Urheberrecht und Werknachahmung: Künstler imitiert anderen Künstler

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Beim Landgericht Düsseldorf hat am 14. August 2024 (Az. 12 O 156/23) drehte es sich um die Frage, ob ein Künstler, der Werke eines anderen nachahmt und diese als eigene ausgibt, schadensersatzpflichtig ist. Die Entscheidung stellt ein klares Signal für den Schutz künstlerischer Originalität dar und zeigt, wie sich Urheberrechtsverletzungen finanziell auswirken können.

Im Kern bejahte das Gericht einen Verstoß gegen das Urheberrecht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines erheblichen Schadensersatzes. Die Frage der erlaubten Werknachahmung wurde dabei ebenso beleuchtet wie die Grenzen der sogenannten „freien Bearbeitung“ eines geschützten Werkes.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist ein etablierter Künstler, dessen Werke international gehandelt werden. Neben Unikaten produziert er limitierte Editionen, bei denen er hochwertige Drucke seiner Gemälde mit manuellen Übermalungen veredelt. Diese Editionen erreichen Preise im fünfstelligen Bereich.

Der Beklagte, ebenfalls Künstler, fertigte nach den Vorlagen des Klägers eigene Gemälde an, signierte sie mit seinem Namen und verkaufte sie. Zudem veröffentlichte er Fotos der Werke auf Instagram. Auf eine Abmahnung des Klägers hin gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlte 4.000 Euro an Schadensersatz. Der Kläger forderte jedoch weitere 26.000 Euro, da seine Werke in prägenden Merkmalen kopiert worden seien.

Der Beklagte verteidigte sich mit der Argumentation, dass es sich lediglich um private Kopien zu Übungszwecken gehandelt habe und keine 1:1-Nachahmungen vorlägen.

Rechtliche Würdigung

Urheberrechtlicher Schutz der Werke

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Werke des Klägers zweifelsfrei urheberrechtlich geschützt seien. Sie wiesen ein hohes Maß an Originalität auf und erfüllten die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.

Unzulässige Werknachahmung

Entscheidend war die Frage, ob die Werke des Beklagten als bloße Kopien oder als eigene schöpferische Leistungen zu werten seien. Das LG Düsseldorf stellte klar, dass eine „freie Bearbeitung“ nur dann vorliegt, wenn das ursprüngliche Werk so stark verändert wurde, dass die individuellen Züge des Originals verblassen.

Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben. Die Grundmotive, Farbgebung und Linienführung der Bilder des Klägers wurden nahezu identisch übernommen. Die Unterschiede waren rein stilistischer Natur und reichten nicht aus, um eine eigene künstlerische Leistung zu begründen. Die Werke des Beklagten vermittelten denselben Gesamteindruck wie die Originale – ein klassischer Fall von Werknachahmung:

Bei den von dem Beklagten geschaffenen Bildern handelt es sich auch nicht um freie Bearbeitungen der klägerischen Vorlage im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Dies setzt eine wesentliche Veränderung der verwendeten Vorlage dergestalt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (…). Das neue Werk muss aufgrund seiner Eigenart selbstständig urheberrechtlich schutzfähig sein und zwar unabhängig von den anregenden Elementen des Originals (…). Auch bei der Bearbeitung und Umgestaltung iSd § 23 UrhG handelt es sich um besondere Fälle der Vervielfältigung eines Werkes (…).

Ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers liegt dann vor, wenn die Werkumgestaltung ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft geblieben ist und sich daher – trotz der vorgenommenen Umgestaltung – noch im Schutzbereich des Originals hält, bei dessen Eigenart auch in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (…).

Kein Schutz durch das Recht auf Privatkopie

Ein weiteres Argument des Beklagten war, dass es sich bei seinen Werken um Privatkopien handele, die nach § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt seien. Doch das Gericht wies diesen Einwand zurück. Die Privatkopie setzt voraus, dass das Werk nicht für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Der Beklagte hatte seine Gemälde jedoch verkauft und damit einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Somit lag eine widerrechtliche Verwertung vor.

Schadensersatz nach der Lizenzanalogie

Für die Berechnung des Schadensersatzes zog das Gericht die sogenannte Lizenzanalogie heran. Dabei wird gefragt, welche Lizenzgebühr der Kläger hätte verlangen können, wenn er die Nutzung erlaubt hätte.

Da der Kläger limitierte Editionen seiner Werke für rund 10.000 Euro pro Stück verkauft, erschien es angemessen, auch für die unerlaubten Kopien diesen Betrag als Lizenzgebühr anzusetzen. Insgesamt wurde der Schadensersatz auf 30.000 Euro festgesetzt, abzüglich der bereits gezahlten 4.000 Euro verblieben somit 26.000 Euro.

Folgen für Künstler und Kreative

Das Urteil verdeutlicht die klare Linie der Gerichte im Umgang mit Werknachahmungen. Künstler, die sich in ihrer Arbeit an bestehenden Werken orientieren, müssen darauf achten, genügend Eigenständigkeit in ihre Werke einfließen zu lassen. Andernfalls drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen.

Besonders wichtig ist diese Entscheidung für den Kunstmarkt, in dem limitierte Editionen und handveredelte Drucke eine große Rolle spielen. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass auch teilmanuelle Reproduktionen urheberrechtlich geschützt sind und nicht einfach nachgeahmt werden dürfen.

Fazit

Das LG Düsseldorf hat mit diesem Urteil den Schutz der künstlerischen Originalität gestärkt und eine klare Grenze zwischen Inspiration und Plagiat gezogen. Wer fremde Werke lediglich leicht verändert übernimmt und vermarktet, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus. Das Urteil zeigt zudem, dass das Argument der „freien Bearbeitung“ oder „Privatkopie“ nicht als Schutzschild für kommerzielle Nutzung herangezogen werden kann.

Für Künstler bedeutet dies: Wer sich von bestehenden Werken inspirieren lässt, muss sicherstellen, dass er eine ausreichende eigene kreative Leistung erbringt. Andernfalls können hohe Schadensersatzzahlungen die Folge sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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