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Schlagwort: AGB-Recht

Rechtsanwalt für AGB-Recht: Unsere Kanzlei ist im Bereich des AGB-Rechts ausschließlich beratend für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um allgemeine Geschäftsbedingungen und das AGB-Recht. Wir unterstützen praxisnah bei der Erstellung und rechtlichen Prüfung von AGB, damit Verträge nicht zur Stolperfalle werden.

Das AGB-Recht in Deutschland ist besonders streng und verbraucherfreundlich ausgestaltet. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB – selbst dann, wenn sie nur einmal verwendet werden. Unzulässige Klauseln sind nichtig, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Besonders kritisch sind überraschende Klauseln, unangemessene Benachteiligungen und Regelungen, die von gesetzlichen Leitbildern abweichen. Unternehmen sollten daher keine Standardformulierungen „von der Stange“ übernehmen, sondern ihre AGB individuell und rechtssicher gestalten lassen – gerade im E-Commerce, im IT-Recht oder bei internationalen Geschäftsbeziehungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für IT-Recht und berät im IT-Vertragsrecht

  • Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers

    Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie – Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt. (mehr …)

  • Internet-System-Vertrag: Werkvertrag und Kündigungsvergütung

    Internet-System-Vertrag: Werkvertrag und Kündigungsvergütung

    Der Internet-System-Vertrag beschäftigt weiterhin die Gerichte, in erster Linie geht es darum, dass jemand aus dem Vertrag aussteigen möchte, weil ihm (bei ungünstigen Vertragskonditionen) die Vertragslaufzeit zu lange erscheint.

    Vorher ist grundsätzlich die vertragliche Natur des Internet-System-Vertrages zu klären, wobei heute problemlos ein Internet-System-Vertrag anzunehmen ist. Wenn dann die sofortige Kündigung möglich ist, wird schnell Streit um die Kündigungsvergütung geführt.

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  • Personalausweis darf nicht als Pfand dienen

    Ich hatte schon in meinem sehr viel früher erschienenem Beitrag darauf hingewiesen: Die Zeiten, in denen man den Personalausweis als Pfand verlangen durfte sind nunmehr vorbei. Mit dem neuen Personalausweisgesetz gilt nun auch (§1 I PAuswG):

    Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben

    Nun hat der Gesetzgeber – sprich: der Bundestag – in seiner unendlichen Weisheit den ursprünglich vorgesehenen Passus gestrichen, demzufolge ein Verstoss hiergegen mit einem Bussgeld belegt wird. Insofern wirkt das auf den ersten Blick wie ein „zahnloser Tiger“ und in der Tat muss man damit rechnen, dass (erst einmal), vor allem in Unkenntnis, diese bisherige Praxis weiter versucht wird.

    Dazu auch: Das Kopieren von Ausweisen ist erlaubt

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  • Arbeitsrecht: Treuwidriges berufen auf einen Formmangel

    Das sollte nun nichts neues sein: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Diese setzt eine vom Kündigenden eigenhändig unterschriebene Kündigung voraus. Nun gibt es ganz ausnahmsweise den Rechtsgrundsatz, dass eine formunwirksam ausgesprochene Kündigung dennoch wirksam ist, wenn nämlich das Berufen auf die Form treuwidrig ist.

    Hinweis: Es ist ein allgemeiner Grundsatz des BGH, dass das Berufen auf einen selbst geschaffenen Formmangel treuwidrig sein kann

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  • Datenschutzrechtliche Probleme mit dem Facebook-Like-Button

    Zunehmend ist die Einbindung des „Facebook-Like-Buttons“ ein beachtliches datenschutzrechtliches Problem – aber nicht nur datenschutzrechtlich: Wenn man mit der wohl inzwischen herrschenden Auffassung IP-Adressen als personenbezogenes Datum einstuft, kommt man jedenfalls zu dem Ergebnis, dass der „Like-Button“ in der derzeitigen Verwendung rechtlich unzulässig sein muss. Entsprechend entwickelt sich die rechtliche Lage, denn man stuft datenschutzrechtliche Vorgaben als wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensregel ein.

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  • Wenn Anwälte ihre Arbeit kopieren

    Anwaltliche Schriftsätze genießen mitunter urheberrechtlichen Schutz, jedenfalls sofern eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wird. Das kann für Streit Sorgen, etwa man unerwünscht anwaltliche Schriftsätze veröffentlicht (hatte ich hier schon etwas zu geschrieben) oder auch, wenn einmal ein Rechtsanwalt die Schriftsätze eines Kollegen für eigene Zwecke nutzt. Immer wieder gerne für Streit sorgt z.B. das Verwenden fremder AGB.

    Einen abstrusen Streitfall findet man nun im MYCE-Portal: Auch hier wird über einen Streit über Urheberrechte zwischen Juristen geschrieben. Dabei ist es ein „Anti-Piracy-Lawyer“, der den Schriftsatz eines Dritten kopiert haben soll. Und während dieser Dritte sich nun darüber aufregt, kommt heraus, dass er seinerseits Arbeit – wiederum von Juristen – kopiert hat. Wie MYCE zurecht am Ende fragt:

    Is it really that hard to draft an original letter nowadays that even the copyright lawyers need to steal from each other?

