Online-Glücksspiel: Landgericht Aachen zur Nichtigkeit von Glücksspielverträgen

Die Frage, ob Verluste aus Online-Glücksspielen zurückverlangt werden können, beschäftigt Gerichte seit Jahren. Mit seinem Urteil vom 25. März 2025 (Aktenzeichen 15 O 109/24) hat das Landgericht Aachen eine klare Position bezogen: Verträge über Online-Casinospiele, die gegen das Totalverbot des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GlüStV) verstoßen, sind nichtig – und Spieler können ihre Einsätze zurückfordern.

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie aktueller Urteile ein, die das Spannungsfeld zwischen nationalem Glücksspielrecht, Unionsrecht und Verbraucherschutz ausloten. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht trotz unionsrechtlicher Zweifel an der Wirksamkeit des deutschen Totalverbots keine Veranlassung sah, das Verfahren auszusetzen. Stattdessen betonte es die Schutzbedürftigkeit der Spieler und die Notwendigkeit, unerlaubte Glücksspielangebote zivilrechtlich zu sanktionieren.

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Glücksspiel: Hohe Verluste und die Legalität

Der Kläger hatte zwischen 2014 und 2020 bei zwei Online-Casinos der Beklagten, einem Anbieter mit Sitz in Gibraltar, insgesamt über 236.000 Euro eingesetzt. Nach Abzug der Auszahlungen verblieb ein Nettoverlust von rund 35.000 Euro. Die Beklagte verfügte zwar über eine gibraltarische Lizenz, nicht jedoch über die nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis. Der Kläger forderte die Erstattung seiner Verluste sowie die Übernahme seiner Anwaltskosten. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Angebots gekannt oder zumindest kennen müssen. Zudem berief sie sich auf die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB, wonach die Rückforderung von Leistungen ausgeschlossen ist, wenn auch der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Das Gericht wies diese Einwände zurück und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Verluste sowie zur Freistellung von den Anwaltskosten. Die Entscheidung stützt sich auf drei zentrale Punkte: die Nichtigkeit der Glücksspielverträge nach § 134 BGB, die Unbeachtlichkeit der gibraltarischen Lizenz für das deutsche Recht und die Ablehnung eines Kondiktionsausschlusses trotz möglicher strafbarer Teilnahme des Spielers.

Nichtigkeit der Verträge: Schutz der Spieler als vorrangiges Ziel

Das Landgericht Aachen folgte der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Verträge über Online-Casinospiele, die gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, nichtig sind. Maßgeblich sei, dass das deutsche Recht zum Zeitpunkt der Spielteilnahme ein Totalverbot für Online-Glücksspiele vorsah – mit Ausnahme von Sportwetten, für die ein Erlaubnisvorbehalt galt. Die Beklagte hatte zwar eine Konzession für Sportwetten beantragt, nicht jedoch für die streitgegenständlichen Casinospiele. Selbst wenn das Verbot unionsrechtlich zweifelhaft sein möge, ändere dies nichts an seiner zivilrechtlichen Wirkung, solange der Europäische Gerichtshof (EuGH) keine abschließende Klärung herbeigeführt habe.

Interessant ist die Begründung des Gerichts, warum eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht in Betracht kam: Selbst wenn das Totalverbot des GlüStV 2012 unionsrechtswidrig sein sollte, könnte die Beklagte daraus keine Rechte herleiten, da ihr Angebot ohnehin nicht den deutschen Spielerschutzvorgaben entsprochen habe. Insbesondere fehlte es an den nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 vorgeschriebenen Limits, etwa einem monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 Euro pro Spieler. Das Gericht verwies darauf, dass das Unionsrecht keine Pflicht zur Anerkennung ausländischer Lizenzen begrunde, wenn diese nicht den Schutzstandards des deutschen Rechts genügten.

Grenzen der Dienstleistungsfreiheit

Die Beklagte argumentierte, das deutsche Totalverbot verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Das Landgericht Aachen wies diesen Einwand zurück und verwies auf die Rechtsprechung des EuGH, der den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum bei der Regulierung von Glücksspielen einräumt. Zwar sei die Frage der Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 noch nicht abschließend geklärt – der EuGH habe in einem anhängigen Verfahren (Az. C-440/23) hierüber zu entscheiden. Doch selbst bei einer unionsrechtswidrigen Regelung könne die Beklagte keine Rechte geltend machen, da ihr Angebot auch in einem hypothetischen Konzessionsverfahren nicht hätte genehmigt werden können. Die Schutzziele des GlüStV – Suchtprävention, Jugendschutz und die Bekämpfung von Begleitkriminalität – rechtfertigten die Nichtigkeitsfolge.

Das Gericht betonte, dass die Beklagte durch ihr Handeln bewusst gegen deutsches Recht verstoßen habe. Die gibraltarische Lizenz ändere nichts daran, dass sie sich gezielt an den deutschen Markt gerichtet habe, etwa durch deutschsprachige Websites und Werbung. Eine Aussetzung des Verfahrens sei daher nicht geboten, da die Nichtigkeit der Verträge auch bei unionsrechtlicher Unwirksamkeit des Totalverbots bestehen bliebe.

