Smartphone-Mitschnitt ist kein Filmwerk: Warum Zufallsvideos trotzdem urheberrechtlich geschützt sind

Smartphone urhg

Es ist die Sekunde, in der jemand das Handy zückt, weil die Lärmschutzwand bricht und sich das Wasser auf die Bundesstraße ergießt – und Monate später streiten zwei Medienagenturen darüber, wem die Bilder eigentlich gehören. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. 2-06 O 299/24) zu entscheiden. Für den zufälligen Filmer ist das alles andere als akademisch: Wer im entscheidenden Moment draufhält, will wissen, ob er an seinem Material überhaupt Rechte hat – oder ob ein Zufallsvideo urheberrechtlich Freiwild ist, das jeder verwerten darf.

Der Sachverhalt in Kürze

Am Abend des 2. Juni 2024 filmte ein Passant in E mit seinem Smartphone, wie eine Lärmschutzwand brach und die Bundesstraße überflutet wurde – ursprünglich nur, um seiner Freundin zu erklären, warum er nicht kommen könne. Eine Nachrichtenagentur sicherte sich noch am selben Abend die Verwertung des Videos, vermarktete es an Fernsehsender und ging anschließend gegen eine konkurrierende Medienagentur vor, die dieselben Aufnahmen unter eigenem Wasserzeichen anbot und gegen Entgelt weitergab. Das Gericht gab der klagenden Agentur ganz überwiegend recht und sprach Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach zu.

Die Schöpfungshöhe als Scheidelinie

Den dogmatischen Kern bildet die Frage, ob ein solches Handyvideo ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ist. Ein Filmwerk setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus, die sich in den gestalterischen Leistungen niederschlägt: in Regie, Bildgestaltung, Schnitt, in der bewussten Umsetzung eines Stoffes mit filmischen Mitteln. Maßgeblich ist also nicht das Festhalten eines Geschehens an sich, sondern die schöpferische Formung dessen, was gezeigt wird.

An dieser Hürde scheitern alltägliche Smartphoneaufnahmen regelmäßig. Das Gericht ordnet das streitgegenständliche Video unmissverständlich als einfache, unbearbeitete Aufnahme ein: Es gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder, ohne dass eine gestalterische Leistung hinzugetreten wäre. Wer reflexhaft auf ein Geschehen reagiert und draufhält, gestaltet nichts – er dokumentiert. Damit fehlt die für ein Filmwerk nötige Schöpfungshöhe. Dieselbe Wertung trifft erfahrungsgemäß Live-Übertragungen von Sportereignissen oder die aktuelle Nachrichtenberichterstattung, bei denen unter Zeitdruck schlicht das tatsächliche Geschehen abgebildet wird und für eine eigene geistige Schöpfung kaum Raum bleibt.

Schutz als Laufbild nach § 95 UrhG

Hier liegt die eigentliche Pointe der Entscheidung: Das Verfehlen der Werkqualität bedeutet nicht das Ende des Schutzes, sondern nur seinen Wechsel auf eine andere Stufe. Bild- und Tonfolgen ohne Filmwerkcharakter werden als Laufbilder nach § 95 UrhG erfasst, der weitgehend auf die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers nach § 94 UrhG verweist. Das einzige Abgrenzungsmerkmal zwischen Filmwerk und Laufbild ist die Schöpfungshöhe – fällt sie weg, bleibt das Laufbild.

Dieser Befund ist für die Praxis wichtiger, als er auf den ersten Blick wirkt. Das Laufbildrecht ist kein Urheberrecht im engeren Sinne, sondern ein verwandtes Schutzrecht, das nicht an eine kreative Leistung, sondern an die organisatorisch-wirtschaftliche Herstellung anknüpft. Geschützt wird, wer die Aufnahme veranlasst und hergestellt hat – beim Zufallsvideo also der filmende Passant selbst, der hier zugleich Hersteller im Sinne des § 95 UrhG ist. Er kann gegen unbefugte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung vorgehen und das Recht auch übertragen. Damit verlagert sich die rechtliche Auseinandersetzung weg von der oft schwierigen Frage nach der künstlerischen Qualität hin zu der praktisch leichter greifbaren Frage, wer das Material hergestellt hat.

