Schlagwort: Handeltreiben mit BTM

Rechtsanwalt für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen verteidigt beim Vorwurf „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ – Handel mit Drogen.

Hinweis: Wir sind als Strafverteidiger im gesamten Betäubungsmittelstrafrecht für Sie tätig!

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezeichnet im BtMG den Absatz von Drogen an Dritte, ob dieser tatsächlich stattgefunden hat oder ein gewinn angestrebt bzw. erzielt wurde ist beim Handel mit Betäubungsmitteln ohne Bedeutung. Es droht bei nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – pro Tat. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird die Verkehrsfähigkeit bestimmter, im BtMG-Anhang gelisteter Substanzen geregelt. Der Tatbestand des BtMG ist erfüllt, wenn jemand dort genannte Substanzen besitzt, ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Besitz zu erfüllen (§ 29 BtMG). In erster Linie geht es beim praktischen Anwendungsbereich des BtMG um den Besitz von nicht-verkehrsfähigen Drogen wie Heroin, Kokain oder Cannabis. Aber auch der Besitz verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel ohne Rezept kann hiervon erfasst sein.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BTM-Strafrecht: Konkurrenz von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und täterschaftlichem Besitz

    Im Betäubungsmittelstrafrecht werden regelmäßig mehrere Straftatbestände auf einmal verwirklicht, schon alleine weil der für viele Straftatbestände zwingend notwendige Besitz eine eigene Straftat darstellt. Der BGH (4 StR 170/16) konnte sich nochmals kurz zur Konkurrenz von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und täterschaftlichem Besitz äussern:

    Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und täterschaftlicher Besitz derselben zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 mwN).

  • BTM-Strafrecht: Einfuhr von gut 50 Kilogramm Marihuana – 2 Jahre auf Bewährung

    Es klang wohl von Anfang an für die Ermittlungsbehörden wie ein Selbstläufer: Da wird ein kleiner Bus nach dem Grenzübertritt angehalten, in dem sich 7 Menschen befinden. Weiterhin befindet sich in dem Bus eine Vielzahl von Gepäckstücken, die nach dem ersten Öffnen schnell eine Überraschung bieten – über 50 Kilogramm Marihuana werden zu Tage gefördert. Die Anklage war absehbar: Einfuhr und Handeltreiben mit BTM. Dabei werden diverse Spuren gefunden, unter anderem DNA-Proben und auch Fingerabdrücke, so auch von meinem Mandanten. Doch schlampige Polizeiarbeit und zielgerichtete Verteidigung haben sich hier am Ende ergänzt.
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  • BTM-Strafrecht: Zur Annahme von Handeltreiben mit Drogen wegen gewähltem Umfeld

    Das Amtsgericht München teilt mit, dass es im Dezember 2015 einen 21-jährigen jungen Mann wegen eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten zur Bewährung verurteilt hat. Bereits die „massiven“ Umstände liessen mich aufhorchen:

    Der Verurteilte und sein Kunde wurden bei dem Geschäft von zwei Polizeibeamten beobachtet. Diese haben gesehen, dass dem Verurteilten von seinem Kunden ein 20 Euro-Schein übergeben wurde. Der Kunde hat dafür circa ein Gramm Marihuana in einer Zellophan Plombe verpackt bekommen.

    Handeltreiben mit 1 Gramm Brutto und dafür 1 Jahr 2 Monate klingt recht sportlich. Die weiteren Ausführungen machen es nicht besser.
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  • BTM-Strafrecht: AG München zum Erwerb von Crystal-Meth

    Das Amtsgericht München verurteilte am 02.12.2015 einen 31-jährigen Mann wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Erwerb von Drogen in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung.
    Der ausgebildete Bankangestellte, der in Rom lebt, kaufte am 20.07.2015 in Cheb in Tschechien 98,25 Gramm Methamphetamin (Crystal) für 2000 Euro, also für circa 15 bis 20 Euro pro Gramm. Er besorgte die Drogen ausschließlich für seinen Eigenbedarf.
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  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Zur Annahme der Bande

    ganz wichtig und immer wieder übersehen: Alleine das arbeitsteilige Zusammenwirken führt beim handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht dazu, dass von einer bande auszugehen ist. Der BGH (3 StR 627/14) erinnert hier an seine Rechtsprechung:

    Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäu-bungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (…) Ob die auf Verkäufer- und Abnehmerseite beteiligten Personen in einer Ankaufs- und Vertriebsorganisation zusammenwirken oder sich als selbständige Geschäftspartner gegenüberstehen, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (…)

  • Doppelrelevante Tatsachen: Verbot der doppelten Verwertung bei der Strafzumessung

    Einem häufigen Fehler bei Gerichten in Strafverfahren muss sich der BGH durchaus öfters widmen: Dem Verstoss gegen das Verbot der doppelten Verwertung. Wenn nämlich ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist, mit dem die Strafbarkeit oder ein Regelbeispiel überhaupt erst eintreten, darf das nicht erneut bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

    Es handelt sich hier durchaus um einen „Klassiker“, speziell im BTM-Strafrecht. Allzu häufig unterläuft Gerichten der Fehler, dass man in vorzunehmenden Gesamtabwägungen (speziell auch bei der Prüfung eines minder schweren Falls) Dinge zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, die in der Feststellung der Strafbarkeit bereits eine Rolle spielten.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung

    Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist mit eine Mindeststrafe von 5 Jahren versehen. Ich hatte bereits erklärt, dass hier sehr schnell hohe Strafen drohen und insbesondere bei mitgeführten (Taschen-)Messern mit Vorsicht verteidigt werden muss.

    In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Düren hat sich wieder einmal gezeigt, dass mit der richtigen Taktik letztlich vertretbare Ergebnisse erzielt werden können: Der Angeklagte hatte ca. 100 Gramm Cannabis (brutto) in seiner Wohnung. Im gleichen Zimmer befanden sich diverse Waffen, so unter anderem ein griffbereites Messer (arbeitsbedingt) und in der Zimmerecke dann eine Armbrust. Die Anklage erfolgte zum Landgericht, letztlich verblieb es bei einem Jahr auf Bewährung vor dem Schöffengericht.
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  • Plantage in Wohnung: Beihilfe zum Handeltreiben durch Wohnungsinhaber?

    Plantagenhelfer und Wohnraum für Cannabis-Plantage zur Verfügung gestellt – Es war ausnahmsweise mal nicht die Stromrechnung, die meinen Mandanten auffliegen ließ: Auf Grund einer Mischung aus neugierigem Vermieter und plötzlichem Polizeibesuch in anderer Sache wurde eine Cannabis-Plantage mit gut wachsenden 84 Setzlingen in der Wohnung meines Mandanten gefunden. Später dann errechnete ein Gutachten, angesichts der Umstände wie der vorhandenen Lampen, einen theoretischen Ertrag von mindestens 2,1 Kilogramm (natürlich brutto) bis zu gut 6 Kilogramm, bei einem Wirkstoffgehalt von gut 14%. Erwartungsgemäß erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, was nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG bereits mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr versehen ist.

    Dazu auch bei uns: Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge

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