BtMG auf dem Prüfstand: BVerfG liegt Anfrage zur verfassungswidrigkeit vor

Bereits im Juni 2021 hat das Amtsgericht Pasewalk (307 Ds 159/21) dem die Frage vorgelegt, ob Kernnormen des BTM-Strafrechts überhaupt (noch) mit dem vereinbar sind. Konkret wurde mit dieser Frage „hochgegeben“:

Die Sache wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 (hier Handlungsalternative: Besitz von Marihuanablüten sowie Haschisch), § 29 a und § 31 a i. V. m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (…) mit Art. 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sind.

Die Vorlage nimmt sich sehr viel Zeit im Bereich der Zulässigkeit der Vorlage und hat sich wohl – für mich offenkundig – an dem früheren Beschluss des BVerfG orientiert, mit dem eine Anfrage des AG Düren mangels Zulässigkeit abgelehnt wurde (BVerfG, 2 BvL 8/11 – anfragend AG Düren, 13 Ls-102 Js 39/11-64/11). Die Anfrage aus Düren war übrigens sehr zeitgemäß und es ist bis heute traurig, dass es beim BVerfG nicht durchdringen konnte: Es ging darum, gegen das AG die Verfassungsmäßigkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Zweifel gezogen hat „im Hinblick auf den Umstand, dass die Grenzen in einem zusammenwachsenden Europa kaum noch eine Rolle spielen und es deshalb als willkürlich erscheint, dass der Grenzübertritt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren führt“. Lässt sich hören, war aber seiner Zeit weit voraus.


Die Vorlage aus Pasewalk nun geht eine andere Stoßrichtung – das Gericht hat Bedenken, dass die diffuse und aus hiesiger Sicht an Willkür grenzende Einstellungspraxis in der Bundesrepublik auf den Prüfstand gehört:

In seiner Entscheidung vom 9. März 1994 hat das BVerfG insbesondere darauf verwiesen, dass die Strafandrohung für den unerlaubten Erwerb und den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten deswegen nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoße, da der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen nach den §§ 29 Abs. 5 und 31 a BtMG aber auch nach den §§ 153153 a StPO ermöglicht habe, im Einzelfall durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen (…). Ausgangspunkt der Entscheidung ist dabei die Feststellung, dass der Straftatbestand bei einer Verurteilung des Gelegenheitskonsumenten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellen würde. Eine solche Verurteilung ist nicht mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der schuldangemessenen Bestrafung vereinbar. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, klare und einheitliche Vorgaben für das Vorliegen einer geringen Menge zum Eigenbedarf festzulegen, um zu einer einheitlichen Einstellungspraxis zu gecornen (…).

Dies ist nicht geschehen. Anders als in anderen Bundesländern gibt es für Mecklenburg-Vorpommern schon gar keine Verordnung oder andere abstraktgenerelle Vorgabe für die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Nicht hinreichend dürfte insofern der Verweis auf eine – vermeintlich – bestehende allgemeine Praxis im Bundesland bzw. die Fach – und Dienstaufsicht der Generalstaatsanwaltschaft sein.

BVerfG, 2 BvL 5/21

Tatsächlich muss man sagen, dass etwa §29 V BtMG kaum in der Praxis existiert – und dass das Gefälle zwischen Süddeutschland und NRW teilweise so krass ist, dass man es einem normal intelligenten Bürger nicht mehr erklären kann. Während zugleich, das füge ich hinzu, seitens der Politik über eine Legalisierung von bis zu 30 Gramm diskutiert wird – wobei derzeit CBD-Zubereitungen mit bis zu 0,2 % THC verfolgt werden, als ginge es um eine harte Droge.

Gleich welche man zu Cannabis oder der – nicht mehr als solche ernsthaft zu bezeichnenden – Drogenpolitik in diesem Land hat: Die Ungleichbehandlung der nicht geringen Menge Cannabis bei der Frage der Einstellung ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. Die Vorlage aus Pasewalk ist überfällig, wichtig und richtig. Es bleibt zu hoffen, dass das BVerfG sich nicht vor dieser Aufgabe drückt – naheliegend ist es leider, da sich seit einigen Jahren das höchste deutsche Gericht mit einer gewissen Mutlosigkeit präsentiert.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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