Kann der Staat vorhersagen, ob jemand künftig Straftaten begehen wird? Und darf er dafür eine DNA-Probe anordnen, nur weil jemand in der Vergangenheit straffällig wurde? Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 530/25) hat in einem Beschluss vom 12. August 2025 klare Grenzen gezogen.
Im Mittelpunkt stand ein Mann, dem wegen gefährlicher Körperverletzung eine DNA-Entnahme drohte – nicht zur Aufklärung einer konkreten Tat, sondern als präventive Maßnahme für mögliche künftige Ermittlungen. Die Richter kippten die Entscheidung der Vorinstanzen. Der Fall zeigt, wie schwer es ist, zwischen berechtigter Kriminalprävention und grundrechtlichem Schutz zu balancieren.
Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Beitrag zu den notwendigen Feststellungen im Urteil bei Würdigung von DNA am Tatort, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
Von Vorstrafen zur DNA-Datei
Der Beschwerdeführer war wegen gefährlicher Körperverletzung zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft beantragte, ihm Körperzellen zu entnehmen, um sein DNA-Identifizierungsmuster für künftige Ermittlungen zu speichern. Die Gerichte folgten dem Antrag: Sie sahen in seinen Vorstrafen und seinem früheren Drogenkonsum Indizien dafür, dass er auch künftig Straftaten begehen könnte. Doch das Bundesverfassungsgericht stoppte die Maßnahme – nicht wegen der DNA-Entnahme an sich, sondern wegen der mangelhaften Begründung.
Prognosen auf tönernen Füßen
Das Gericht betonte, dass eine DNA-Entnahme nach § 81g StPO einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellt. Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn „Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Betroffenen erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind“. Doch die Vorinstanzen hatten diese Prognose nicht ausreichend fundiert.
Ihre Argumente waren pauschal: Der Mann habe in der Vergangenheit Gewaltdelikte begangen und Drogen konsumiert. Dass er seit zwei Jahren clean war und seine Bewährungsauflagen erfüllte, wurde nur am Rande erwähnt. Das Verfassungsgericht monierte, dass die Gerichte die aktuellen Bewährungsberichte nicht beigezogen hatten – obwohl diese seine positive Entwicklung dokumentierten. Stattdessen stützten sie sich auf veraltete Informationen und unterstellten, seine Abstinenz sei nur eine „Momentaufnahme“.
Prognosen brauchen Fakten, keine Vorurteile
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar: Eine Negativprognose muss auf einer „zureichenden Sachaufklärung“ beruhen. Bloße Verweise auf Vorstrafen oder frühere Suchtprobleme reichen nicht aus. Vielmehr müssen Gerichte alle relevanten Umstände berücksichtigen – insbesondere, wenn andere Instanzen (wie hier das Bewährungsgericht) zu einer positiven Sozialprognose kommen. In solchen Fällen verlangt das Gericht eine „erhöhte Begründungstiefe“.
Im konkreten Fall hatten die Vorinstanzen versäumt, zu erklären, warum sie trotz der positiven Bewährungsberichte und der langen Zeit seit der letzten Tat (knapp vier Jahre) von einer künftigen Gefahr ausgingen. Das Verfassungsgericht kritisierte, dass sie die Gegenargumente des Beschwerdeführers ignorierten – etwa, dass er seit 2022 keine Drogen mehr konsumierte und seine Bewährung „äußerst positiv“ verlief.

Wenn Justiz zu schnell urteilt
Die Entscheidung zeigt ein strukturelles Problem: Gerichte neigen dazu, bei präventiven Maßnahmen wie der DNA-Speicherung auf alte Muster zurückzugreifen. Doch das Verfassungsgericht macht klar, dass Prognosen über künftiges Verhalten keine Routine sein dürfen. Sie erfordern eine individuelle Prüfung, die auch Entlastendes berücksichtigt. Im vorliegenden Fall führte die Oberflächlichkeit der Vorinstanzen dazu, dass ihre Beschlüsse aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde.
Der Beschluss ist insoweit ein wichtiges Signal: Der Staat darf nicht pauschal auf Basis von Vorstrafen in Grundrechte eingreifen. Eine DNA-Entnahme zur Vorratsdatenspeicherung ist nur zulässig, wenn die Prognose einer künftigen Strafgefahr auf soliden Fakten beruht – und nicht auf Vermutungen oder veralteten Informationen. Das Gericht betont damit, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte auch dann gilt, wenn es um die Abwehr hypothetischer Gefahren geht.
Braucht es strengere Maßstäbe für § 81g StPO?
Die Entscheidung wirft die Frage auf, ob die gesetzlichen Anforderungen an DNA-Proben zu vage sind. Bisher reicht es, wenn Gerichte „Grund zu der Annahme“ haben, dass jemand künftig Straftaten begehen wird. Doch wenn selbst das Bundesverfassungsgericht moniert, dass Prognosen oft auf dünner Faktenbasis beruhen, könnte der Gesetzgeber nachbessern. Vielleicht braucht es klarere Kriterien, wann eine Negativprognose wirklich gerechtfertigt ist – und wann sie nur eine selbst erfüllende Prophezeiung wird.
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