  • Datenleck: Wenn das Unternehmen gehackt wird – was tun?

    Datenleck: Wenn das Unternehmen gehackt wird – was tun?

    Datenleck nach Hackerangriff: Unternehmen gehackt? Angriffe auf Unternehmen sind heute leider Alltag – ebenso wie die Gefahr, die dadurch droht, dass immer noch Unternehmer dieses Risiko unterschätzen. Wer von Angriffen auf Unternehmen hört, denkt schnell an internationale Großkonzerne, die von Wirtschaftsspionage betroffen sind – ein grundlegender Fehler: Angriffe auf die IT-Infrastruktur von Unternehmen sind heute nichts Besonderes mehr, sondern wirtschaftlicher Alltag.

    Der Wert von Kundendaten ist inzwischen längst erkannt und es kann jeden treffen. Webshop-Betreiber, deren Server gehackt werden, etwa. Oder Unternehmen, die Daten verarbeiten und bei denen eingebrochen wird, um Daten zu stehlen. Wir haben inzwischen alle Fälle erlebt, in denen Bezahlterminals infiltriert wurden um Daten zu stehlen oder wo aus dem Krankenhaus Daten aus dem PC auf einen USB-Stick kopiert wurden. Eines haben alle Fälle gemeinsam: Einen spürbaren wirtschaftlichen und Image-Schaden für das Unternehmen.

    Hinweis: Wir helfen Unternehmen nach einem Hacker-Angriff begleitend neben Polizei und IT!

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Stehlender Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden

    Ein Polizeibeamter, der während seines Diensts einen Ladendiebstahl begeht und dabei sowohl seine Uniform trägt als auch seine Dienstwaffe bei sich führt, ist in der Regel aus dem Polizeidienst zu entfernen.

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  • Ratschläge des BSI zum sicheren Surfen

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gibt zur Zeit Ratschläge zum sicheren Surfen:

    1. Empfehlungen zur sicheren Browserkonfiguration
    2. Empfehlungen zur sicheren Nutzung sozialer Netzwerke

    Die Hinweise zur sicheren Browserkonfiguration sind auf jeden Fall gut und stellen grundlegende Fakten fest. In dem Zusammenhang sei auch noch einmal auf den Artikel auf unserer Webseite zum Thema „Sicher Surfen mit dem Firefox“ hingewiesen.

    Schwieriger sieht es meines Erachtens aber bei den Empfehlungen zur sicheren Nutzung sozialer Netzwerke aus – nicht weil die Hinweise falsch sind, sondern weil sie mitunter zu allgemein gehalten sind. So lassen sich die Punkte 1,3 und 6 auf das Credo minimieren:

    Denken Sie nach, bevor Sie etwas schreiben / tun

    Es ist in der Tat heute leider üblich, wildfremde „Freundes-Anfragen“ auf Facebook ohne Rückfrage zu akzeptieren. Man muss nicht mit dem Schreckgespenst krimineller Stalker winken, um hier klar zu machen, dass das bedenklich ist – vielmehr geht es schlicht um die Sozialkompetenz der einzelnen Nutzer, die in Frage steht, wenn man ein vermeintliches Netzwerk aus mehreren, in der Tat wildfremden, Freunden „pflegt“. Der Nutzer sollte sich einfach überlegen, warum er diese Dienste nutzt – will er für sich, seine Dienstleistung, sein Unternehmen werben? Oder sucht man die digitale Vernetzung des Privatlebens? Entsprechend kann man dann entscheiden, was man schreibt, und in welcher Öffentlichkeit. Insbesondere bei privater Vernetzung bietet es sich an, den eigenen Account samt Status-Meldungen nur für bestätigte Kontakte einsichtig zu machen und die Kontakte dann sorgfältig auszuwählen. Dies mag der Illusion einer weltweiten Öffentlichkeit allerdings nicht zuträglich sein, doch wer die private Vernetzung sucht, braucht auch diese Illusion nicht.

    Der Punkt 9 ist wichtig, auch wenn das mit sozialen Netzwerken wenig zu tun hat: So genannte URL-Verkürzer bieten die Möglichkeit, eine lange Web-Adresse in eine kurze umzuwandeln. Der Vorteil: Sehr kurze und leicht weiter zu gebende Internet-Adressen. Der Nachteil: Man sieht erst nach dem Klick, was hinter dem Link wirklich steht. Manche Anbieter wie TinyURL bieten ein Preview-Feature, mit dem man vorher sieht, wohin man geleitet wird. Diese Möglichkeit sollte man durchaus nutzen.

    Anmerkung: Interessant in dem Zusammenhang ist, dass neuerdings Twitter Nachrichten zwischen Usern auf verdächtige Links prüft. Die hier datenschutzrecdhtlich aufgeworfene Problematik führte bisher zu keiner Stellungnahme von Datenschützern, denen das Thema wohl verborgen geblieben ist, dabei ist es in der Tat fragwürdig, inwieweit ein Dienst NIcht-Öffentliche Nachrichten zwischen Usern automatisiert, ggfs. ohne gültige Einwilligung, prüfen darf.

