Die Verwendung geografischer Herkunftsangaben wirft immer wieder Fragen zur Zulässigkeit und den Grenzen des Marketings auf. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das Landgericht Köln mit der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ und der Werbeaussage „… bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“. Die Schokolade wurde jedoch in der Türkei produziert und hatte keinen weiteren Bezug zu Dubai. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an geografische Herkunftsangaben und ihre irreführende Verwendung im geschäftlichen Verkehr.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin vertrieb Schokolade unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“, ergänzt durch den Werbeslogan, ohne dass die Produkte tatsächlich in Dubai hergestellt wurden oder in anderer Weise mit der Region in Verbindung standen. Die Antragstellerin, die selbst Schokolade „made in Dubai“ anbietet, sah hierin eine Verletzung ihrer Rechte an geografischen Herkunftsangaben sowie eine Irreführung der Verbraucher und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Köln entschied zugunsten der Antragstellerin und untersagte der Antragsgegnerin die Verwendung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ sowie der Werbeaussage. Dabei hob das Gericht folgende Punkte hervor:
- Geografische Herkunftsangabe: Nach § 127 MarkenG sind geografische Herkunftsangaben geschützt. Ihre Verwendung ist unzulässig, wenn sie eine Irreführung über die Herkunft der Produkte hervorruft.
- Irreführungsgefahr: Die Verbraucher würden aufgrund der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ und der Werbeaussage annehmen, dass das Produkt tatsächlich in Dubai hergestellt wurde. Dies gilt insbesondere, da der Hinweis „Herkunft: Türkei“ auf der Rückseite der Verpackung nicht ausreicht, um diese Irreführung auszuräumen.
- Verbraucherschutz: Der durchschnittlich informierte Verbraucher erwartet, dass ein Produkt mit einer geografischen Bezeichnung wie „Dubai“ tatsächlich aus der genannten Region stammt. Subtile Hinweise oder Erklärungen auf der Verpackung genügen nicht, um diesen Eindruck zu revidieren.
- Wiederholungsgefahr: Da keine ausreichenden Sicherungen gegen eine erneute Verwendung der irreführenden Bezeichnungen bestanden, wurde eine Wiederholungsgefahr angenommen, was die einstweilige Verfügung rechtfertigte.
Rechtlicher Hintergrund
Geografische Herkunftsangaben genießen in Deutschland und der EU einen umfassenden Schutz. Ziel ist es, sowohl Verbraucher vor Irreführung zu bewahren als auch Produzenten in den jeweiligen Regionen zu schützen. Gemäß § 127 MarkenG ist jede Form der Irreführung über die geografische Herkunft eines Produkts unzulässig.
Der Schutz geografischer Angaben ist auch ein zentraler Aspekt des europäischen Rechts, das in Verordnungen wie der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 konkretisiert wird. Dabei wird jedoch eine hohe Verantwortung auf die nationalen Gerichte verlagert, die in jedem Einzelfall die Irreführungsgefahr und die Erwartungen der Verbraucher prüfen müssen. Dies schafft eine unscharfe Linie zwischen zulässigen Marketingstrategien und unzulässiger Irreführung.
Die Rolle von Trends und Hypes
Besonders problematisch wird die Situation, wenn es sich um Produkte handelt, die auf einem kurzlebigen Trend basieren. Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ wurde durch soziale Medien populär, wodurch die Erwartungen der Verbraucher noch stärker geprägt wurden. Hersteller, die auf solche Trends aufspringen, begeben sich jedoch auf dünnes Eis: Die Verteidigung solcher Bezeichnungen erfordert in diesen Fällen umso höhere Anstrengungen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Aber Achtung, das LG Frankfurt sieht es anders!
Fazit
Die Entscheidung des LG Köln verdeutlicht die hohe Relevanz des Schutzes geografischer Herkunftsangaben und die Risiken, die mit ihrer missbräuchlichen Verwendung einhergehen. Gerade in einem schnelllebigen Marktumfeld, in dem Trends dominieren, müssen Unternehmen besonders sorgfältig agieren. Verbraucher erwarten, dass geografische Angaben authentisch sind, und Gerichte setzen klare Grenzen, um diese Erwartungen zu schützen. Diese Entscheidung ist ein weiterer Schritt in Richtung eines fairen Wettbewerbs und eines effektiven Verbraucherschutzes.
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