtückisch tötet begeht einen Mord – doch wann liegt Heimtücke vor? Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt:

    • Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet.
    • Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein.

    Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (siehe BGH, 3 StR 77/20).

    Dabei kann die Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat auch in Vorkehrungen liegen, die der Täter zur Schaffung einer günstigen Gelegenheit zur Tötung trifft, sofern diese Vorkehrungen bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit in eine Lage ausschließender oder erheblich verminderter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortdauert. Wird das Tatopfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt oder ihm gezielt eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war.

    Hinweis: Unabhängig davon tötet derjenige heimtückisch, der sein ahnungsloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, dann aber unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer nicht mehr möglich ist, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, sodass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert.

  • Tatmehrheit bei Körperverletzungsdelikten

    Grundsätzlich kann eine Mehrzahl von Körperverletzungsdelikten auch dann nicht zur Tateinheit zusammengefasst werden, wenn diese in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, denn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, sind einer „additiven Betrachtungsweise“ nur ausnahmsweise zugänglich.

    Greift daher ein Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht mit ständiger Rechtsprechung des BGH sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungs- weise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen.

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  • Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

    Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB) liegt vor, wenn jemand einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Doch wann liegt ein solcher tätlicher Angriff überhaupt vor?

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  • Einwilligung in Körperverletzung

    Das Strafgesetzbuch macht in §228 StGB deutlich, dass derjenige, der eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, nur dann rechtswidrig handelt, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Doch wann liegt ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten vor?

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  • Beteiligung an einer Schlägerei

    Beteiligung an einer Schlägerei ist Strafbar: Bei der Beteiligung an einer Schlägerei handelt es sich in Deutschland um einen Straftatbestand:

    Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

    Auch wenn der Tatbestand insoweit recht einfach erscheint, ergeben sich bei der Beteiligung an einer Schlägerei gleichwohl erhebliche Probleme und somit Verteidigungspotential.

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  • Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB): Eine Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Es genügt also nicht, wenn das Gericht lediglich die bloße Möglichkeit einer lebensgefährlichen Behandlung feststellen kann, die abstrakte Lebensgefährlichkeit im konkreten Fall aber gerade nicht feststellt (BGH, 4 StR 43/04, 2 StR 101/04 und 4 StR 646/19). Maßgeblich ist alleine die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (BGH, 2 StR 38/13 und 4 StR 646/19).

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  • Garantenpflicht bei Kindeswohlgefährdung durch Jugendamtsmitarbeiter

    Wann trifft einen Jugendamtsmitarbeiter eine Garantenpflicht bei Kindeswohlgefährdung? Grundsätzlich gilt, dass auch einen Jugendamtsmitarbeiter eine Garantenstellung als Beschützergarant aus tatsächlicher Schutzübernahme treffen kann (so OLG Stuttgart, 1 Ws 78/98 und Landgericht Arnsberg, 3 Ns-411 Js 274/16-101/17). Doch es kommt auf die Details an.

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  • Mißhandlung von Schutzbefohlenen

    Wann liegt Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§225 StGB) vor? Der Bundesgerichtshof konnte sich nochmals postieren und klarstellen, dass ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art bedeutet, die über die typischen Auswirkungen der festgestellten einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen (BGH, 4 StR 562/19, 4 StR 561/11, 4 StR 768/94).

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  • Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB)

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: In §114 StGB ist inzwischen der „Tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ geregelt, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vorsieht. Entgegen einer verbreiteten Meinung ist dabei dieser Tatbestand sehr früh verwirklicht.

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  • Vergewaltigung tateinheitlich mit Körperverletzung

    Eine durchaus wichtige Klarstellung traf Der Bundesgerichtshof quasi „am Rande“ im Sexualstrafrecht: „Eine zu der ausgeurteilten Vergewaltigung tateinheitlich begangene Körperverletzung liegt jedenfalls darin, dass der Angeklagte durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr bei der Nebenklägerin schmerzhafte Verletzungen im Genitalbereich verursacht hat“ (BGH, 2 StR 15/20). Mittelfristig dürfte diese Klarstellung einige Auswirkungen im Bereich der Strafzumessung bei Vergewaltigungen haben.

  • Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

    In ihrem „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ hatte die Bundesregierung bereits deutlich gemacht, dass man die vergangenen Jahre korrigieren möchte, in denen man auf dem rechten Auge zumindest stark kurzsichtig war – nun liegt der erste Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem man im Internet gegen „Hasskriminalität“ vorgehen möchte. Und offenbart, dass man vollends den Boden von Bürgerrechten und Rechtsstaat unter sich verloren hat. Ein warnender Weckruf vor einem weiteren Abbau von Bürgerrechten.

    Update Juni 2020: Das Gesetzespaket wurde beschlossen, der Beratungsvorgang ist hier zu finden. Es gab leichte Änderungen, insgesamt aber kommen nun die Änderungen, mit denen verbale bisher nicht strafbare Bedrohungen nun eine Straftat sind – und mit denen im Zuge der Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erheblich mehr Strafverfahren einzuleiten sein werden.

    Update April 2021: Das Gesetz ist in Kraft getreten. Siehe am Ende des Beitrags.

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  • Eltern müssen hinsehen: Pornographie bei Kindern & Jugendlichen

    In den letzten Wochen gab es eine Vielzahl von Beiträgen in Presse und Medien unter dem Stichwort „Kinder und Jugendliche im Visier – BKA warnt: Keine Kinderpornografie weiterleiten“ (so zB ZDF-Heute; im Übrigen siehe dazu auch BR und DW).

    Dieses Problem, das seit Monaten relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit zunimmt, liegt darin, dass Kinder und Jugendliche strafrechtlich relevante Pornographie – namentlich Kinder- und Jugendpornographie – untereinander über Messenger versenden. Hiermit gehen je nach Alter des Kindes eigene Strafbarkeiten einher, zumal ist es für die kindliche Entwicklung insgesamt schädlich.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Hitze am Arbeitsplatz: Was muss der Arbeitgeber bei Hitze tun?

    Hitze am Arbeitsplatz: Was muss der Arbeitgeber bei Hitze tun?

    Was muss der Arbeitgeber bei Hitze tun: Gerade wenn die hochsommerlichen Temperaturen steigen kommt die Frage bei Arbeitnehmern auf, was der Arbeitgeber hinsichtlich des sprichwörtlichen Arbeitsklimas tun muss. So viel sei vorweg geschickt: Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ hat der Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne nicht. Allerdings gibt es einiges was der Arbeitgeber tun soll und manches, was er tun muss.

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  • Schmerzensgeld wegen mangelhafter Permanent-Makeup-Behandlung

    Ein permanent Make-Up stellt einen körperlichen Eingriff dar und kann eine tatbestandliche Körperverletzung sein. Dies wiederum ist dann die Voraussetzung für den Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“), da das Einbringen von Permanent-Make-Up nur durch Implantation der Pigmente in die Haut mittels dafür vorgesehener Nadeln erfolgen kann, so das Amtsgericht München (132 C 16894/13).

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