Schlagwort: Design

Rechtsanwalt für Design & Designgesetz: Rechtsanwalt für Designrecht Jens Ferner Alsdorf, Aachen, berät Unternehmen zum Designrecht und Designgesetz. Im Designrecht ist Rechtsanwalt Jens Ferner tätig im Bereich IT und Technologien, also speziell bei Design mit Bezug zu Technik.

Design oder Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber für bestimmte Waren ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform – etwa in Gestalt, Farbe, Form – verleiht. Die Begriffe „Design“ oder „Geschmacksmuster“ sind nur verschiedene Bezeichnungen für ein und dieselbe Schutzrechtsart im Designrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Urheberrechtlicher Schutz von Software

    Urheberrechtlicher Schutz von Software

    Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?

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  • Neue EU-Vorschriften für Design, Produktion und Abfallbehandlung von Batterien (2022)

    Neue EU-Vorschriften für Design, Produktion und Abfallbehandlung von Batterien (2022)

    Ende des Jahres 2022 erzielten das EU-Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung der EU-Batterievorschriften, die den technologischen Entwicklungen und künftigen Herausforderungen Rechnung trägt. Die vereinbarten Regeln werden laut dortiger Mitteilung den gesamten Lebenszyklus von Batterien abdecken, vom Entwurf bis zum Ende der Lebensdauer, und für alle in der EU verkauften Batterietypen gelten. Dabei geht es um

    • Strengere Anforderungen an Nachhaltigkeit, Leistung und Kennzeichnung
    • Sorgfaltspflicht zur Behandlung sozialer und ökologischer Risiken
    • Strengere Ziele für Abfallsammlung, Recyclingeffizienz und Materialrückgewinnung
    • Gerätebatterien werden leichter zu ersetzen sein
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  • Gesetz über Cyberresilienz (Cyber Resilience Act, CRA)

    Gesetz über Cyberresilienz (Cyber Resilience Act, CRA)

    Cyber Resilience Act, CRA: In der EU wurde ein Vorschlag für eine Verordnung über Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, das sogenannte Gesetz über Cyberresilienz, vorgelegt. Dies soll die Cybersicherheitsvorschriften stärken, um sicherere Hardware- und Softwareprodukte zu gewährleisten.

    Hard- und Softwareprodukte sind aus Sicht der EU mit zwei großen Problemen konfrontiert, die die Kosten für die Nutzer und die Gesellschaft erhöhen:

    1. ein geringes Maß an Cybersicherheit, das sich in weitverbreiteten Schwachstellen und der unzureichenden und inkohärenten Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen zu deren Behebung widerspiegelt, und
    2. unzureichendes Verständnis und unzureichender Zugang der Nutzer zu Informationen, wodurch sie daran gehindert werden, Produkte mit angemessenen Cybersicherheitseigenschaften auszuwählen oder sie auf sichere Weise zu nutzen. 
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  • Ökodesign-Verordnung

    Auf der EU-Ebene wird an einer Ökodesign-Verordnung gearbeitet: Die am 30. März 2022 vorgeschlagene Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ist zentraler Bestandteil des Kommissionsansatzes für umweltfreundlichere und kreislauforientierte Produkte. Der Vorschlag stützt sich auf die aktuelle Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, die derzeit nur für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt.

    Ökodesign?


    Ökodesign beschreibt den systematischen Ansatz, ökologische Aspekte möglichst frühzeitig in den Produktplanungs-, Produktentwicklungs- und Produktgestaltungsprozess zu integrieren. Das bedeutet, dass die klassischen Kriterien der Produktentwicklung wie z.B. Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Zuverlässigkeit um die Anforderung „Umwelt“ erweitert werden. Es spielt eine zunehmende Rolle in der Product-Compliance.

    Ziel des Ökodesign ist es, Produkte zu entwickeln, die bei optimaler Funktion ein Minimum an Ressourcen und Energie benötigen und keine oder nur die für die Funktion notwendigen Schadstoffe enthalten. Darüber hinaus sollen Emissionen und Abfälle minimiert werden. Die Anforderungen gelten für den gesamten Produktlebenszyklus (Life Cycle Thinking). Das zahlt sich für die Umwelt aus, denn bis zu 80 Prozent der Umweltauswirkungen eines Produkts werden durch sein Design vorbestimmt.

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  • Strafbare Beihilfe durch anwaltliche Vertragserstellung

    Eine recht unerfreuliche Entscheidung, die Folgefragen aufwirft, hat das LG Nürnberg-Fürth (18 Qs 24/21) getroffen: Es geht darum, ob ein Rechtsanwalt strafbare Beihilfe zu einer Unterschlagung leistet, wenn er den zivilrechtlichen Vertrag für die Überlassung von Gegenständen aufsetzt.

    Update: Zu dem Thema zur Vertiefung empfohlen wird Sommerer in NZWiSt 2022, 261, die vor dem Hintergrund der Cum/Ex-Geschäfte die Türe der Strafbarkeit anwaltlicher Berater noch weiter öffnet.

