Das Amtsgericht Bocholt (4 C 121/04) hatte sich im Jahr 2006 mit einer nicht-fachgerechten Tätowierung zu beschäftigen und hat hier richtigerweise erkannt, dass der Betroffenen Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen. Hintergrund war eine „Übertätowierung“ einer von der Betroffenen nicht mehr gewollten Tätowierung, die der Tätowierer anstelle einer Laserbehandlung nahe gelegt hatte. Die „Übertätowierung“ wurde aber schlecht ausgeführt, insbesondere überzeugte weder das Ergebnis (das an einen Tintenklecks mit Tentakeln erinnern musste) noch die medizinischen Details (es wurde in tiefere Hautschichten, mit Adernberührung, tätowiert).
Vollkommen richtig geht das Gericht davon aus, dass eine eventuell erteilte Genehmigung für den körperlichen Eingriff (der in jeder Tätowierung zu erkennen ist), nur die fachgerechte Arbeit abdeckt, so auch OLG Nürnberg (3 U 1663/03). Damit war am Ende neben einer schlicht mangelhaften Leistung auch eine Körperverletzung zu erkennen, die problemlos einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eröffnet. Dabei fand das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro durchaus angemessen.
Dazu auch: