Schlagwort: Design

Rechtsanwalt für Design & Designgesetz: Rechtsanwalt für Designrecht Jens Ferner Alsdorf, Aachen, berät Unternehmen zum Designrecht und Designgesetz. Im Designrecht ist Rechtsanwalt Jens Ferner tätig im Bereich IT und Technologien, also speziell bei Design mit Bezug zu Technik.

Design oder Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber für bestimmte Waren ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform – etwa in Gestalt, Farbe, Form – verleiht. Die Begriffe „Design“ oder „Geschmacksmuster“ sind nur verschiedene Bezeichnungen für ein und dieselbe Schutzrechtsart im Designrecht.

  • Import aus China: Was ist zu beachten?

    Import aus China: Was ist zu beachten?

    Was ist zu beachten bei einem Import aus Asien, speziell China oder Vietnam – wo liegen Fallstricke beim Import von Waren aus China und aus dem asiatischen Raum? Interessant ist, dass Unternehmen mitunter recht blauäugig an den internationalen Handel herangehen.

    Dabei zeigt sich, dass man mitunter äußerst vorsichtig sein muss – in unserer Kanzlei wurden früher Mandanten, speziell Start-ups, betreut, die darauf angewiesen sind, Produkte aus dem asiatischen Raum und insbesondere China einzuführen, seien diese auf Wunsch der Mandanten gefertigt oder dort von der Stange geliefert.

    Hinweis: Wir sind in diesem Bereich heute nur noch bei strafrechtliche Compliance und im IT-Recht tätig, sehen Sie von Anfragen bei anderen aus Asien importierten Produkten bitte vollständig ab.

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  • OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    OLG Celle: Card-Sharing ist strafbar

    Card-Sharing: Nach dem Amtsgericht Düsseldorf hat auch das Oberlandesgericht Celle (2 Ss 93/16) entschieden, dass es sich beim Card-Sharing um ein strafbares Verhalten handelt – sowohl für Anbieter wie auch für die Kunden. Die Hintergründe wurden zwischenzeitlich durch den BGH bestätigt, sodass diese Rechtsprechung grundsätzlich fest sein sollte.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Ermittlungen im Bereich der Cardsharing Szene, zuletzt im Jahr 2020. Kunden sollten damit rechnen, (irgendwann) Post von er Staatsanwaltschaft zu erhalten.

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  • Strafbarkeit wegen öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke – §106 UrhG

    Strafbare Urheberrechtsverletzung: In einer kaum beachteten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 281/16, zur Strafbarkeit wegen öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke entsprechend §106 UrhG geäußert.

    Dazu auch bei uns: Die Urheberrechtsverletzung

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  • IT: Nutzen Sie Alternativen zur Google-Suche

    Ich sage es direkt zu Beginn hart und deutlich: Die Google-Suche ist überladener Werbemüll, und ärgert mich seit Monaten bereits sehr. Und es ärgert, dass wohl nur Bequemlichkeit und eine gewisse Verkrustung dazu führen, dass dieser Ballast sich immer noch hält. Tun Sie sich selber etwas Gutes und nutzen Sie Alternativen – und es gibt wirklich verdammt gute. Ebenso, wie es gute Gründe gibt, endlich wieder Selbstbewusster zu werden.

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  • Cybersecurity (k)ein Thema in der Medizin?

    Mit Sorge beobachte ich die zunehmenden Meldungen über die mangelnde IT-Sicherheit im medizinischen Umfeld. Aktuell nehmen in erheblichem Maße die Berichte zu gravierenden Angriffsszenarien und Sicherheitsproblemen bei Medizinprodukten (Stichwort „Internet of Things“, „IoT“) zu.

    Bereits im Mai 2019 gab es einen Bericht, dass einer Umfrage von PricewaterhouseCoopers (PwC) zufolge gerade einmal 37 Prozent der Führungskräfte im US-Gesundheitswesen „sehr zuversichtlich“ sein sollten dahingehend, dass ausreichende Sicherheits- und Datenschutzkontrollen in von Ihnen verantwortete IoT-Implementierungen im Gesundheitswesen integriert seien. Auch sollte man in Erinnerung haben, dass gar nicht selten Krankenhäuser insgesamt Opfer von Cyberangriffen werden.

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  • Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2019-2020)

    Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2019-2020)

    Der Bundestag befasst sich mit den Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und hat im Jahr 2019 ein neues Gesetz in der Beratung, mit dem ein „Abmahnmissbrauch“ eingedämmt werden soll. Die Thematik ist hochgradig kontrovers, da immer wieder gestritten wird, ob es diesen massenhaften Missbrauch von Abmahnungen überhaupt gibt; tatsächlich mischen sich hier viele gefühlte und tatsächliche Ungerechtigkeiten. Jedenfalls aus meinen vergangenen Jahren muss ich sagen, dass ich schon das ein oder andere wirklich Hässliche auf dem Tisch hatte, in der breiten Masse sicherlich kein erheblicher Missbrauch vorliegt, aber die Rechtsprechung sich aus meiner Sicht unberechtigt weigert, angemessene Streitwerte bei Kleinstverstößen anzunehmen. Und gerade letzteres geht der Gesetzgeber nun an.

    Update September 2020: Das Gesetz wurde beschlossen, Vorgang im DIP hier

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  • Designrecht: Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes & Nichtigkeit einer Designanmeldung

    Eine Designanmeldung kann nichtig sein, was entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG der Fall ist, wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Design als solches nicht den Vorgaben des Designgesetzes entspricht – oder auch, wenn die Anmeldung fehlerhaft ist, etwa mehrere Designs mit abweichenden Darstellungen ausgewählt wurden.

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  • Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts

    Entsprechend § 41 Abs. 1 DesignG können Rechte gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster bzw. ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster bzw. einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet: Der Dritte ist berechtigt, das Muster bzw. das Design zu verwerten.

    Dieses in § 41 Abs. 1 DesignG normierte Vorbenutzungsrecht sieht somit eine Ausnahme von der umfassenden alleinigen Berechtigung des Rechtsinhabers zur Benutzung seines Geschmacksmusters bzw. seines eingetragenen Designs vor. Der Bundesgerichtshof (I ZR 9/16) konnte zur Begründung eines solchen Vorbenutzungsrechts bei der Verletzung eines Designs klarstellen:

    • Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.
    • Nur im Inland getroffene wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen.
  • Verletzungsprüfung bei Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Bei einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist im Rahmen einer eventuellen Verletzungsprüfung (Art. 10 Abs. 1 GGV) so vorzugehen, dass

    1. der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie
    2. sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt
    3. und verglichen werden.
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  • Zahlen und Fakten zum Thema Kindesmissbrauch

    Zum Thema Cybercrime gehört fest verbunden auch die Thematik Sexualstrafrecht, insbesondere der Kindesmissbrauch. Ich habe in den vergangenen Jahren sowohl Opfer wie Täter vertreten und dabei gelernt, dass es viele Irrtümer in diesem Bereich gibt. Einer der gefährlichsten Irrtümer ist aus meiner Sicht, dass viele Menschen bis heute bei „Kindesmissbrauch“ an irgendeinen Fremden denken, der sich eines Kindes bemächtigt. Statistisch aber ist es so, dass die meisten Übergriffe vorwiegend im eigenen sozialen Umfeld des Kindes stattfinden, insbesondere im eigenen familiären Umfeld.

    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eine sehr umfangreiche Pressemitteilung herausgegeben, in der einige Fakten zum Thema Kindesmissbrauch mitgeteilt werden. Diese gebe ich im Folgenden wider.

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  • Der urheberrechtliche Schutz literarischer Figuren

    Der urheberrechtliche Schutz literarischer Figuren

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Fällen “Pippi-Langstrumpf-Kostüm I” (I ZR 52/12) und “Pippi-Langstrumpf-Kostüm II” (I ZR 149/14) stellen zentrale Weichenstellungen zur Frage dar, ob literarische Figuren eigenständigen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Der Fokus liegt dabei auf den Bedingungen, unter denen ein einzelner Charakter eines Sprachwerks unabhängig geschützt werden kann.

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  • Aktivlegitimation von Lizenznehmer und Rechteinhaber im Designrecht

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 95/17) finden sich einige Zeilen zur Aktivlegitimation von Lizenznehmer und Rechteinhaber im Designrecht bei er Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. Für das OLG ist es irrelevant, ob eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz erteilt wird, da im Designrecht die Unterlassungsklage entweder von dem Rechteinhaber oder dem Lizenznehmer erhoben werden kann:

    „Dies folgt aus § 31 DesignG. So kann gemäß § 31 Abs. 4 DesignG der Lizenznehmer einer vom Rechteinhaber erhobenen Verletzungsklage lediglich als Streitgenosse beitreten. Ein Lizenzinhaber kann Verletzungsansprüche selbst grundsätzlich nur mit Zustimmung des Lizenzgebers geltend machen, § 31 Abs. 3 Satz 1 DesignG. Stimmt der Lizenzgeber zu, kann er nicht mehr neben dem Lizenznehmer klagen. Er kann dann lediglich seinerseits dem Verfahren entsprechend § 31 Abs. 4 DesignG beitreten (s. Eickmann/v.Falckenstein/Kühne-Eichmann, DesignG, 5. Aufl., § 42 Rn. 9, § 31 Rn. 28). Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann schließlich im Ergebnis die Durchführung einer Verletzungsklage erzwingen: Macht der Rechtsinhaber nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist ein Verletzungsverfahren anhängig, hat das die Aktivlegitimation des ausschließlichen – nicht auch des einfachen – Lizenznehmers zur Folge, § 31 Abs. 3 Satz 2 DesignG. (…)“

    Ohne Auswirkungen auf den Prozess ist die Veräußerung der Rechte während des laufenden Prozesses, hierdurch kann die erforderliche Prozessführungsbefugnis ebenfalls nicht herbeigeführt werden:
    „Dies folgt aus § 265 Abs. 2 ZPO, wonach die Veräußerung der Rechte auf den laufenden Prozess keinen Einfluss hat. Die Rechtshängigkeit schließt zwar nicht das Recht (…) aus, die eingetragenen Designs zu verkaufen und zu übertragen (…) nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Beklagten den Prozess als Hauptpartei an Stelle der (…) zu übernehmen, § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach den Regeln des Parteiwechsels muss zudem auch der Rechtsvorgänger der Übernahme zustimmen (s. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 265 Rn. 7)“