Wenn der eigene Projektleiter mit dem Handwerker zusammenarbeitet und Scheinrechnungen durchwinkt, wird es für die Geschäftsführung teuer. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.07.2026 (7 O 281/24) zeigt, wie sich ein Unternehmen solche Zahlungen bereicherungsrechtlich und deliktisch zurückholen kann – und wie Gerichte kollusives Zusammenwirken im Baukontext anhand von Indizien festnageln.
Ausgangspunkt: Scheinrechnungen im Bauprojekt
Die Klägerin, eine Projektentwicklerin, hatte einem langjährigen Mitarbeiter die Rolle des Projektleiters übertragen: Auswahl und Koordination der Handwerker, Einholen von Angeboten, Rechnungsprüfung und Freigabe. Im konkreten Bauvorhaben wurden drei Rechnungen eines Elektro‑ und Sanitärunternehmens vollständig bezahlt: Elektromaterial „Material vorab“ für mehrere Wohnungen, pauschale „Elektroinstallation / Baustromkasten liefern und montieren“ sowie die „Installation von WC 1. OG und Erdgeschoss“. Die Beträge summierten sich auf über 16.000 Euro.
Später stellte sich heraus, dass das abgerechnete Elektromaterial über eine Lieferantenrechnung tatsächlich einer anderen Baustelle zugeordnet war, der Baustromkasten erst Monate später durch ein anderes Unternehmen geliefert wurde und im Gebäude nur eine nutzbare Toilette vorhanden war. Die Klägerin machte geltend, der Projektleiter habe mit dem Auftragnehmer bewusst zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft zusammengearbeitet: Freigabe von Rechnungen ohne Leistung, Scheinabrechnungen, Manipulation von Lieferanschriften. Sie verlangte Rückzahlung der gezahlten Beträge.
Kollusives Zusammenwirken: Indizien statt Smoking Gun
Das Landgericht legt die klassische Dogmatik des Missbrauchs der Vertretungsmacht zugrunde: Normalerweise trägt der Geschäftsherr das Risiko, wenn sein Vertreter im Innenverhältnis Pflichten verletzt. Dieses Risiko endet dort, wo der Vertreter und der Vertragspartner kollusiv zum Nachteil des Vertretenen zusammenarbeiten. Dann sind die zugrunde liegenden Geschäfte wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig; der Vertragspartner kann sich nicht auf die Vollmacht berufen.
Wichtig ist, wie das Gericht das kollusive Zusammenwirken feststellt: nicht über ein Geständnis, sondern über einen sorgfältigen Indizienbeweis. Es nimmt eine Gesamtschau der objektiven Umstände vor: Rechnungsfreigabe, bevor überhaupt Material beschafft wurde; Lieferantenrechnung mit abweichendem Lieferort und wesentlich geringerem Wareneinkaufswert; nachträgliche Entfernung der tatsächlichen Lieferanschrift auf der Lieferantenrechnung; fehlende Transport‑ und Empfangsnachweise; objektiv falsche Leistungsbeschreibung „Baustromkasten“, obwohl der Baustromkasten nachweislich von einem anderen Unternehmen Monate später errichtet wurde; fehlende Rapporte, Abnahmen und Leistungsdokumentation; WC‑Abrechnung „WC doppelt“, obwohl nur eine Toilette und ein improvisierter Eimer als Pissoir vorhanden waren.
Hinzu tritt die persönliche und geschäftliche Verflechtung: der Projektleiter und der maßgebliche Mitarbeiter des Auftragnehmers arbeiten später zusammen in anderen Gesellschaftskonstruktionen, ihre Ehepartner halten dort zentrale Beteiligungen. Das Gericht ordnet solche Näheverhältnisse ausdrücklich als ergänzendes Indiz ein, nicht als alleinigen Beweis. Entscheidend ist die wiederkehrende Kombination von falschen Rechnungen und unkritischer Freigabe ohne jede sachgerechte Prüfung. Dass eine Rechnung über Elektromaterial vor Beschaffung und mit offenkundig falschem Lieferort freigegeben wird, während die Beklagte später die Lieferanschrift aus einer internen Fassung entfernt, lässt sich nicht mehr als bloße Organisationspanne erklären.
