Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wegen Pfefferspray

Ein Pfefferspray kann zum Vorwurf des bewaffneten handeltreibens mit Betäubungsmitteln führen – jedenfalls wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte das Pfefferspray auch in subjektiver Hinsicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Zwar ist ein Pfefferspray keine im technischen Sinne gem. Abschn. 1 Unterabschnitt. 2 Nr. 1.2.2 Anlage 1 zum WaffG.

Zweckbestimmung durch Aufdruck auf Pfefferspray?

Einige Pfefferspray-Modelle tragen den Aufdruck „In Deutschland nur zur Tierabwehr bestimmt“, sodass sich eine Zweckbestimmung zur Verletzung von Menschen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit.a WaffG nicht bereits aus der Eigenart des Gegenstandes herleiten lässt. Jedenfalls weil es (deswegen) erlaubnisfrei ist, kann es aber gleichwohl als Waffe eingestuft werden:

Die Annahme des Landgerichts, das sichergestellte Reizstoffsprühgerät der  „Walther/ProSecur“ sei als (sonstige) Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Un- terabschnitt 2, Nr. 1.2.2 zu qualifizieren, die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Eigenschaft wird dadurch, dass der Umgang mit dem Sprühgerät nach § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 möglicherweise erlaubnisfrei ist, nicht in Frage gestellt.

BGH, 4 StR 571/16

Pfefferspray als Waffe

Denn Pfeffersprays sind objektiv zur Verletzung von Personen geeignet – gegen Menschen eingesetzt vermögen sie es, erhebliche Schädigungen hervorzurufen. Das Pfefferspray ist daher jedenfalls als sonstiger gefährlicher Gegenstand i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu klassifizieren:

Es stand außer Zweifel, dass der Angeklagte das Pfefferspray auch zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Da er auch diesbezüglich keine Angaben gemacht hat, war sein Wille anhand der äußeren Tatumstände festzustellen. Eine Verwendung zur Abwehr von Personen liegt hier nahe, anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar. Das Pfefferspray befand sich an zentraler Stelle im Auto, nämlich direkt griffbereit neben dem Angeklagten, der das Fahrzeug am Tattag zur Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte nutzte und eine Drogenübergabe im Bereich der Vordersitze durchführte.

Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen aus Gründen der Eigensicherung bei der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten geradezu auf. Demgegenüber hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Angeklagte das Spray nur gegen Tiere einsetzen wollte, wie es der Zweckbestimmung laut den auf der Dose abgedruckten Sicherheitshinweisen entspricht. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung wurden keinerlei Hinweise darauf gefunden, dass der Angeklagte selbst ein Tier hält. Das Pfefferspray wurde vielmehr im Auto platziert und damit an einem Ort, an dem eine ungewollte Konfrontation mit wilden Tieren nicht sehr wahrscheinlich ist und sich stattdessen vielmehr der Rauschgifthandel des Angeklagten am Tattag vollzog.

Landgericht Düsseldorf, 12 KLs 6/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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