Rechtliche Einordnung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ durch das Landgericht Köln

Die (leichtfertige) Bezeichnung von Produkten mit geografischen Angaben kann erhebliches Konfliktpotenzial bergen: Dies zeigte sich nunmehr auch im Fall der sogenannten „„. Diese Bezeichnung wurde für Produkte verwendet, die nicht aus Dubai stammen, jedoch durch ihre Marketingstrategie die Assoziation mit diesem Emirat hervorrufen.

Die rechtliche Problematik liegt hier insbesondere in der Frage, ob und inwieweit solche Bezeichnungen irreführend sind und den Schutz geographischer Herkunftsangaben verletzen. Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Köln (Az.: 33 O 525/24) vom 6. Januar 2025 liefert hierzu interessante rechtliche Einblicke.

Sachverhalt

Die Streitigkeit betraf eine Schokolade, die unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ und mit Slogans wie „The Taste of Dubai“ vertrieben wurde. Tatsächlich wurde das Produkt jedoch in der Türkei hergestellt und hatte außer dem Marketing keinen Bezug zu Dubai. Die Antragstellerin, ein Unternehmen, das Schokoladenprodukte herstellt und vertreibt, argumentierte, dass die Bezeichnung irreführend sei und eine unzulässige Nutzung einer geografischen Herkunftsangabe darstelle. Sie beantragte eine gegen die Antragsgegnerin, um die weitere Verwendung dieser Bezeichnung zu untersagen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln gab der Antragstellerin Recht und untersagte der Antragsgegnerin die Verwendung der Bezeichnungen „Dubai-Schokolade“ und ähnlicher Formulierungen. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf folgende rechtliche Erwägungen:

  1. Geografische Herkunftsangabe als geschütztes Gut: Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben nicht für Waren verwendet werden, die nicht aus dem angegebenen Gebiet stammen, sofern eine Irreführung über die geografische Herkunft zu befürchten ist. Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ und der Slogan „The Taste of Dubai“ bei einem erheblichen Teil der Verbraucher die Erwartung hervorrufen, dass das Produkt tatsächlich aus Dubai stammt.
  2. Irreführung der Verbraucher: Die Entscheidung betonte, dass die durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen Verbraucher durch die Bezeichnungen irregeführt würden. Hinweise auf der Rückseite der Verpackung, die den tatsächlichen Produktionsort in der Türkei angeben, wurden als unzureichend angesehen, um diese Irreführung auszuräumen. Auch der Zusatz „Product of Türkiye“ in kleiner Schrift änderte nichts an der dominierenden Wirkung der vorderen Verpackungsgestaltung.
  3. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche: Das Gericht sah die Ansprüche der Antragstellerin sowohl nach dem Markenrecht als auch nach dem Wettbewerbsrecht als begründet an. Neben der Verletzung des § 127 MarkenG wurde auch auf § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG verwiesen, da die Antragstellerin nachweislich eigene Produkte vertreibt, die tatsächlich aus Dubai stammen.

Die rechtlichen Hintergründe geografischer Bezeichnungen

Geografische Herkunftsangaben dienen dazu, die Verbindung eines Produkts mit einer bestimmten Region herzustellen. Sie genießen in der EU und in Deutschland einen besonderen Schutz, um Verbraucher vor Irreführung zu bewahren und die Interessen ehrlicher Marktteilnehmer zu schützen. Der Schutz basiert auf § 127 MarkenG und umfasst sowohl direkte Irreführungen als auch subtile Assoziationen, die Verbraucher in die Irre führen könnten.

Bei einer Betrachtung zwischen nationalem und europäischem Recht gibt es jedoch Unterschiede im Schutzumfang. Während das europäische System stark auf die Registrierung und den Schutz regionaler Produkte fokussiert ist, bietet das deutsche Recht durch das UWG eine ergänzende Grundlage für den Schutz vor irreführendem Marketing. Im vorliegenden Fall wurde der nationale Schutz durch das UWG zur Verhinderung unlauterer Praktiken herangezogen.

Ein weiteres Spannungsfeld ergibt sich daraus, dass geografische Herkunftsangaben in Drittstaaten wie den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht durch internationale Abkommen geschützt sind. Dies erschwert es Herstellern aus diesen Regionen, ihre Produkte weltweit vor Nachahmungen zu schützen. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass nationale Gerichte auch in solchen Konstellationen wirksame Instrumente haben, um Verbraucher zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.

Rechtliche Einordnung der Bezeichnung "Dubai-Schokolade" durch das Landgericht Köln - Rechtsanwalt Ferner

Die Entscheidung des LG Köln setzt ein klares Zeichen: Geografische Herkunftsangaben sind kein Marketinginstrument, das nach Belieben genutzt werden kann. Verbraucher dürfen nicht durch irreführende Bezeichnungen wie ‚Dubai-Schokolade‘ in die Irre geführt werden, wenn das Produkt tatsächlich aus einem völlig anderen Land stammt.

Fazit

Der Fall „Dubai-Schokolade“ zeigt eindrucksvoll, wie riskant es sein kann, auf den Zug eines Hypes aufzuspringen, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Gerade bei kurzlebigen Trends neigen Unternehmen dazu, aggressiv zu agieren, was die Wahrscheinlichkeit von rechtlichen Auseinandersetzungen erhöht.

Dabei liegen die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Angaben oft im Detail und sind stark von der Wertung des Gerichts im Einzelfall abhängig. Diese Unsicherheit macht es für Unternehmen umso wichtiger, ihre Marketingstrategien sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn geografische Herkunftsangaben ins Spiel kommen. Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass solche Angaben ein scharfes Schwert im Wettbewerb sind – sowohl für den Schutz ehrlicher Anbieter als auch für die Verteidigung des Verbrauchervertrauens. Doch Vorsicht, das LG Frankfurt sieht es anders!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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