Rückforderung aus Bereicherung trotz Vollmacht und „Kenntnis“
Folge der Nichtigkeit nach § 138 BGB ist der klassische Bereicherungsanspruch: Die Zahlungen sind ohne Rechtsgrund erfolgt, der Auftragnehmer hat 16.262,96 Euro aus dem Vermögen der Klägerin erlangt und muss sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgewähren. Das Gericht betont, dass sich der Auftragnehmer weder auf die Vollmacht des Projektleiters noch auf einen etwaigen Vermögensvorteil des Unternehmens berufen kann. Es ist nicht überzeugt, dass auch nur ein werthaltiger Gegenstand aus den streitigen Rechnungen bei der Klägerin verblieben ist; die später festgestellten Leitungen, Verteiler und das eine WC lassen sich anderen Unternehmen und Rechnungen zuordnen.
Bemerkenswert ist die Behandlung von § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld): Die Kenntnis des kollusiv handelnden Projektleiters, dass die Rechnungen keinen Rechtsgrund haben, wird der Klägerin gegenüber dem mitwirkenden Auftragnehmer nicht zugerechnet. Würde man die Kenntnis des „verratenen“ Vertreters dem Geschäftsherren zurechnen, würde man ausgerechnet den Schutzmechanismus gegen Missbrauch der Vertretungsmacht aushebeln. Das Gericht macht hier sehr klar, dass § 814 BGB im Kontext kollusiver Konstellationen nicht zum Schutz des mitwirkenden Vertragspartners dient.
Daneben bejaht das Landgericht eine deliktische Haftung: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB und deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Wer bewusst nicht erbrachte Leistungen abrechnet, Lieferanschriften manipuliert, einen von einem anderen Unternehmen gestellten Baustromkasten „vorab“ abrechnet und eine WC‑Position doppelt ziehen lässt, handelt vorsätzlich und in einer Weise, die die Vermögensinteressen des Auftraggebers in gravierender Weise verletzt. Das wird der Beklagten über ihren Geschäftsführer und den maßgeblichen Mitarbeiter zugerechnet.
Sekundäre Darlegungslast und Rolle der internen Organisation
Ein wichtiger praxisrelevanter Aspekt betrifft die Beweislast: Die Klägerin trägt die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes und für das kollusive Zusammenwirken. Gleichwohl trifft den Auftragnehmer eine sekundäre Darlegungslast für Vorgänge in seinem eigenen Wahrnehmungs‑ und Organisationsbereich: konkrete Aufträge, Beschaffungsvorgänge, Transport, Ablieferung, Personaleinsatz, Arbeitszeiten, Leistungsorte, Dokumentation. Das Gericht verlangt keine „Umkehr“ der Beweislast, aber eine substanzielle Darstellung dieser Punkte. Bloße Behauptungen, man habe „sämtliche Leistungen erbracht“, reichen angesichts der Widersprüche nicht aus.
Die Beklagte bleibt genau hier schwach: Sie kann weder einen nachvollziehbaren Transportweg des Materials belegen noch Rapporte, Stundenzettel oder eine wirtschaftlich stimmige Kalkulation für die pauschale Baustromrechnung vorlegen. Bei den WC‑Arbeiten bleibt unklar, welche konkrete Leistung sie neben der abgerechneten Leistung eines anderen Unternehmens erbracht haben soll. In dieser Konstellation wird die sekundäre Darlegungslast zur Falle: Die eigenen Lücken und Ausflüchte fließen in die Gesamtwürdigung des kollusiven Zusammenwirkens ein.
Abschließend lehnt das Landgericht eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens der Klägerin ab. Zwar war die interne Kontrolle offensichtlich lückenhaft; dem Projektleiter waren weitreichende Befugnisse eingeräumt worden, und die Geschäftsführung verließ sich auf seine Prüfvermerke. Gegenüber einem vorsätzlich kollusiv handelnden Schädiger tritt ein solches Organisationsverschulden jedoch zurück. Das Vorgehen war gerade darauf angelegt, das Vertrauen in den Prüfvermerk auszunutzen; hier wird der Geschädigte nicht „für seine eigene Gutgläubigkeit bestraft“.
Wer als Geschäftsführung Hinweise auf Scheinrechnungen in Verbindung mit auffälligen Lieferwegen, fehlender Dokumentation und persönlichen Verflechtungen zwischen Projektleitung und Auftragnehmer findet, hat eine realistische Chance, Zahlungen über § 812 BGB und Delikt zurückzuholen – vorausgesetzt, die Indizien werden sauber gesammelt und in einer Gesamtschau aufgearbeitet.
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