Mit Beschluss vom 17. März 2026 (201 ObOWi 151/26) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zwei Kernfragen des jungen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geklärt: Die bußgeldbewehrten und strafrechtlichen Besitztatbestände stehen im Verhältnis strikter Alternativität, und die Sicherungspflicht nach § 10 KCanG verlangt aktives Handeln – bloßes Vertrauen auf die Rücksichtnahme von Mitbewohnern und Gästen genügt nicht.
(mehr …)Schlagwort: Einstellung

Europols Schatten-IT: Wie die EU-Polizeibehörde jahrelang am Datenschutz vorbei ermittelte
Eine internationale Recherche von Solomon, CORRECTIV und Computer Weekly hat nun offengelegt, was schon länger gemunkelt wurde: dass Europol über Jahre hinweg eine parallele IT-Infrastruktur betrieben hat, in der sensibelste personenbezogene Daten ohne die rechtlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Datenschutzmechanismen verarbeitet wurden. Im Zentrum des Vorgangs steht nicht nur ein technisches Versagen, sondern die Frage, wie eine europäische Sicherheitsbehörde sich dem Zugriff ihrer eigenen Aufsicht entziehen konnte.
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BGH zur Anwerberin im SEPA-B2B-Verfahren
Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 1 StR 443/25) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Parallelverfahren zur im Blog schon beschriebenen Augsburger Lastschriftreiterei den Schuldspruch gegen eine Bandenangehörige von gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug in fünf Fällen auf eine einheitliche Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs umgestellt. Die Entscheidung verdeutlicht zum einen die dogmatische Linie des Senats zur Konkurrenzbewertung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren – und enthält zum anderen einen praxisrelevanten Hinweis zur strafschärfenden Verwertung offener Bewährungen.
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Medizinstrafrecht 2025
Das Medizinstrafrecht stand im Jahr 2025 unter dem Eindruck weiterer Verdichtung der Haftungsrisiken für Ärztinnen und Ärzte – bei klassischem Arztstrafrecht ebenso wie im Medizinwirtschaftsstrafrecht. Zugleich schärfen Rechtsprechung und Gesetzgebung den Blick für Patientenautonomie, Sterbehilfe und die Folgewirkungen strafrechtlicher Verurteilungen in Zivil- und Berufsverfahren.
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Wenn die Polizei morgens klingelt: Was Ehefrauen nach einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie wissen sollten
Es beginnt fast immer gleich. Frühmorgens, meist zwischen sechs und halb sieben, klingelt es an der Tür. Vor der Wohnung stehen Beamte der Kriminalpolizei, manchmal in Zivil, manchmal in Uniform, und sie haben einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss dabei. Was in den folgenden Minuten geschieht, verändert das Leben einer Familie von Grund auf – auch und gerade das Leben der Frau, die neben dem Beschuldigten steht und in diesem Moment nicht begreift, was mit ihrer Welt passiert.
Dieser Beitrag richtet sich an Frauen, deren Ehemann oder Lebenspartner mit dem Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie konfrontiert wird. Er kann keine rechtliche Beratung ersetzen, aber die Situation einordnen, typische Fragen beantworten und dort Orientierung geben, wo im Moment alles orientierungslos erscheint. Ich lasse hier meine Eindrücke und Erfahrungen aus über einem Jahrzehnt Strafverteidigung in diesem Bereich einfließen – weil ich immer wieder die Überforderung erlebe und auch, wie durch dümmliche Tipps und hektisches Verhalten mehr kaputtgemacht wird als nötig … familiär wie juristisch.
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Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB)
Rechtsanwalt für Scheck- und Kreditkartenmissbrauch (§ 266b StGB): Der Vorwurf des Scheck- oder Kreditkartenmissbrauchs trifft in der Praxis meist Menschen, die ihre Karte „überzogen“ oder in finanziell angespannter Lage eingesetzt haben und nun mit einem Strafverfahren konfrontiert sind.
§ 266b StGB richtet sich nicht gegen den Diebstahl oder die unbefugte Nutzung fremder Karten, sondern speziell gegen den berechtigten Karteninhaber, der die ihm eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und dadurch das kreditgebende Institut schädigt. Das macht die Vorschrift zu einem echten Sonderdelikt mit deutlicher Nähe zur Untreue – das untreueartige „Schädigen von innen“ steht im Mittelpunkt.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
Der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB wirkt auf den ersten Blick wie ein „kleines Randdelikt“. Für Beschuldigte kann ein Ermittlungsverfahren gleichwohl existenzielle Folgen haben – gerade wenn es um berufliche Perspektiven, den Verlust von Versicherungsdeckung oder ein mögliches Berufsverbot geht. Die Vorschrift schützt das Vermögen der Sachversicherer und erfasst typischerweise Konstellationen rund um fingierte Diebstähle, manipulierte Schäden oder bewusst herbeigeführte Totalschäden an versicherten Gegenständen.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs
Betrug: Der Betrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.
