Vorratsdatenspeicherung: nur bei ernster Bedrohung für die nationale Sicherheit?

Der Gerichtshof der europäischen Union (C-793/19 und C-794/19) konnte nochmals deutlich hervorheben, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht – es sei denn, es liegt eine ernste für die nationale Sicherheit vor.

Damit hat der EUGH dem bisherigen Modell der Umsetzung der in Deutschland erneut eine Absage erteilt – wobei diese Abfuhr mit Ansage kam, wirklich überraschend war sie jedenfalls nicht. Das Ende des Themas der Vorratsdatenspeicherung ist es gleichwohl nicht.

EUGH gibt Handreichung für zulässige VDS

Allerdings gibt es nun durchaus ein Novum, denn der EUGH hat sich viel deutlicher postiert und hebt hervor, welche Regelungen aus seiner Sicht in jedem Fall möglich sind. So steht das Unionsrecht mit dem EUGH nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die

  • es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht. Eine solche Anordnung kann durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle kontrolliert werden und darf nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergehen;
  • zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;
  • für dieselben Zwecke einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;
  • zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;
  • es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.

Solche nationalen Rechtsvorschriften müssen dabei ausdrücklich durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.

Erste Bewertung

Inhaltlich überraschend ist die Entscheidung nicht, man merkt dies auch daran, dass sie sich in erster Linie darin erschöpft, die früheren Entscheidungen zu zitieren. Dass die deutsche Regierung anderes im Vorhinein behauptet hatte, war schon schwer nachzuvollziehen, vielmehr war eher verwunderlich, warum nach den vielzähligen früheren Entscheidungen gegen anderen Mitgliedsstaaten man nicht hier bereits Konsequenzen zog.

Die Diskussionen in Deutschland laufen schon, erschöpfen sich aber im üblichen Lamentieren. Dabei zeigt der Blick ins europäische Nachbarland, wie eine Lösung funktionieren kann: In Frankreich werden zur Sicherung der nationalen Sicherheit für einen begrenzten Zeitraum Daten gespeichert, die dann im Fall schwerer Verbrechen für ein „Quick Freeze“ zur Verfügung stehen. Dass man seitens deutscher Ermittler immer wieder hört, ein Quick Freeze wäre nutzlos, da man nicht einfrieren könne, was nicht da sei, ist insoweit eine Nebelkerze, die (endlich) nicht mehr gezündet werden sollte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.