Datenabfrage für private Zwecke durch Polizisten: 3.500 Euro Bußgeld

Datenabfrage für private Zwecke und mit frauenverachtender Motivation durch einen Polizeibeamten führt zu einem hohen Bußgeld: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat gegen einen Polizeibeamten ein Bußgeld in Höhe von 3.500 Euro Bußgeld erlassen, weil er ohne dienstlichen Anlass eine unrechtmäßige Abfrage im Melderegister mit den Daten einer zuvor im Rahmen einer Verkehrskontrolle angetroffenen Frau durchführte.

Im Zuge seiner Ermittlungen erhielt der Landesbeauftragte Kenntnis, dass das Ziel der Abfrage im Melderegister war, das dort hinterlegte Lichtbild der Betroffenen einzusehen. Hintergrund des Ganzen war, dass der Polizeibeamte Frauen auf einer „persönlichen“ Schönheitsskala nach Punkten von 1 bis 10 bewertete und ab einem bestimmten Wert ein Lichtbild im Melderegister abrief.

Die rechtswidrige Abfrage im Melderegister ist ein Verstoß gegen Art 6 Absatz 1 und Art 5 Absatz 1 DS-GVO und ist nach 83 Abs. 5 Buchstabe a) DS-GVO bußgeldbewährt. Der Bemessung zur Bußgeldhöhe liegt jeweils eine Einzelfallprüfung zu Grunde. Dabei werden alle die Tat betreffenden Umstände berücksichtigt. Hier fiel die Sanktionierung wegen der herabwürdigenden Objektifizierung der Betroffenen und des systematischen Vorgehens verschärfend aus.

Polizeibeamte haben Zugang zu sehr sensiblen Daten von Bürger_innen, genießen ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung und müssen verantwortungsvoll mit der ihnen im Rechtsstaat zugewiesenen Durchsetzungsrechten umgehen. Erfährt der Landesbeauftragte von einer missbräuchlichen Nutzung von dienstlichen Datenbanken zu privaten Zwecken, sanktioniert er dieses Fehlverhalten konsequent. Im konkreten Fall hatte die Polizei ein hohes eigenes Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes und war sehr kooperativ.

Der Fall wurde dem Landesbeauftragten im Jahr 2024 bekannt und er hat im Januar 2025 das Fehlverhalten mit dem Erlass des Bußgeldes sanktioniert und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Zur Kenntnis gelangen dem Landesbeauftragten entsprechende Vorfälle entweder durch Anzeigen betroffener Personen oder durch Mitteilungen der Polizei selbst, z.B. im Rahmen von Stichprobenkontrollen oder Disziplinarverfahren. Im Jahr 2024 hat der Landesbeauftragte bei 12 Verfahren gegen Beschäftigte der Polizei wegen der rechtswidrigen Nutzung von dienstlichen Datenbanken zu privaten Zwecken Bußgelder in Höhe von insgesamt 14.550 Euro erlassen.

Bestätigt wurde der Landesbeauftragte zuletzt durch eine aktuelle gerichtliche Entscheidung des OLG Stuttgart zum sogenannten „Mitarbeiterexzess“. Beschäftigte der Polizei handeln demnach bei rechtswidrigen Datenabrufen in polizeilichen Datensystemen zu privaten Zwecken in eigenständiger Verantwortlichkeit und können demnach auch als Privatperson mit einem wirksamen und abschreckenden Bußgeld i.S. Art. 83 Abs. 1 DS-GVO sanktioniert werden. (Quelle: Pressemitteilung der Behörde)

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.