Persönlich, hochwertig, keine Chatbots mit Kommunikationsstrategie: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch

Schlagwort: AGB-Recht

Rechtsanwalt für AGB-Recht: Unsere Kanzlei ist im Bereich des AGB-Rechts ausschließlich beratend für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um allgemeine Geschäftsbedingungen und das AGB-Recht. Wir unterstützen praxisnah bei der Erstellung und rechtlichen Prüfung von AGB, damit Verträge nicht zur Stolperfalle werden.

Das AGB-Recht in Deutschland ist besonders streng und verbraucherfreundlich ausgestaltet. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer umfassenden Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB – selbst dann, wenn sie nur einmal verwendet werden. Unzulässige Klauseln sind nichtig, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Besonders kritisch sind überraschende Klauseln, unangemessene Benachteiligungen und Regelungen, die von gesetzlichen Leitbildern abweichen. Unternehmen sollten daher keine Standardformulierungen „von der Stange“ übernehmen, sondern ihre AGB individuell und rechtssicher gestalten lassen – gerade im E-Commerce, im IT-Recht oder bei internationalen Geschäftsbeziehungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für IT-Recht und berät im IT-Vertragsrecht

  • Fortbestehensprognose bei Start-Up

    In einer spannenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 7/21, hervorgehoben, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine positive Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung aufgestellt hat, nicht uneingeschränkt anwendbar sind!

    Erforderlich ist, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken, wobei die dafür erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) zur Verfügung gestellt werden können.

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  • Lieferdienst: Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Smartphone vom Arbeitgeber

    Lieferdienst: Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Smartphone vom Arbeitgeber

    Das Hessische Landesarbeitsgericht (14 Sa 306/20) hat über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes entschieden. Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird.

    Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite. Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg, ebenso ein Kollege, der vom Lieferdienst nur verlangte, ihm für die Auslieferungen ein Smartphone zu stellen.

    Dazu schon vorher bei uns: Crowdworker als Arbeitnehmer

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  • Arbeitsrecht & AGB-Recht: Klauseln zu Arbeitszeit und Vergütung unterliegen nicht der AGB-Kontrolle

    Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 792/11) hat wiedermals klar gestellt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages, die den Umfang der Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung regeln, nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen.

    Nach §307 III S.1 BGB unterfallen Bestimmungen in AGB der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören mit dem BAG Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Es ist ausdrücklich nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, über die §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln (so auch BAG, 5 AZR 331/11).

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Das bedeutet: Es gibt keinen Weg, über eine AGB-Kontrolle durch die Hintertüre einen „gerechten Lohn“ in Arbeitsverträge durch das Gericht hinein zu deuten.

    Hinweis: Ich prüfe Ihre Vertragswerke und AGB – und erstelle auf Wunsch auch neue unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Entwicklungen. Neben spezialisiertem vertragsrechtlichen Wissen biete ich die Erfahrung aus zahlreichen Mandaten dieser Art.

  • Wertsachen im Betrieb gestohlen – Wann haftet der Arbeitgeber?

    Einen ungewöhnlichen Sachverhalt hatte die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (Vorsitz Dr. Guido Jansen) am 21. Januar 2016 zu beurteilen (Az: 18 Sa 1409/15). Ein Fall, der jedoch grundsätzliche und auf andere Situationen durchaus übertragbare Fragen aufwarf.

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  • Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht: Der Arbeitnehmer kann nach Aussprache einer Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten. Gleichwohl gibt es hierbei ein gewisses Missbrauchsrisiko, dem die Rechtsprechung mit gewissen Hürden begegnet, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Üblicherweise wird dann bei Aussprache der Kündigung eine gesonderte Vereinbarung getroffen, eine „Abwicklungsverbeinbarung“ oder ähnliches.

    Hiermit hatte sich unter anderem das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (5 Sa 1099/13) zu beschäftigen. Es ging um eine solche Abwicklungsvereinbarung, in der vereinbart war, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung erteilt während der Arbeitnehmer im Gegenzug ausdrücklich auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtete.

    Eine Übersicht zur Wirksamkeit des Verzichts auf die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht.