Kein Kondiktionsausschluss trotz strafbarer Spielteilnahme

Ein zentraler Streitpunkt war, ob der Kläger seine Einsätze zurückfordern durfte, obwohl er selbst gegen § 285 StGB verstoßen haben könnte, der die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel unter Strafe stellt. Das Gericht verneinte einen Kondiktionsausschluss nach § 817 Satz 2 BGB mit der Begründung, dass dem Kläger kein vorsätzlicher Verstoß gegen das Verbot nachzuweisen sei. Zwar handle es sich bei § 285 StGB um ein Verbotsgesetz, doch setze § 817 Satz 2 BGB voraus, dass der Leistende die Verbotswidrigkeit kannte oder sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen habe. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergibt, genüge nicht.

Die Beklagte hatte geltend gemacht, die Rechtswidrigkeit von Online-Glücksspielen sei allgemein bekannt gewesen, etwa durch Medienberichte oder Hinweise in Spielerforen. Das Gericht hielt dies für nicht ausreichend: Der Kläger habe plausibel dargelegt, dass ihm das Verbot nicht bewusst gewesen sei. Zudem obliege es dem Anbieter, seine Kunden transparent über die Rechtslage zu informieren – was die Beklagte unterlassen habe. Ein leichtfertiges Sichverschließen vor der Kenntnis der Verbotswidrigkeit sei nicht nachgewiesen.

Deliktische Ansprüche als Auffangtatbestand

Neben dem bereicherungsrechtlichen Anspruch bejahte das Gericht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB. Beide Normen seien Schutzgesetze, die nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den einzelnen Spieler vor den Gefahren des Glücksspiels bewahren sollten. Die Beklagte habe vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie ohne deutsche Erlaubnis Glücksspiele anbot. Der Kläger habe einen erstattungsfähigen Schaden erlitten, da er ohne das unerlaubte Angebot keine Einsätze getätigt hätte.

Die Beklagte konnte sich auch nicht auf Verjährung berufen. Zwar seien die bereicherungsrechtlichen Ansprüche teilweise verjährt, doch stehe dem Kläger ein gleichwertiger Anspruch aus § 852 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte habe die Verjährung nicht einwenden können, da sie die Rechtsgrundlosigkeit ihrer Bereicherung gekannt habe (§ 819 BGB).

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Spieler können Verluste zurückfordern – mit Einschränkungen

Das Urteil bestätigt die Tendenz der Rechtsprechung, Spieler von Online-Glücksspielen zu schützen, selbst wenn diese selbst gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Allerdings bleibt die Rechtslage komplex: Solange der EuGH nicht über die Unionsrechtskonformität des deutschen Totalverbots entschieden hat, besteht eine gewisse Unsicherheit. Dennoch sendet das Urteil ein klares Signal an ausländische Anbieter, die sich ohne deutsche Lizenz auf dem hiesigen Markt betätigen. Sie riskieren nicht nur behördliche Maßnahmen, sondern auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche.

Spiele sehen hier, dass sie Verluste aus unerlaubten Online-Glücksspielen zurückverlangen können – vorausgesetzt, sie haben die Rechtswidrigkeit nicht positiv gekannt. Die Hürden für die Anbieter, einen Kondiktionsausschluss zu begründen, sind hoch. Zugleich ist aber halt zu sehen, dass die Gerichte die Schutzbedürftigkeit der Spieler betonen und selbst bei unionsrechtlichen Zweifeln an der Wirksamkeit nationaler Verbote keine voreilige Aussetzung der Verfahren vornehmen.

Keine endgültige Klärung

Das Urteil des Landgerichts Aachen ist ein wichtiger Baustein in der Debatte um die Regulierung von Online-Glücksspielen. Es unterstreicht, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem GlüStV 2012 legitime Ziele verfolgt und dass zivilrechtliche Sanktionen ein wirksames Mittel sind, um unerlaubte Angebote einzudämmen. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Frage der Unionsrechtskonformität des Totalverbots bewerten wird. Sollte der Gerichtshof das Verbot für unvereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit erklären, könnte dies die zivilrechtliche Beurteilung beeinflussen – allerdings nur dann, wenn die Anbieter die deutschen Spielerschutzvorgaben erfüllen.

Bis dahin bleibt festzuhalten: Wer ohne deutsche Erlaubnis Online-Glücksspiele anbietet, handelt auf eigenes Risiko. Spieler hingegen können ihre Verluste zurückfordern, sofern sie nicht wussten, dass sie gegen geltendes Recht verstießen. Die Entscheidung stärkt damit den Verbraucherschutz, ohne die grundsätzlichen Fragen der Glücksspielregulierung in Europa abschließend zu beantworten. Ob das deutsche Totalverbot auf Dauer Bestand haben wird, bleibt eine offene Frage – doch für den Einzelfall hat das Landgericht Aachen eine klare Linie gezogen.

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