Die Beziehung zwischen Presse und Strafverfolgungsbehörden ist von Spannungen geprägt. Während Journalisten auf Auskünfte angewiesen sind, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen, müssen Behörden die Rechte von Beschuldigten wahren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2025 (Az: 2 K 2549/25) wirft grundsätzliche Fragen auf: Darf eine Staatsanwaltschaft journalistische Anfragen an die Verteidigung eines Beschuldigten weiterleiten – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Die Entscheidung zeigt, dass die Weitergabe von Presseanfragen an Dritte ohne Einwilligung des Journalisten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen kann.
Presseanfrage mit Folgen
Ein Journalist der Zeitung „Der T.“ richtete im Juni 2025 eine E-Mail mit vier konkreten Fragen an die Staatsanwaltschaft Dresden. Gegenstand war ein Ermittlungsverfahren gegen den Bundestagsabgeordneten Dr. R. H., in dem es um Vorwürfe der Verleumdung und üblen Nachrede ging. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor öffentlich mitgeteilt, einen Antrag auf Aufhebung der Immunität des Abgeordneten gestellt zu haben. Der Journalist fragte unter anderem nach dem Stand des Verfahrens, den ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen und – entscheidend – nach dem Namen des Verteidigers.
Statt die Anfrage selbst zu beantworten, leitete die Pressestelle der Staatsanwaltschaft die E-Mail im Wortlaut an die Verteidigung von Dr. H. weiter, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Journalist sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Recherchegeheimnis und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht Dresden gab ihm recht.
Recherchegeheimnis als Teil der Pressefreiheit
Das Gericht betonte, dass das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht nur die Veröffentlichung, sondern bereits die Vorbereitung journalistischer Arbeit schützt. Dazu gehört auch das Recherche- und Redaktionsgeheimnis, das Medienschaffende vor der Offenlegung ihrer Arbeitsweise bewahren soll. Wenn eine Behörde die Identität eines Journalisten sowie den Inhalt seiner Anfrage an Dritte weitergibt, gefährdet sie die Vertraulichkeit der Recherche – und damit die Grundlage freier Berichterstattung.
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, sie habe den Beschuldigten vor der Beantwortung der Anfrage anhören müssen, um die Waffengleichheit im Ermittlungsverfahren zu wahren. Doch das Gericht wies dies zurück: Eine Anhörungspflicht bestehe nicht pauschal, sondern nur dann, wenn die konkreten Umstände des Falls dies erforderten. Zudem sei die Weiterleitung der vollständigen E-Mail mit Absenderangaben unverhältnismäßig gewesen. Stattdessen hätte die Behörde den Antwortentwurf ohne Nennung des Journalisten übermitteln oder eine anonymisierte Anfrage weiterleiten können.
Waffengleichheit vs. Pressefreiheit
Das Prinzip der Waffengleichheit verlangt, dass Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens werden. Sie müssen die Möglichkeit haben, auf Presseanfragen zu reagieren, bevor die Staatsanwaltschaft Auskünfte erteilt. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass die Pressefreiheit ausgehöhlt wird. Das Gericht stellte klar, dass die Staatsanwaltschaft selbst verantwortlich ist, die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Eine pauschale Weiterleitung von Anfragen an die Verteidigung sei nicht gerechtfertigt, insbesondere wenn – wie hier – die meisten Fragen ohnehin nicht beantwortet werden sollten.
Besonders problematisch war die Weitergabe der Frage nach dem Namen des Verteidigers. Das Mandantengeheimnis (§ 43a BRAO) schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Anwalt. Die Staatsanwaltschaft hätte zunächst prüfen müssen, ob die Verteidigung mit einer Offenlegung einverstanden ist. Stattdessen leitete sie die Anfrage einfach weiter, ohne den Journalisten zu fragen, ob er mit dieser Offenlegung einverstanden war.
Praktische Konsequenzen für die Pressearbeit von Behörden
Das Urteil hat Folgen für den Umgang mit Presseanfragen in Ermittlungsverfahren: Behörden müssen künftig genau prüfen, ob eine Anhörung des Beschuldigten wirklich notwendig ist. Falls ja, müssen sie sicherstellen, dass die Pressefreiheit nicht unnötig beeinträchtigt wird. Das kann bedeuten:
- Keine automatische Weiterleitung von Anfragen an Dritte, sondern eine Einzelfallabwägung.
- Anonymisierung der Anfrage, wenn nur der Inhalt, nicht aber der Absender für die Anhörung relevant ist.
- Rücksprache mit dem Journalisten, wenn seine Recherche durch die Weiterleitung gefährdet werden könnte.
Die Entscheidung stärkt damit die Position der Presse gegenüber Behörden, die allzu schnell geneigt sind, Anfragen an Betroffene weiterzuleiten – sei es aus Bequemlichkeit oder aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen.
Sensibilität im Umgang mit Medien

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden löst in mir zwiegespaltene Gefühle aus: Einerseits ist es ein wichtiges Signal für den Schutz journalistischer Arbeit. Es zeigt, dass die Pressefreiheit nicht erst bei der Veröffentlichung, sondern bereits bei der Informationsbeschaffung beginnt. Strafverfolgungsbehörden müssen erkennen, dass sie nicht einfach als „Boten” zwischen Journalisten und Beschuldigten fungieren dürfen. Stattdessen sind sie gefordert, die Rechte aller Beteiligten sorgfältig abzuwägen.
Andererseits ist klar zu sehen, dass Beschuldigte in eine gefährliche Situation geraten: Staatsanwaltschaften müssen objektiv sein und sollen nun gleichzeitig mit der Presse zusammenarbeiten. Das erhöht das Misstrauen im Umgang mit der Staatsanwaltschaft und verstärkt die ohnehin gebotene Zurückhaltung im Umgang mit Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem krassen Maße. Die Verteidigung muss diesen faktischen Faktor also in Zukunft noch stärker berücksichtigen.
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