LG Frankfurt zum Verkauf von „Dubai-Schokolade“, die nicht aus Dubai kommt

Der Verkauf von Lebensmitteln mit geografischen Bezeichnungen wirft immer wieder Fragen im Bereich des Wettbewerbs- und Markenrechts auf, ein Schlaglicht liegt dabei aktuell auf der „Dubai Schokolade“. Besonders interessant ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 18/25) vom 21. Januar 2025. Im Mittelpunkt stand die Bezeichnung „“ für ein Schokoladenprodukt, das weder in Dubai hergestellt wurde noch einen geografischen Bezug zur Region aufwies. Die Entscheidung beleuchtet den Umgang mit irreführenden geografischen Herkunftsangaben und deren Bedeutung für den Verbraucher.

Sachverhalt

Ein Antragsteller beantragte eine , um dem Antragsgegner zu untersagen, ein Schokoladenprodukt in Deutschland unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zu bewerben und zu vertreiben, sofern das Produkt nicht aus Dubai stammt oder keinerlei Verbindung zu diesem geografischen Raum aufweist. Der Antragsteller argumentierte, dass die Bezeichnung Verbraucher in die Irre führen und falsche Erwartungen an die Herkunft und Qualität des Produkts wecken könnte.

Rechtliche Bewertung

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und führte aus, dass ein solcher Anspruch weder aus dem Markengesetz (MarkenG) noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgeleitet werden könne.

Geografische Herkunftsangaben nach dem Markengesetz

Nach § 126 MarkenG sind geografische Herkunftsangaben geschützt, wenn sie geeignet sind, den Verbraucher über die Herkunft oder Qualität einer Ware zu informieren. Die Verwendung solcher Angaben ist unzulässig, wenn sie irreführend sind. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ allein nicht ausreiche, um beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass das Produkt zwingend aus Dubai stamme. Entscheidend sei vielmehr, ob die Gestaltung der Verpackung oder die Werbemaßnahmen eine solche Assoziation verstärkten.

Irreführung nach dem UWG

Auch die Vorschriften des UWG, insbesondere § 5 Abs. 1 UWG, erfordern eine konkrete Gefahr der Irreführung. Das Gericht konnte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Verwendung des Begriffs „Dubai-Schokolade“ bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine falsche Vorstellung über die Herkunft oder die Beschaffenheit des Produkts hervorrufe. Es betonte, dass die Verbraucher in der Lage seien, zwischen einer tatsächlichen Herkunftsangabe und einer bloßen werblichen Gestaltung zu unterscheiden.

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Das Gericht betonte die Bedeutung des Einzelfalls. Wäre das Produkt etwa in einer Verpackung präsentiert worden, die durch Farben, Symbole oder Bilder eine starke Assoziation mit Dubai herbeiführt, könnte die Bewertung anders ausfallen. Da jedoch keine weiteren irreführenden Elemente vorlagen, verneinte das Gericht eine Verletzung der geltenden Vorschriften.


Andere Ansicht: LG Köln

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 18/25) hat sich explizit mit einer früheren Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 33 O 513/24) auseinandergesetzt, welche die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ ebenfalls behandelte. Das Frankfurter Gericht positionierte sich kritisch gegenüber der allgemeinen Sichtweise des LG Köln und wies auf Unterschiede in den Sachverhalten hin:

  1. Unterschiedliche Kriterien: Das LG Köln ließ die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ bereits allein aufgrund des Namens als potenziell irreführend gelten. Das LG Frankfurt folgte dieser Bewertung jedoch nicht in dieser Allgemeinheit und argumentierte, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale erforderlich seien, um eine Irreführung der Verbraucher anzunehmen.
  2. Gestaltungselemente in Köln: Das LG Frankfurt erkannte an, dass das LG Köln maßgeblich auf die konkrete Verpackungsgestaltung abstellte. Diese beinhaltete neben der englischen Sprache auch eine weitere unbekannte Sprache sowie Hinweise wie „importiert“, die bei Verbrauchern den Eindruck einer Herkunft aus Dubai verstärken könnten.
  3. Abweichende Umstände in Frankfurt: Im konkreten Fall des LG Frankfurt fehlten solche zusätzlichen irreführenden Gestaltungsmerkmale vollständig. Die Werbung wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Qualitätsmarke des Anbieters handelte, was einem möglichen Eindruck einer Herkunft aus Dubai entgegenwirkte.

Ausblick

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zeigt, dass der Schutz geografischer Herkunftsangaben und die Vermeidung von Irreführung eine differenzierte Betrachtung erfordern. Der bloße Name „Dubai-Schokolade“ ohne unterstützende irreführende Gestaltung reichte dem Gericht nicht aus, um eine Irreführung anzunehmen. Für Unternehmen, die geografische Bezeichnungen verwenden, bleibt jedoch Vorsicht geboten: Sobald weitere Designelemente den Eindruck einer Herkunft aus einer bestimmten Region verstärken, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Interessanterweise distanzierte sich das LG Frankfurt teilweise von der allgemeinen Herangehensweise des LG Köln und stellte klar, dass eine differenzierte Prüfung der jeweiligen Umstände erforderlich ist. Es betonte die Bedeutung der konkreten Gestaltung für die Bewertung einer potenziellen Irreführung. Die Entscheidung unterstreicht auf diesem Weg die Abwägung zwischen wirtschaftlicher Freiheit und Verbraucherschutz. Während Fantasiebezeichnungen zulässig sind, dürfen sie nicht die Grenze zur Täuschung überschreiten. Damit wird aber auch wieder deutlich: Gerichtliche Entscheidungen zu prognostizieren ist selbst bei schon vorhandener Rechtsprechung schwierig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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