    Vielleicht bleibt am Ende die Erkenntnis, dass in so genannten sozialen Netzwerken keine konkreten Handlungsanweisungen möglich sind. Man mag einige konkrete Tipps geben, etwa mit Blick auf Optionen die man auswählen kann in den jeweiligen Einstellungen, aber letztlich sucht man nun einmal gezielt bei solchen Diensten eine breite digitale Öffentlichkeit mit dem typischen Risiko der Flüchtigkeit digitaler Daten. Wer nicht in die üblichen Regulations-Reflexe verfallen will, kann daher nur versuchen, die Nutzer umfassend über Potential und Risiken solcher Dienste zu informieren und sie anzuhalten, selbstbewusst und selbstbestimmt zu entscheiden was sie wie lange tun möchten.

    Kritisch bleiben die Punkte 2 und 7 zu sehen: Auf Grund der Popularität einiger Dienste hat man als Nutzer keine echte Wahl, ob man AGB nun kritisch prüft oder nicht. Wer sich auf Grund von zweifelhaften AGB gegen einen populären Dienst entscheidet, riskiert eine gewissen soziale Isolation im digitalen Umfeld. Das ist nicht schön, aber ein verständliches Argument vieler Nutzer. Hier ist dann kein Zeigefinger oder Aktionismus gefragt, sondern ernsthaftes Vorgehen der Verbraucherschutzverbände, die hier in Deutschland eine Wächterfunktion mit Klagemöglichkeit ausüben. Auch das mitunter freimütige Bedienen der Presse, speziell mit Blick auf Fotos, in solchen Netzwerken bedarf endlich einer eingehenden Diskussion.

  • Zum pauschalisierten Schadensersatz

    Ende Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei der Klägerin eine Küche zu einem Gesamtpreis von 6800 Euro. Bereits 3 Tage darauf stornierte er den Kaufvertrag, weil sein Vermieter nicht einverstanden war, dass er die alte, sich in der Wohnung befindliche Küche ausbaute und seine eigene einbaute.

    Das Möbelhaus nahm die Stornierung an, verlangte aber – wie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart – 25 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz.

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  • Neue Verbraucherrechte-Richtlinie auf dem Weg

    Die schon vor kurzem angekündigte neue Verbraucher-Richtlinie auf EU-Ebene nimmt nun Form an und scheint in ihrem Beschluss nur noch Formsache zu sein. Die Richtlinie – die durch die einzelnen Staaten erst in nationales Recht umgesetzt werden muss – wird sowohl für Verbraucher als auch für Online-Shops einige Änderungen bereit halten. Insofern wird auch auf absehbare Zeit wieder eine Reform der Widerrufsbelehrung anstehen. Im Kern geht es um zwei Aspekte:

    • Europaweite Vereinheitlichung der Regeln rund um den Widerruf im Fernabsatzrecht
    • Einführung der umstrittenen „Button-Lösung“
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  • Vertragsrecht: Überhöhte Sicherheit in AGB des Auftraggebers

    Ein überhöhtes Sicherheitsverlangen des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam.

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  • Virtuelles Hausverbot bzw. Hausrecht

    Virtuelles Hausverbot bzw. Hausrecht

    Lange Zeit war es früher fraglich ob es ein „virtuelles Hausrecht“ überhaupt gibt und falls ja, wie es ausgestaltet ist. Dazu gibt es inzwischen eine recht umfassende Rechtsprechung. Der Klassiker schlechthin ist die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2000 (AZ 19 U 2/00):

    Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem „Hausrecht“ Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung

    Vorangegangen war ein Urteil des LG Bonn (AZ 10 O 457/99), in dem jedenfalls festgehalten wurde, dass nicht willkürlich ein solches Hausverbot verhängt werden darf. Bestätigt wurde das inhaltlich zwischenzeitlich vom LG München I (AZ 30 O 11973/05).

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  • Aufrechnungsverbot: Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten bleibt möglich

    Der Bauherr kann gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung auch dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.

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  • Fotorecht: Einwilligung in Fotografie

    Fotorecht: Einwilligung in Fotografie

    Einwilligung in Fotografie: Wenn jemand in die Kamera lächelt und sich fotografieren lässt – ist das dann eine Einwilligung? Das liest man immer wieder. Bei der Stiftung Warentest findet sich etwa ein durchaus interessanter und für Laien lohnender Artikel zur Frage: Was ist bei Fotos erlaubt, wie vermeidet man Ärger? Dabei fällt mir aber folgender Passus ins Auge:

    Grundsätzlich gilt nämlich: Fotografen brauchen schon eine Erlaubnis, wenn sie einen Menschen ablichten wollen. Bei Erwachsenen reicht es, wenn sie in die Kamera lächeln und so ihr Einverständnis zeigen.

    Das ist durchaus kritisch zu hinterfragen – wer das nämlich wörtlich nimmt, der fotografiert auf der private Feier jemanden, der in die Kamera lächelt, und ziert später damit seine Firmenhomepage. Schliesslich wurde ja durch das Lächeln eingewilligt. So einfach ist es aber nicht.

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