Ihnen wird ein Betrug vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung wegen Betrug (§ 263 StGB) erhalten? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten beim Vorwurf des Betrugs – vom einfachen Betrug bis hin zum gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Betrug mit mehrstelligen Millionenumsätzen.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Besonders schwerer Fall des Bankrotts
In einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2026 (12 NBs 1521 Js 1736/24) bietet sich eine aufschlussreiche Perspektive auf die Abgrenzung zwischen einfachem und besonders schwerem Bankrott nach § 283a StGB. Der Fall zeigt, wie Gerichte mit wirtschaftlich prekären Situationen umgehen, die nicht auf systematische Bereicherung, sondern auf spontane Reaktionen in existenziellen Krisen zurückgehen. Besonders relevant ist die Frage, wann ein Bankrott als „besonders schwerer Fall“ zu qualifizieren ist – und wann nicht.
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Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen als eigenständige prozessuale Taten
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) eine grundlegende Kehrtwende in der strafrechtlichen Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen vollzogen. Bisher galt, dass beide Erklärungsarten eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Nunmehr stellt der 1. Strafsenat klar: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten.
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Urheberrecht an KI-generierten Logos?
Die Frage, ob durch Künstliche Intelligenz erzeugte Werke urheberrechtlichen Schutz genießen, ist seit Jahren Gegenstand kontroverser Diskussionen. Mit Urteil vom 13. Februar 2026 hat das Amtsgericht München nun eine klare Position bezogen: KI-generierte Logos, die ohne hinreichenden menschlichen schöpferischen Einfluss entstehen, sind nicht als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schutzfähig. Die Entscheidung (Az. 142 C 9786/25, hier bei BayernRecht) markiert einen wichtigen Meilenstein in der juristischen Auseinandersetzung mit den Grenzen des Urheberschutzes im digitalen Zeitalter. Sie zeigt, dass Gerichte zunehmend präzise Kriterien entwickeln, um die Werkqualität von KI-Erzeugnissen zu bewerten – und dabei den Fokus auf die menschliche Gestaltungsleistung legen.
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Ransomware: Lösegeld an die Erpresser bezahlen?
Lösegeld bei Ransomware bezahlen – oder nicht? Wenn ein Unternehmen von Ransomware betroffen ist, dreht sich schnell alles um die Frage, ob man der Lösegeldforderung nachkommt. Die Einstellung der Behörden zu dieser Frage ist sehr einfach: Auf keinen Fall. Das ist vom kriminalistischen und generalpräventiven Standpunkt aus auf jeden Fall berechtigt und nachvollziehbar.
Jedenfalls so lange ist dieser Ansatz berechtigt, wie man nicht selber betroffen ist: Die Verschlüsselten Daten können den Ruin, also die Insolvenz, für das gesamte Unternehmen bedeuten. Und selbst wenn man die straf- und Zivilrechtliche Verantwortung (aka Haftung) als Geschäftsführung ausser Acht lässt, so besteht dennoch die Verantwortung nicht nur für den Bestand des Unternehmens sondern eben auch für die Existenz der Arbeitnehmer, deren Jobs akut bedroht sind. Also: Zahlen?
Gerade für die Unternehmensleitung ist die Lösegeldfrage dabei keine abstrakte IT‑ oder Strafverfolgungsfrage, sondern eine hochkonkrete Krisenentscheidung unter Unsicherheit: Es geht um die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die Sicherung von Arbeitsplätzen, die eigene Organhaftung und zugleich um die Frage, ob man durch eine Zahlung eine kriminelle Angriffsökonomie stützt, von der auch andere – oder später wieder das eigene Unternehmen – getroffen werden. Die Entscheidung wird unter massivem Zeitdruck getroffen, typischerweise auf der Basis unvollständiger Informationen und in einer Situation, in der die technischen und organisatorischen Versäumnisse der Vergangenheit mit voller Wucht sichtbar werden.
Eine Studie gibt zwar keine pauschale Antwort, aber der Blick auf andere schärft den Fokus, zumal die Zahlung von Ransomware-Lösezahlungen ebenso wieder Haftungsbegründend sein kann für die Geschäftsführung – selbst wenn der Betrieb dann doch fortbesteht. Der Beitrag wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert.
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BGH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB
Die Veröffentlichung amtlicher Dokumente aus laufenden Strafverfahren wirft seit jeher die Frage auf, wo die Grenzen zwischen Informationsfreiheit und dem Schutz der Strafrechtspflege verlaufen. Mit seinem Beschluss vom 31. Juli 2025 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (5 StR 78/25) diese Abwägung erneut präzisiert und die Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB bestätigt.
Die Entscheidung betrifft einen Journalisten, der Ermittlungsrichterbeschlüsse wortgetreu auf seiner Website veröffentlichte – und damit bewusst gegen das strafbewehrte Veröffentlichungsverbot verstieß, er möchte die Sache bis zum BVerfG tragen.
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Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28. März 2025 (Aktenzeichen 5 U 17/24) eine grundsätzliche Frage des Steuerberaterhaftungsrechts entschieden: Kann ein Mandant von seinem Steuerberater die Erstattung einer Zahlung verlangen, die er im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleistet hat, um ein Steuerstrafverfahren zu beenden? Das Gericht bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und setzt damit klare Maßstäbe für die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, die zur Abwendung strafrechtlicher Risiken getätigt werden.
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Strafverteidigungen 2025
Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung.
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