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Gelöschte Mail-Postfächer durch Arbeitnehmer: Arbeitgeber scheitert am Schadensnachweis

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Es ist der letzte Akt einer Trennung, die ohnehin schon weh tut: Ein Betrieb steht vor der Stilllegung, die Löhne fließen wegen Masseunzulänglichkeit nicht mehr, und eine langjährige Mitarbeiterin löscht beim „Aufräumen“ ihres Arbeitsplatzes rund 19.000 E-Mails – darunter das gesamte gemeinsame Vertriebspostfach. Für den Insolvenzverwalter sieht das nach einem klaren Schadensfall aus, für die Arbeitnehmerin nach Gedankenlosigkeit. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 (Aktenzeichen 15 SLa 800/25) entschieden, dass beides am Ende nicht genügt, um eine Schadensersatzpflicht zu begründen – und damit gezeigt, wie hoch die Hürden für den Arbeitgeber wirklich liegen.

Der Sachverhalt

Eine seit 2008 beschäftigte Arbeitnehmerin erfuhr auf einer Betriebsversammlung von der bevorstehenden Stilllegung und der Freistellung der Belegschaft. Am Tag darauf löschte sie nicht nur die rund 19.000 Mails ihres eigenen Postfachs, sondern auch sämtliche Nachrichten im gemeinschaftlich genutzten Vertriebspostfach „verkauf@“, mit dem auch der Geschäftsführer und zwei Kollegen arbeiteten, und leerte zusätzlich den Papierkorb. Sie berief sich darauf, lediglich einen ordentlich geräumten Arbeitsplatz und persönliche Daten hinterlassen zu wollen. Der Insolvenzverwalter verlangte im Wege der Widerklage Schadensersatz – für die Schadensanalyse, die Wiederherstellung der Mails, die Störung der Geschäftsabläufe sowie den Zeitaufwand des Geschäftsführers – und wollte zudem festgestellt wissen, dass es sich um Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele.

Wunder Punkt: der kausale Schaden

Der eigentliche Grund des Scheiterns liegt nicht im Ob der Pflichtverletzung, sondern im Schaden. Nach § 619a BGB trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen – und er muss den eingetretenen Schaden so konkret unterlegen, dass das Gericht ihn nachvollziehen oder zumindest nach § 287 ZPO schätzen kann. Genau daran fehlte es durchgehend. Der Verwalter trug nicht vor, welche Aufträge überhaupt noch abzuwickeln waren, welche konkreten Mails dafür benötigt wurden und welche dieser Mails ausschließlich in den gelöschten Postfächern lagen.

Diese Lücke wog umso schwerer, als unstreitig war, dass der wesentliche Schriftverkehr ausgedruckt, in Projektmappen abgeheftet und an die Abteilungen weitergegeben worden war, und dass eine tägliche Datensicherung über Wechselfestplatten existierte. Wer geltend macht, ihm fehle etwas Entscheidendes, muss beschreiben, was ihm fehlt – der pauschale Hinweis, die Mitarbeiter hätten „tagelang nicht arbeiten können“, blieb für die Kammer eine bloße Behauptung ohne greifbaren Anknüpfungspunkt. Auch der „grobe Kostenvoranschlag“ über eine hypothetische blockweise Wiederherstellung lieferte keine tragfähige Grundlage, weil er erkennbar auf nicht vergleichbaren Erfahrungswerten beruhte.

Aufbewahrungspflichten ersetzen keinen Schaden

Der Verwalter versuchte, den Schaden über die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten zu begründen, die auch den Insolvenzverwalter treffen. Dieser Ansatz greift im Grundsatz zu kurz, weil eine abstrakte Pflicht zur Aufbewahrung noch keinen konkreten Vermögensschaden belegt. Erforderlich wäre zumindest eine grobe Umschreibung gewesen, um welche Mails aus welchen Zeiträumen es geht und dass gerade diese nur digital und nur in den gelöschten Accounts vorlagen. Vor dem Hintergrund einer zum 28. Februar 2025 eingestellten Tätigkeit und lediglich noch abzuarbeitender Restaufträge überzeugte das pauschale Aufbewahrungsargument die Kammer nicht.

