Darf der Personalausweis kopiert werden: Kopieren oder Scannen von Personalausweisen

Darf ein Personalausweis kopiert werden? Jedenfalls bis zum Mai 2017 musste dies wohl verneint werden, seit dem Juli 2017 ist das Kopieren von Ausweisen aber wieder zulässig.

So hatte im Hinblick auf die bis dahin geltende gesetzliche Lage das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 5342/11) bestätigt, dass es eine rechtswidrige Praxis war, wenn pauschal Personalausweise durch einen Dienstleister kopiert bzw. gescannt und dann gespeichert werden. Also war zeitweise das Kopieren von Ausweisen untersagt.
Diese verbreitete Praxis wird und wurde von diversen Unternehmen beibehalten, etwa im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen oder Vermietung von Baugeräten. Nunmehr reagierte der Gesetzgeber und ermöglicht seit dem 15. Juli 2017 wieder das Kopieren von Ausweisen, als Pfand dürfen sie gleichwohl weiterhin nicht dienen.

Kopieren von Personalausweisen: Alte Rechtslage vor 2009

Schon bevor es das „neue“ Personalausweisgesetz gab (wir reden über die Zeit vor 2009), galt die datenschutzrechtliche Pflicht, Daten nur sparsam zu erheben. Das bedeutet, man durfte nicht einfach den ganzen Ausweis kopieren, sondern müsste Dinge schwärzen die nicht relevant sind.

Kopieren von Personalausweisen: Rechtslage bis 14. Juli 2017

Mit dem aktuellen Personalausweisgesetz aber gilt, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis abschliessend gesetzlich geregelt ist in den §§14ff. PAuswG. Unternehmen haben sich dabei an die §§18-20 PAuswG zu halten, die abschliessend regeln, wie Daten zu erheben sind. Hier ist die Anfertigung von Kopien nicht vorgesehen, somit ist sie auch nicht zulässig – schlicht und ergreifend. Weiterhin stellt das Gesetz im §20 klar:

Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden.

Was nochmals eine Einschränkung bedeutet. Wer es nicht glauben mag der sei auf die Begründung zum Gesetz verwiesen, wo sich erneut nachlesen lässt:

§ 14 stellt klar, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe des Ausweises künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen darf. Dies sind für nichtöffentliche und öffentliche Stellen der elektro- nische Identitätsnachweis und für zur hoheitlichen Identi- tätsfeststellung berechtigte Behörden der Abruf der elektro- nisch gespeicherten Daten einschließlich der biometrischen Daten. Weitere Verfahren z. B. über die optoelektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Hintergrund des Kopier-Verbots von Personalausweisen

Es findet sich auf dem neuen Personalausweis unter anderem die Berechtigungs-Nummer, die aus Sicherheitsgründen nicht maßlos verbreitet werden soll. Die Idee des Gesetzgebers war, dass man nun ohnehin eine Schnittstelle zum Auslesen des Ausweises angeboten hat, dann ist die eben auch zu nutzen und nicht mehr der Ausweis „analog“ zu kopieren.

Kopieren von Ausweisen nach aktueller Rechtslage (seit 15.07.2017)

Der Gesetzgeber reagierte im Mai 2017 mit einem am 14.07.2017 veröffentlichten Gesetz, unter Hinweis auf das Argument „Die Regelung hat sich als nicht praxisgerecht erwiesen“ und stellt nunmehr im §20 Abs.2 Personalausweisgesetz klar:

Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Keine Rolle spielt es, wie genau man vorgeht, ausweislich der Gesetzesbegründung werden die genannten Handlungsformen – Fotokopieren, Fotografieren und Einscannen – unter dem abstrakten Begriff des Ablichtens zusammengefasst, das Ergebnis wird sodann als Ablichtung bezeichnet. Um Verwechslungen zu vermeiden ist mit dem Gesetzgeber insbesondere an die Möglichkeit zu denken, dass die Ablichtung in Monochromstufen (z. B. schwarz-weiß) erstellt oder nachträglich dauerhaft hierauf umgestellt wird. Es gibt dabei einiges zu Beachten:

  • Die von dem Ausweisinhaber erteilte Zustimmung zur Kopie bezieht sich nur auf die Erstellung der Ablichtung, sie ist keine Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinn, die gesondert eingeholt werden muss im Hinblick auf die personenbezogenen Daten.
  • Innerhalb ein- und derselben Organisation darf die Ausweiskopie mit Zustimmung des Ausweisinhabers weitergegeben werden, dies sind keine Dritten im Sinne des §20 Abs.2 PersAuswG.
  • Soweit durch Ablichtung personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden, darf die erhebende Stelle dies bekanntlich nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Der Einwilligungsvorbehalt zu Gunsten des Ausweisinhabers beinhaltet selbstverständlich auch ein Recht zur Unkenntlichmachung (z. B. Schwärzung) derjenigen personenbezogenen Daten, die der Ausweisinhaber nicht preisgeben will, spiegelbildlich hierzu ist bei der Anforderung einer Kopie das Prinzip der Datensparsamkeit zu Beachten.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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