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  • Koalitionsvertrag: Das plant die Koalition 2021 zur IT-Sicherheit

    Koalitionsvertrag: Das plant die Koalition 2021 zur IT-Sicherheit

    Koalitionsverträge sind zwar auch nur Papier, aber sie geben einen Ausblick – die IT-Sicherheit ist ein hervorgehobenes Thema im Koalitionsvertrag der „Ampel“, insbesondere hat man sich auf Folgendes geeinigt:

    „Wir führen ein Recht auf Verschlüsselung, ein wirksames Schwachstellenmanagement, mit dem Ziel Sicherheitslücken zu schließen, und die Vorgaben „security-by-design/default“ ein. Auch der Staat muss verpflichtend die Möglichkeit echter verschlüsselter Kommunikation anbieten. Hersteller haften für Schäden, die fahrlässig durch IT-Sicherheitslücken in ihren Produkten verursacht werden.

    Die Cybersicherheitsstrategie und das IT-Sicherheitsrecht werden weiterentwickelt. Darüber hinaus sichern wir die digitale Souveränität, u. a. durch das Recht auf Interoperabilität und Portabilität sowie das Setzen auf offene Standards, Open Source und europäische Ökosysteme, etwa bei 5G oder KI. Wir leiten einen strukturellen Umbau der IT-Sicherheitsarchitektur ein, stellen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unabhängiger auf und bauen es als zentrale Stelle im Bereich IT-Sicherheit aus. Wir verpflichten alle staatlichen Stellen, ihnen bekannte Sicherheitslücken beim BSI zu melden und sich regelmäßig einer externen Überprüfung ihrer IT-Systeme zu unterziehen.

    Das Identifizieren, Melden und Schließen von Sicherheitslücken in einem verantwortlichen Verfahren, z. B. in der IT-Sicherheitsforschung, soll legal durchführbar sein. Hackbacks lehnen wir als Mittel der Cyberabwehr grundsätzlich ab. Nicht-vertrauenswürdige Unternehmen werden beim Ausbau kritischer Infrastrukturen nicht beteiligt. (…)

    Die Ausnutzung von Schwachstellen von IT-Systemen steht in einem hochproblematischen Spannungsverhältnis zur IT-Sicherheit und den Bürgerrechten. Der Staat wird daher keine Sicherheitslücken ankaufen oder offenhalten, sondern sich in einem Schwachstellenmanagement unter Federführung eines unabhängigeren Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik immer um die schnellstmögliche Schließung bemühen.“

  • Zauberpilze und Designerdrogen in der Post

    Zauberpilze und Designerdrogen in der Post

    Zoll stellt Pflanzsets für psilocybinhaltige Pilze und 3-MMC sicher: Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund führten in den letzten vier Wochen neun Kontrollen von Postlieferungen in den bedeutenden Postverteilzentren im Bezirk des Hauptzollamts Dortmund durch. Bei den Kontrollen stellten die Beamten verschiedene Betäubungsmittel, vor allem Methylmethcathinon, auch bekannt als 3-MMC, sicher.

    Dazu bei uns: Drogenkauf im Darknet

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  • Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)

    Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

    Dazu auch:

    Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:

    1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
    2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
    3. Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.

    Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

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  • Designrecht: Beurteilung des Gesamteindrucks bei eingetragenem Design

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 40/14) konnte sich hinsichtlich der Rechte aus dem eingetragenen Design und deren Schutzumfang zur Beurteilung des Gesamteindrucks bei eingetragenem Design äussern und stellte fest:

    Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt (…)
    Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Geschmacksmusters bzw. des eingetra- genen Designs zum vorbekannten Formenschatz ab (…) Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln (…)
    Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster bzw. der Designs zu berücksichtigen (…) Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamt- eindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (…)

  • Designrecht: Zur Haftung des Geschäftsführers

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 162/10) hat sich zur Haftung des Geschäftsführers im Designrecht geäußert und festgestellt, dass im Designrecht (wie im Urheberrecht und anders als im Wettbewerbsrecht) die grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers über die Störerhaftung bei Verletzungshandlungen der GmbH im Raum steht:

    Es kann dahinstehen, ob die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur noch besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung), auf das Kennzeichenrecht übertragen werden kann. Der Grund für geänderte Rechtsprechung, die Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht (BGH, a. a. O. Rn. 15), gilt für Designrecht nicht, weshalb einiges dafür spricht, dass es insoweit bei den hergebrachten Grundsatz verbleibt, dass Geschäftsführer darüber hinaus auch dann – als Störer – für Verstöße der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (BGH, a. a. O. Rn. 15).

  • Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz & Herkunftstäuschung: Schutz vor Nachahmung im Wettbewerbsrecht

    Wettbewerbliche Eigenart und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach dem UWG: Das Wettbewerbsrecht bietet einen eigenen Anspruch auf Unterlassung bei der Nachahmung von Produkten – der eine geringe Anspruchshürde darstellt. Es bietet sich damit über eine Prüfung im Wettbewerbsrecht ein Unterlassungsanspruch gegen Nachahmer, der neben den drei „grossen“ Ansprüchen – Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht – existiert.

    Das Besondere beim Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht ist, dass das Erreichen der Schutz-Schwelle sehr schnell erreicht werden kann. Insbesondere bedarf es keiner besonderen Schöpfungshöhe soweit es sich im Kern um ein unterscheidbares und dem Hersteller zuzuordnendes Produkt handelt. Beachten Sie dabei, dass parallel auch eine Behinderung eines Mitbewerbers bei systematischer Nachahmung vorliegen kann.

    Hinweis: Der früher in §4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG aF geregelte lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des §4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG, frühere Rechtsprechung bitte entsprechend lesen.

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