Die Grenze der Schadensminderung

Ein eigener materieller Akzent liegt in der Frage, was ein vernünftiger Arbeitgeber überhaupt zur Schadensbeseitigung unternehmen würde. Die Forderung, sämtliche rund 19.000 – teils jahrealte – Mails ohne zeitliche Begrenzung wiederherzustellen, sah das Gericht als Maßnahme an, die ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber angesichts der bevorstehenden Betriebsschließung gerade nicht ergriffen hätte. Damit fließt der Gedanke des § 254 BGB bereits in die Bestimmung des ersatzfähigen Herstellungsaufwands ein: Ersatzfähig ist nur, was zur Beseitigung einer konkret dargelegten Störung erforderlich und verhältnismäßig ist, nicht die vollständige Rekonstruktion eines Datenbestands ins Blaue hinein.

Der doppelte Vorsatz und das Aufrechnungsverbot

Materiell am interessantesten ist der Streit um den Vorsatz, denn an ihm hing das Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB. Hätte die Arbeitnehmerin vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begangen, hätte sie ihre rückständigen Gehaltsansprüche nicht gegen die Schadensforderung aufrechnen können – ein für die Praxis erheblicher Hebel, gerade in der Insolvenz. Die Beklagten argumentierten, der Vorsatz müsse sich allein auf die Löschung als Handlung beziehen.

Dem ist das Gericht in der für das Arbeitsrecht zentralen Linie entgegengetreten. Das Aufräumen des eigenen Postfachs beim Ausscheiden ist eine betrieblich veranlasste Tätigkeit, und für diese gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Eine Schadensteilung ist nur bei Vorsatz vollständig ausgeschlossen – und dieser Vorsatz muss sich nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schadenseintritt in seiner konkreten Höhe erstrecken; der Schädiger muss ihn zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Dieser doppelte Vorsatz ließ sich nicht feststellen. Die bloße Vermutung, die Arbeitnehmerin habe „aus Verärgerung“ gelöscht, lieferte keine tatsächlichen Anhaltspunkte, zumal sie andere zugängliche Accounts unangetastet ließ und Unterlagen ausgedruckt hatte.

Daten als sonstiges Recht – die offen gebliebene Flanke

Erwähnenswert ist, was das Urteil nicht entscheiden musste. Die Beklagten hatten die Datenlöschung als Eigentumsverletzung und die Unternehmensdaten als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB eingeordnet. Auf diese dogmatisch durchaus reizvolle Frage – ob und wie ein „Recht am eigenen Datenbestand“ deliktisch geschützt ist – kam es nicht an, weil bereits der Schaden fehlte. Selbst ein unterstellter deliktischer Eingriff führt zu nichts, wenn der ersatzfähige Nachteil nicht dargelegt ist. Die Entscheidung zeigt damit, dass die Schadensfrage der Anspruchsgrundlage oft vorgelagert über Erfolg oder Misserfolg bestimmt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Tja …

Der Fall lehrt, dass die Empörung über eine offensichtliche Pflichtverletzung den Arbeitgeber nicht von der Mühe befreit, seinen Schaden Stück für Stück greifbar zu machen. Wer 19.000 gelöschte Mails beklagt, muss sagen können, welche davon er wofür gebraucht hätte und warum Papierakten und Backups den Verlust nicht auffingen. Ebenso ernüchternd ist die Vorsatzhürde: Solange sich der Schädigungswille nicht auch auf den konkreten Schaden erstreckt, bleibt es bei der haftungsprivilegierten betrieblichen Tätigkeit – mit der Folge, dass das Aufrechnungsverbot ins Leere geht und die Arbeitnehmerin ihre offenen Lohnansprüche entgegenhalten kann. Für die Beratungspraxis bedeutet das, den Schadensvortrag früh und substantiiert aufzubauen, statt auf die Evidenz des Geschehens zu vertrauen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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