Strohmann-Geschäftsführer und die Konsequenzen der Bestellung als Strohmann-Geschäftsführer: Besonders kritisch ist der Strohmann-Geschäftsführer beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Der Bundesgerichtshof (3 StR 352/16) konnte sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers äußern und feststellen, dass – entgegen mancher OLG-Rechtsprechung – hier ungeachtet der Regelungen im Innenverhältnis der GmbH-Geschäftsführer für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zu … Strohmann-Geschäftsführer weiterlesen
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