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  • Ausgeschiedenes Foren-Mitglied hat keinen Anspruch auf Löschung seiner Beiträge

    Das AG Ratingen (8 C 486/10) hat sich mit dem Wunsch eines ehemaligen Foren-Nutzers beschäftigt, der seine bisherigen Foren-Beiträge gelöscht sehen wollte. Die Entscheidung hilft, sich nochmals mit wesentlichen Aspekten der Thematik auseinander zu setzen.
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  • Störerhaftung: Störerhaftung wenn Hotels oder Internet-Cafes WLAN anbieten?

    Nachdem der Bundesgerichtshof im Mai 2010 (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“, hier bei uns) im Kern die Störerhaftung für Internet-Anschlüsse und insbesondere (freie) WLAN bestätigt hat, wurde schon gefragt: Was bedeutet das für (Internet-)Cafes?

    Die Folge war absehbar und ist nun im grösseren Stil aufgetreten: RP-Online berichtete früher, dass eine Café-Kette mehrfach abgemahnt wurde und nun ihr WLAN abgeschaltet hat, bis man eine „technische Lösung“ findet. Ärgerlich dabei: Man sollte lieber die juristische Lösung suchen.

    Allerdings zeigt sich spätestens seit 2016 ab, dass durch eine angestrebte Gesetzesänderung eine Verbesserung der Lage eintreten kann.

    Beachten Sie dazu bei uns: Übersicht zur Störerhaftung bei Betrieb von WLAN

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  • Facebook kein „Freundeskreis“: Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten auf Facebook möglich

    Es nimmt allmählich Überhand: Beleidigungen des Arbeitgebers auf Facebook. Tatsächlich in gewisser Weise nachvollziehbar, verlagert sich soziales „Leben“ doch zunehmend ins Netz und gerade kurzschlussreaktionen können sich hier einerseits gut „entladen“ – andererseits dauerhaft und unter großem Publikum. Dieser Unterschied ist es auch, der Beleidigungen im Netz – mag es sich auch mitunter noch so anders anfühlen – von Spontanausbrüchen im kleinen Kreis, sei es unter Kollegen oder Freunden, unterscheidet.

    Das Arbeitsgericht Hagen (3 Ca 2597/11) hatte hier einen besonders krassen Fall, in dem heftigt beleidigt wurde was das Gericht selbst auch deutlich zu Recht kommentiert:

    Vorliegend hat der Kläger seinen unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beklagten, Herrn G1, äußerst grob beleidigt, indem er in Bezug auf dessen Person über Facebook per „posting“ an seine Pinnwand am 20.11.2011 und 26.11.2011 folgende Formulierungen verwendete: „scheiss G1“, „kleiner scheisshaufen“, „wixxer“, „faules schwein, der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben“, „drecksau“ und „doofmann“. Für die erkennende Kammer sind die Kraftausdrücke und Schmähungen in ihrer Derbheit kaum noch steigerungsfähig. Sie sind für den Vorgesetzten G1 äußerst ehrverletzend.

    Die Beleidigung an sich ist keine weitere Bemerkung wert, wohl aber etwas anderes: Veröffentlicht war die Nachricht alleine für die Kontakte des Gekündigten. Dieser meinte dazu, da er zu Hause geschrieben hatte und es nur für seine „Facebook-Freunde“ sichtbar war, sei es als private Mitteilung geschützt. tatsächlich ist es jedem von uns erlaubt, in seinem kleinen Kreis aus Freunden und Familie offen zu reden, auch zu Beleidigen – alles andere wäre unvorstellbar. Aber ist dies auch auf Facebook-Kontakte übertragbar? Das Gericht stellt hier auf den Einzelfall ab und verneint dies zu Recht:

    Die Kundgabe der beleidigenden Äußerungen ist quasi betriebsöffentlich, vergleichbar einem Aushang am „Schwarzen Brett“ im Betrieb erfolgt, da von den 70 „Freunden“ des Klägers bei Facebook, die unmittelbar Zugriff auf seine Pinnwand hatten, 36 zum Zeitpunkt der getätigten Äußerung bei der Beklagten beschäftigt waren […]

    Eben das ist es – es ist an einen Teil der Belegschaft gerichtet, strahlt unmittelbar in den Betrieb hinaus, der vergleich zum „Schwarzen Brett“ ist treffend und korrekt. Eine Verteidigungsmöglichkeit bietet dies nicht. Daneben versuchte sich der Gekündigte damit zu Verteidigen, dass er versehentlich die Nachricht für mehr Menschen frei gegeben hatte als gewollt, ermeinte im Chat zu handeln und postete eine Statusmeldung. Auch dies verfing nicht – zum einen glaubte man ihm nicht, da er schon zu lange bei Facebook aktiv war. Zum anderen (und dies erscheint mir wichtiger) gibt das Gericht den Hinweis, dass man wenn man unsicher ist im Umgang mit derartigen Medien, entsprechend vorsichtig mit dem sein sollte, was man schreibt:

    Wenn der Kläger, wie er selbst vorträgt, generell in Bezug auf die Nutzung des Internets, speziell des sozialen Netzwerks Facebook, unsicher ist, hätte er sich, bevor er die hier relevanten Äußerungen an seine Pinnwand postete, vergewissern müssen, dass dies in dieser Weise nicht geschah, sondern sie nur im „Chat-Modus“ an Herrn M1 R2 versendet wurden. Indem er dies offenbar nicht getan hat, hat er zumindestens bedingt vorsätzlich die Texte an seine Pinnwand gepostet, da er dies für möglich halten musste und billigend in Kauf nahm.

    Letztlich bleibt es dabei. Wer sich so öffentlich äußert, wird gekündigt. Im vorliegenden Fall scheiterte die außerordentliche Kündigung an formalen Gründen, weswegen es bei einer ordentlichen Verblieb. Dennoch ändert dies nichts am Rat, sich als Arbeitnehmer nicht derart auf Facebook & Co. auszulassen über seinen Arbeitgeber.

    Fazit: Es steht jedem von uns zu, sich über andere zu ärgern. Und im eng begrenzten privaten Bereich steht es uns frei, offen über das zu sprechen was uns beschäftigt. Die Privatsphäre schützt uns eben auch darin, einfach mal offen zu sagen, was man öffentlich bitter bereuen würde. Doch Privatsphäre ist nicht das Internet. Echte Freunde und das wirkliche eigene Wohnzimmer kann kein Facebook, kein Forum ersetzen. Aus gutem Grund.

    Dazu auch:

  • BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb („Sommer unseres Lebens“, 2010)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) hat sich im Jahr 2010 in Sachen Störerhaftung bei Betrieb eines WLAN geäußert. Die Entscheidung kann mit Fug und Recht als Grundlagen-Entscheidung zur Störerhaftung beim Betrieb von WLAN bzw. Netzwerken bezeichnet werden und hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Im Kern hatte der BGH  eine sehr umfassende Haftung im Zuge einer Verkehrssicherungs- und Kontrollpflicht für Betreiber von WLAN konstatiert.

    In den vergangenen Jahren hat der BGH die Rechtsprechung dann weiter modifiziert und aufgeweicht, zuerst in der Entscheidung „Bearshare“ im Jahr 2012, später „Morpheus“ und dann im Jahr 2016 mit der Entscheidung I ZR 86/15. In diesem Beitrag wird nur die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ besprochen. Hinweis dazu: Die angeführten Randnummern in diesem Beitrag beziehen sich auf die Darstellung bei Openjur, zu finden hier – nicht auf die Randnummern des originalen Urteils.

    Wichtiges Update 2017: Die Entscheidung des BGH ist inzwischen älter, wurde bis 2017 aber durchweg von der Rechtsprechung angewendet. Seit dem 13. Oktober 2017 aber gilt eine gesetzliche Einschränkung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN dahingehend, dass Betreiber gar nicht mehr haften sollen.  Vor diesem Hintergrund sollte die Entwicklung ab Oktober 2017 im Blick gehalten werden.

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  • „Nutzlosbranche“ und Abo-Fallen: Gesetzentwurf zur Button-Lösung vorgestellt

    Nach der Ankündigung liegt nun der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, dass eine „Button-Lösung“ für Internet-Verträge im BGB etablieren möchte. Ich hatte an der Idee als solcher schon erhebliche Kritik geübt und sehe mich im Ergebnis bestätigt.

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  • BGHZ 67, 359 – Schwimmerschalter

    Im Schwimmerschalter-Fall geht es um den so genannten „weiterfressenden Mangel“: Wenn jemand ein kleines Teil liefert, dass aufgrund eines Mangels einen enormen Schaden verursacht indem sich sein eigener quasi „weiterfrisst“.

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  • Arbeitsrecht: Mündliche Abrede zu Überstunden ist AGB – aber nicht überraschend!

    Ja, das gibt es noch: Mündlich geschlossene Arbeitsverträge. In einem Fall den das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 331/11) beschäftigt hat, ging es dabei um die mündlich unstrittig getroffene Absprache, dass Überstunden erst ab der 21. Überstunde im Monat vergütet werden. Die ersten 20 Überstunden seien „mit drin“. Diese Absprache hielt vor dem Bundesarbeitsgericht stand!

    Zum einen ist zu sehen – was gerade bei Laien gerne verkannt wird – dass alleine die mündliche Absprache nicht der Einstufung als Allgemeine Geschäftsbedingung entgegen steht! Das ergibt sich auch aus dem Gesetz, das im §305 I BGB deutlich sagt, dass die Form des Vertrages bedeutungslos ist bei der Einstufung als AGB. Tatsächlich reicht es etwa aus, wenn eine Formulierung „im Kopf vorhanden ist“ und die Absicht besteht, diese Formulierung mehrmals zu verwenden.

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Die Einstufung dieser Abrede als „überraschende Klausel“ aber lehnt das Bundesarbeitsgericht ab: Zum einen sind derartige Abreden bezüglich Überstunden weit verbreitet. Zum anderen ist der Ausdruck „ist mit drin“ allgemein verständlich und auch vom Ergebnis her nicht überraschend.

  • Videoüberwachung: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

    Videoüberwachung: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

    Kameraüberwachung: In diesem Artikel finden Sie eine kurze juristische Gesamtschau zum Thema „Kameraüberwachung“. Es geht darum, einen sehr kurzen Überblick über das komplexe Thema zu vermitteln und auch ein wenig Sensibilität zu erzeugen. Neben einer kurzen Darstellung rechtlicher Grundlagen finden Sie eine ausgewählte Rechtsprechungsübersicht, Ausführungen zu Streitigkeiten mit Mietern, Nachbarn und Disco-Betreibern.

    Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Trotz seines Umfangs kann er nur als Überblick verstanden werden, die Rechtsprechung ist fliessend und orientiert sich am Einzelfall. Gerade im geschäftlichen Bereich gilt zunehmend, dass Sie jedenfalls vor einschneidenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung heran ziehen sollten.

    Beachten Sie: Neben diesem Artikel gibt es noch einen Beitrag bei uns, in dem ohne Rechtsprechung ein Überblick über die Zulässigkeit von Videoüberwachungs-Maßnahmen geboten wird.

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  • Wem gehören die Kundendaten und Kontakte?

    Wem gehören die Kundendaten und Kontakte?

    „Wem gehören die Kundendaten?“ – eine Frage, die gar nicht so modern ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Allerdings ist zu sehen, dass die Fragestellung sich in der heutigen Zeit massiv verschärft hat.

    Wo früher vielleicht die Kundenkartei auf dem Schreibtisch stand oder in einer zentralen Registratur erfasst war, stehen heute unmittelbare Kontakte in persönlichen Netzwerken wie LinkedIN und Datenspeicherungen auf Smartphones. Theoretisch ist es denkbar, dass ein Arbeitnehmer oder Subunternehmer von heute auf morgen die Geschäftsbeziehung beendet – und ohne erneut das Büro zu betreten, Zugriff auf alle wichtigen Kundendaten hat.

    Ein Problem, das immer noch unterschätzt wird – insbesondere auch strafrechtlich, wie unser Alltag zeigt. Denn zunehmend sind Arbeitnehmer mit dem Vorwurf konfrontiert, Kundendaten „gestohlen“ zu haben.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

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