Sexuelle Belästigung im Sinne des Strafrechts ist in Deutschland vor allem durch § 184i StGB geregelt. Dieser Tatbestand bezieht sich auf sexuelle Handlungen, die das Opfer in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzen, aber unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 177 StGB (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) liegen.
Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 184i insbesondere Handlungen sanktionieren, die zwar eindeutig sexualisiert sind, aber nicht die Schwere eines Übergriffs oder einer Nötigung aufweisen.
Rechtlicher Rahmen des § 184i StGB
Nach § 184i Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person „in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“. Dies setzt sich aus zwei wesentlichen Elementen zusammen:
- Körperliche Berührung: Es muss eine Berührung zwischen Täter und Opfer stattgefunden haben. Diese Berührung muss nicht zwangsläufig im Bereich der primären Geschlechtsorgane erfolgen; auch das Berühren anderer Körperteile wie der Arme, Beine oder des Rückens kann unter den Tatbestand fallen, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass die Berührung sexuellen Charakter hat.
- Sexuell bestimmte Weise: Die Berührung muss objektiv einen sexuellen Bezug haben. Dabei wird nicht nur die Motivation des Täters herangezogen, sondern auch der äußere Anschein der Handlung und wie diese von einem objektiven Dritten wahrgenommen werden würde. Eine Handlung gilt als „sexuell bestimmt“, wenn sie nach allgemeiner Auffassung in einen sexuellen Kontext gestellt werden kann.
Entscheidung des OLG Hamm (4 RVs 1/19)
In der Entscheidung des OLG Hamm vom 31.01.2019 wurde der Angeklagte wegen sexueller Belästigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Die Frage, ob eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB vorlag, wurde jedoch kritisch geprüft und teilweise aufgehoben. Dabei stellte das Gericht wesentliche Grundsätze klar, die die Abgrenzung zwischen strafbarer sexueller Belästigung und bloßen distanzlosen oder ungehörigen Handlungen präzisieren.
Im konkreten Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, im Zug das Knie einer Frau berührt zu haben. Das Landgericht Detmold hatte dies als eine Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ gewertet, da der Angeklagte die Frau als seine „Frau“ bezeichnet hatte und auch schon vorher eine körperliche Annäherung stattgefunden hatte. Das OLG Hamm hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben, da die Feststellungen zur sexuellen Bestimmung der Berührung unzureichend waren.
Wichtige Kriterien für die Bestimmung der sexuellen Belästigung
- Sexueller Charakter der Handlung: Es reicht nicht aus, dass das Opfer sich belästigt fühlt. Es muss auch eine objektiv sexuelle Komponente in der Handlung vorliegen. Das OLG betonte, dass es nicht nur auf die subjektive Sicht des Täters ankomme, sondern die Handlung für einen neutralen Beobachter einen sexuellen Bezug haben müsse. Das bloße Berühren eines bekleideten Knies erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch, da diese Handlung ambivalent sein kann. Im Urteil hieß es, dass die Berührung zwar unangenehm und unerwünscht war, dies allein jedoch nicht ausreichend sei, um von einer sexuellen Bestimmung auszugehen.
- Intensität und Kontext der Handlung: Berührungen müssen eine gewisse Intensität oder Intimität aufweisen, um als sexuelle Belästigung zu gelten. Der Gesetzgeber hatte beispielsweise Handlungen wie das Berühren der Genitalien oder das Küssen des Halses im Blick, während einfache Berührungen an weniger intimen Körperstellen nicht zwangsläufig den Tatbestand erfüllen. Das OLG führte aus, dass der Grad der Intimität auch durch die Art der Kleidung oder die Umstände der Berührung beeinflusst werde. Eine Berührung, die durch dicke Kleidung stattfindet, ist weniger intim als eine Berührung auf bloßer Haut oder durch dünne Kleidung.
- Unterscheidung von „bloßen Ungehörigkeiten“: Nicht jede unangenehme oder aufdringliche Berührung stellt eine sexuelle Belästigung dar. Das Gesetz soll Distanzlosigkeiten oder bloße Unhöflichkeiten nicht unter Strafe stellen. Das OLG betonte, dass Handlungen, die objektiv keinen hinreichend sexuellen Charakter haben, nicht unter den Straftatbestand des § 184i StGB fallen. In diesem Fall hätte die Berührung des Knies als Ausdruck eines Machtanspruchs oder einer patriarchalen Einstellung des Angeklagten gedeutet werden können, was jedoch nicht automatisch eine sexuelle Belästigung begründet.
Erheblichkeit und subjektive Wahrnehmung des Opfers
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das Opfer die Berührung als belästigend empfinden muss, damit der Tatbestand erfüllt ist. Das subjektive Empfinden des Opfers allein reicht jedoch nicht aus, um die Handlung als „sexuell bestimmt“ zu qualifizieren. Es muss stets eine objektive Bewertung der Handlung erfolgen.
Im vorliegenden Fall fühlte sich die Zeugin zweifellos belästigt, aber das Gericht stellte klar, dass dies nur eine von mehreren Voraussetzungen für eine Strafbarkeit ist. Die bloße Tatsache, dass das Opfer die Berührung als unangenehm empfand, bedeutet nicht automatisch, dass eine sexuelle Belästigung vorliegt.

Da ich vorwiegend als Strafverteidiger tätig bin, kenne ich beide Szenarien: Sowohl bewusst wie unbewusst lügende vermeintliche Tatopfer – als auch Täter, die jegliches Fehlverhalten versuchen zu leugnen oder zu ignorieren. Dabei muss mit einem Klischee aufgeräumt werden: Der überwiegende Teil der Taten betrifft Frauen als Opfer, aber ich kenne auch Männer als Opfer – und die Scham, die damit verbunden ist, sich als Mann hier zu offenbaren. Dabei ist das Strafrecht nur ein „Spielfeld“ – besonders häufig betroffen ist das Arbeitsrecht.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nicht nur eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, sondern hat auch erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Täter. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in Deutschland stellt klar, dass sexuelle Belästigung ein Verhalten ist, das nicht toleriert wird und in vielen Fällen zu disziplinarischen Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung, führen kann. Hierbei spielen jedoch stets die Umstände des Einzelfalls, die Schwere der Vorwürfe und die bisherigen Arbeitsverhältnisse eine Rolle.
Im Folgenden werden anhand mehrerer Entscheidungen die Risiken für Arbeitnehmer, die der sexuellen Belästigung beschuldigt werden, sowie mögliche Verteidigungspotenziale erörtert.
Definition und rechtlicher Rahmen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Nach § 3 Abs. 4 AGG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten die Würde der betroffenen Person verletzt. Dies umfasst sowohl körperliche Annäherungen als auch verbale und nonverbale Handlungen.
Relevante arbeitsrechtliche Entscheidungen
Verbale sexuelle Belästigung und die Grenzen der Kündigung
In einem Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (15 Sa 1669/15) wurde die außerordentliche Kündigung eines Bezirksleiters aufgrund verbaler sexueller Belästigungen geprüft. Der Kläger hatte gegenüber einer Kollegin Bemerkungen mit zweideutigem sexuellen Inhalt gemacht. Das Gericht entschied, dass die Bemerkungen zwar als unangemessen galten, jedoch eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre, bevor eine Kündigung in Betracht gekommen wäre. Das Gericht wies darauf hin, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei derartigen Vorfällen entscheidend sei und eine sofortige Kündigung ohne vorherige Warnung nur in schwerwiegenden Fällen gerechtfertigt sei.
Diese Entscheidung zeigt, dass nicht jede verbale Entgleisung automatisch zu einer Kündigung führen muss. Vor allem langjährige und bislang unbeanstandete Arbeitsverhältnisse können dazu führen, dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen ist.
Körperliche sexuelle Belästigung und die Beweislast
In einem weiteren Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (7 Sa 508/04) wurde der Kläger beschuldigt, eine Kollegin durch einen „Klaps“ auf das Gesäß sexuell belästigt zu haben. Der Kläger bestritt den Vorwurf und verlangte den Widerruf der Anschuldigungen. Hier entschied das Gericht, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung nur dann zu einem Widerruf führen könne, wenn nachgewiesen sei, dass die Behauptungen der Belästigung unwahr sind. In diesem Fall wurde der Widerrufsanspruch abgewiesen, da die Beweislage nicht eindeutig war. Jedoch blieb der Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Behauptungen bestehen, solange die Wahrheit nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Schwierigkeiten in Fällen, in denen der Vorwurf der sexuellen Belästigung im Raum steht, aber die Beweislage unklar ist. Für den Arbeitnehmer besteht hier ein Verteidigungspotenzial, indem die mangelnde Beweisführung betont wird. Es zeigt auch, dass das Risiko einer Kündigung oder einer rechtlichen Konsequenz in solchen Fällen besteht, wenn der Vorwurf nicht eindeutig widerlegt werden kann.
Schwere verbale sexuelle Belästigung und Kündigung
In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (7 Ca 1837/08) wurde der Kläger wegen wiederholter verbaler sexueller Belästigungen entlassen. Der Kläger hatte in verschiedenen Situationen anzügliche Bemerkungen gegenüber Kolleginnen gemacht, die er als Scherze bezeichnete. Das Gericht entschied, dass die verbalen Äußerungen des Klägers, obwohl als Scherz gemeint, einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen könnten. Doch auch hier betonte das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Da das Arbeitsverhältnis über viele Jahre ohne Beanstandungen bestanden hatte, hätte eine Abmahnung als milderes Mittel vor einer fristlosen Kündigung ausgereicht.
Verteidigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer
Beschuldigte Arbeitnehmer haben mehrere Verteidigungsmöglichkeiten, die sich aus den Entscheidungen der Gerichte ableiten lassen:
- Verhältnismäßigkeit: Eine der stärksten Verteidigungslinien ist der Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In Fällen, in denen es sich um einmalige oder weniger schwerwiegende Vorfälle handelt, ist es oft möglich zu argumentieren, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer eine lange, unbeanstandete Dienstzeit nachweisen kann.
- Beweislage: In vielen Fällen kann der Vorwurf der sexuellen Belästigung auf einer schwachen Beweislage beruhen. Arbeitnehmer können sich darauf berufen, dass die Anschuldigungen nicht ausreichend bewiesen sind, wie in dem Fall des Landesarbeitsgerichts Köln. Eine unklare Beweislage kann dazu führen, dass der Arbeitgeber Schwierigkeiten hat, den Vorwurf rechtlich durchzusetzen.
- Intention und Kontext: Auch die Intention des Verhaltens und der Kontext spielen eine Rolle. Sofern es sich um als Scherz gemeinte Äußerungen handelt, die keine Aufforderung zu sexuellen Handlungen beinhalten, kann dies als mildernder Umstand gewertet werden. Dies zeigte sich insbesondere in den Fällen des Arbeitsgerichts Düsseldorf und des Landesarbeitsgerichts Hamm, in denen die Gerichte klargestellt haben, dass nicht jede unangemessene Bemerkung automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Risiken für Arbeitnehmer
Die Risiken für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Vorwürfen der sexuellen Belästigung sind erheblich. Neben der möglichen außerordentlichen Kündigung können auch Schadensersatzansprüche oder andere arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Auch wenn die Beweislage unklar ist, kann der Arbeitgeber auf eine ordentliche Kündigung oder andere Disziplinarmaßnahmen zurückgreifen. Für Arbeitnehmer ist es daher entscheidend, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um sich gegen solche Vorwürfe zu verteidigen und mögliche Konsequenzen zu minimieren.
Sexuelle Belästigung im Gesamtblick
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die Herausforderungen bei der rechtlichen Bewertung von sexueller Belästigung. Es bedarf einer genauen Abwägung der Umstände, um festzustellen, ob eine Berührung tatsächlich „in sexuell bestimmter Weise“ erfolgt ist. Dabei spielen sowohl die Intention des Täters als auch die objektiven Umstände der Berührung eine Rolle. Nicht jede unangenehme Berührung ist strafbar; der Grad der Intimität und die spezifischen Umstände der Handlung sind entscheidend, um eine Strafbarkeit nach § 184i StGB zu begründen.
Verteidigung in diesem Bereich, gleich ob Strafrecht oder Arbeitsrecht, lebt noch mehr als in anderen juristischen Bereichen von Kommunikation: Sowohl Mandatsintern, wo man klar sagen muss was geht und was nicht; aber auch vor Gericht, wo Standard-Verteidigungen im Desaster enden. Ihr Anwalt sollte daher genau wissen was er tut, Sexualstrafrecht ist eben nicht wie alles andere – weder im Strafprozess noch im Arbeitsprozess!
Rechtsanwalt Jens Ferner
Auch die Rechtsprechung zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zeigt dabei eine klare Linie: Sexuelle Belästigung wird nicht toleriert, und Arbeitgeber sind verpflichtet, zum Schutz der Betroffenen angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Dennoch muss bei der Verhängung von Maßnahmen wie der Kündigung stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Arbeitnehmer, die mit solchen Vorwürfen konfrontiert werden, haben die Möglichkeit, sich durch den Verweis auf die Verhältnismäßigkeit, die Beweislage und den Kontext des Vorfalls zu verteidigen.
- Tatort: Kunst! – 21. Juni 2026
- Markennennung durch KI-Ergebnis ist keine Markennutzung – 19. Juni 2026
- Aufgeladen, aber nicht mitgenommen: Diebstahl? – 19. Juni 2026