Wirtschaftlich identisch, dogmatisch sauber getrennt

Für den Filmer und die ihn vermarktende Agentur ändert die Einordnung als Laufbild im Ergebnis wenig. Über die Verweisung des § 95 auf § 94 UrhG stehen ihm die maßgeblichen Verwertungsrechte zu, und Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche folgen aus § 97 UrhG in derselben Struktur wie beim Filmwerk. Die Schadensersatzpflicht setzt dabei Verschulden voraus, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt – und gerade von einem professionellen Verwerter, der weiß, dass ein Video bereits durch soziale Medien kursiert, darf erwartet werden, die behauptete Rechtekette des Anbieters zu prüfen, bevor er selbst lizenziert.

Bemerkenswert ist die saubere dogmatische Trennung: Das Gericht verschiebt das Video nicht großzügig in den Werkschutz, nur um ein wirtschaftlich erwünschtes Ergebnis zu erreichen. Es nimmt die fehlende Schöpfungshöhe ernst und verortet den Schutz konsequent dort, wo der Gesetzgeber ihn für mechanische, nicht gestaltete Aufzeichnungen vorgesehen hat. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten, weil es die Schutzfrage von der schwer prognostizierbaren Qualitätsbewertung entkoppelt.

Was das für die Verbreitung über soziale Medien bedeutet

Eine praktisch zentrale Folge betrifft Material, das bereits durch Instagram, X oder vergleichbare Plattformen geistert. Dass eine Aufnahme dort kursiert, bedeutet nicht, dass sie gemeinfrei wäre oder dass der Hersteller auf seine Rechte verzichtet hätte. Plattformen lassen sich nach ihren Nutzungsbedingungen typischerweise nur einfache Nutzungsrechte einräumen:

Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber oder Filmhersteller einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen, vgl. § 33 S. 1 UrhG. Durch das Teilen erfolgte jedenfalls auch kein Verzicht des Zeugen K auf seine Rechte an dem Video. Der Kammer ist bekannt, dass Social Media Plattformen wie Instagram oder X (vormals „Twitter“) sich gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich einfache Nutzungsrechte an den geteilten Inhalten einräumen lassen.

Der Hersteller bleibt deshalb in der Lage, einem Dritten anschließend ein ausschließliches Nutzungsrecht zu verschaffen; die zuvor erteilten einfachen Rechte bestehen daneben fort, soweit sie früher eingeräumt wurden, während spätere Verfügungen ins Leere gehen, weil es einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten nicht gibt. Die schiere Auffindbarkeit eines Videos im Netz sagt damit nichts über seine freie Verwertbarkeit aus.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Smartphones überall …

Wer in der entscheidenden Sekunde sein Handy zückt, steht rechtlich nicht mit leeren Händen da, auch wenn das Ergebnis kein Filmwerk ist. Ob das aber eine Legitimierung für den Deppenstempel schlechthin, die modern gewordenen Umhängeschlaufen für Smartphones, ist, mag jeder für sich beurteilen.

Die Aufnahme genießt als Laufbild jedenfalls im Ergebnis nach § 95 UrhG ein verwandtes Schutzrecht, das dem Hersteller im Ergebnis dieselben Abwehr- und Verwertungspositionen verschafft wie dem Urheber eines Films – nur ohne die Hürde der Schöpfungshöhe. Für Medienagenturen ist die Lehre eindeutig: Ein im Netz kursierendes Video ist weder herrenlos noch frei lizenzierbar, und wer es ungeprüft weitervertreibt, riskiert Unterlassung und Schadensersatz. Die wirtschaftlich entscheidende Frage ist nicht, ob jemand kunstvoll gefilmt hat, sondern wer das Material hergestellt und wem er die ausschließlichen Rechte daran verschafft hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner