Man stellt sich die Rechtsschutzversicherung gern als Schutzschild vor: Sie zahlt die Verteidigung, man konzentriert sich auf den Prozess, und am Ende ist die Sache erledigt. Genau dieses Bild zerbricht in dem Moment, in dem ein Schuldspruch wegen einer Vorsatztat rechtskräftig wird – denn dann kommt die Versicherung zurück und holt sich das Geld wieder. Im Fall, den das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 5. Dezember 2025 (Az. I-20 U 117/25) entschieden hat, ging es um 279.454,21 Euro an Strafverteidigerkosten, die ein verurteilter Mitgeschäftsführer nach jahrelanger Deckung vollständig erstatten musste. Der Fall führt vor Augen, warum gerade im Strafrecht eine Standard-Rechtsschutzversicherung trügerischen Schutz bietet.
Die Vorsatzklausel als eingebauter Selbstzerstörungsmechanismus
Der Kern des Problems steckt in einer Bedingung, die in nahezu jeder Strafrechtsschutz-Police steht und die kaum ein Versicherter wirklich liest. Die hier maßgebliche Klausel (§ 11 Abs. 2 der einbezogenen Bedingungen) lautet sinngemäß, dass bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt und der Versicherte die erbrachten Leistungen zu erstatten hat. Das ist die juristische Pointe des gesamten Konstrukts: Der Versicherungsschutz im Strafverfahren steht von Anfang an unter einer auflösenden Bedingung, deren Eintritt erst am Ende des Verfahrens feststeht.
Daraus folgt eine paradoxe Lage, die viele Mandanten unterschätzen. Solange das Verfahren läuft, zahlt die Versicherung anstandslos – Gutachten, Hauptverhandlungstage, Revision. Genau diese Vorleistung ist aber nur ein Vorschuss auf Bewährung. Wird am Ende Vorsatz festgestellt, verwandelt sich die scheinbar gewährte Leistung rückwirkend in eine bloße Forderung des Versicherers, und der Betroffene steht nicht nur mit einer Verurteilung, sondern zusätzlich mit einer fünf- oder sechsstelligen Rückzahlungspflicht da. Wirtschaftlich trägt das Vorsatzrisiko damit vollständig der Versicherte, nicht die Gemeinschaft der Versicherten.
Warum die Klausel kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter ist
Naheliegend ist der Einwand, hier werde einem mitversicherten Dritten – dem Geschäftsführer, der den Vertrag selbst nicht geschlossen hat – eine Rückzahlungspflicht aufgebürdet, ohne dass er dem zugestimmt hätte. Das OLG Hamm hat dieses Argument erwartbar verworfen. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter setzt voraus, dass durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht Beteiligten ohne dessen Autorisierung entsteht. Daran fehlt es, wenn dem Dritten lediglich ein vertraglicher Anspruch zugewandt wird, der von vornherein mit einer Verfallklausel behaftet ist.
Die dogmatische Konstruktion ist elegant und für den Betroffenen unangenehm zugleich. Der mitversicherte Geschäftsführer hat nie einen unbelasteten Anspruch erhalten, sondern stets nur eine Rechtsposition, die das Risiko ihres rückwirkenden Verfalls bereits in sich trug. Wer eine solche Leistung annimmt, muss sich die ihr anhaftende Bedingung entgegenhalten lassen. Damit lässt sich die Vorsatzklausel auch gegenüber Personen durchsetzen, die formal nicht Versicherungsnehmer, sondern nur Mitversicherte sind – ein Punkt, der gerade in der Unternehmensstrafverteidigung mit ihren Geflechten aus Gesellschaft und Organpersonen erhebliche Sprengkraft entfaltet.
Der Schuldspruch genügt – auf den Strafausspruch kommt es nicht an
Besonders aufschlussreich ist, wie das Gericht den Begriff der „rechtskräftigen Verurteilung“ auslegt. Der Bundesgerichtshof hatte das ursprüngliche Strafurteil nur im Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen, während er den Schuldspruch bestätigte. Der Verurteilte argumentierte, eine „rechtskräftige Verurteilung“ liege erst vor, wenn auch über die Strafe abschließend entschieden sei. Das OLG Hamm sieht das anders: Die Klausel knüpft allein an die Rechtskraft des Schuldspruchs an.
Diese Auslegung erschließt sich aus dem Zweck der Bedingung. Sobald rechtskräftig feststeht, dass eine Vorsatztat begangen wurde, ist der materielle Grund für den Wegfall des Versicherungsschutzes gegeben – die Gemeinschaft der Versicherten soll die Verteidigung vorsätzlichen Handelns nicht finanzieren. Ob die konkrete Strafe noch zwei Jahre und sechs Monate oder am Ende ein Jahr und zehn Monate beträgt, ändert an diesem Befund nichts. Die Konsequenz hat erhebliche praktische Tragweite: Schon im fortgesetzten Verfahren nach Zurückverweisung stünde die spätere Rückforderbarkeit fest, sodass es widersinnig wäre, den Versicherer zur Weiterfinanzierung einer Verteidigung zu verpflichten, deren Kosten er ohnehin zurückverlangen dürfte. Der Versicherte verliert seinen Schutz also bereits zu einem Zeitpunkt, in dem das Strafverfahren formal noch gar nicht beendet ist.
Der bereicherungsrechtliche Auffanganspruch und die Bösgläubigkeit des Versicherten
Selbst wenn man den vertraglichen Anspruch verneinen wollte, käme der Versicherte nicht davon – und an dieser Stelle wird die Argumentation für Strafverteidiger besonders heikel. Das Gericht stützt seinen Anspruch hilfsweise auf das Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Zwar vollzieht sich der Bereicherungsausgleich bei der Versicherung für fremde Rechnung nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Diese Beschränkung greift jedoch nur, wenn beide Seiten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Leistung der Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit dient.
Genau diese Übereinstimmung fehlt hier – und zwar zu Lasten des Verurteilten. Dem Versicherten war, anders als dem Versicherer, sowohl die Vorsätzlichkeit seiner Taten als auch der bedingungsgemäße Wegfall des Schutzes bewusst. Das Gericht rechnet ihm dabei über § 166 Abs. 1 BGB das Wissen seiner Verteidiger zu, die bereits mit den Deckungszusagen auf die Rückerstattungspflicht hingewiesen worden waren. Der Verteidiger weiß, ob sein Mandant vorsätzlich gehandelt hat, und er kennt die Vorsatzklausel – dieses Wissen schlägt auf den Mandanten durch und macht ihn bösgläubig. Auf eine Entreicherung kann sich ein bösgläubiger Empfänger nicht berufen (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB). Damit ist der Ausweg, das längst für Honorare verbrauchte Geld sei nicht mehr vorhanden, von vornherein versperrt.
Was das für die Praxis der Strafrechtsschutzversicherung bedeutet
Die Entscheidung ist keine dogmatische Überraschung, sondern die konsequente Anwendung eines Mechanismus, der in den Standardbedingungen seit jeher angelegt ist – und genau das macht sie so lehrreich. Eine Strafrechtsschutzversicherung schützt verlässlich nur bei Fahrlässigkeitsvorwürfen und bei Verfahren, die mit Einstellung oder Freispruch enden. Im Kernbereich des Wirtschaftsstrafrechts dagegen, in dem es typischerweise um vorsätzliche Delikte wie Steuerhinterziehung oder das Vorenthalten von Arbeitsentgelt geht, verkehrt sich der vermeintliche Schutz bei einer Verurteilung in eine massive Nachforderung.
Wer als Beschuldigter oder als mitversichertes Organ auf die Police vertraut, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er bei drohendem Vorsatzvorwurf faktisch einen verzinslichen Kredit in Anspruch nimmt, dessen Rückzahlung von einer Bedingung abhängt, die er im Verfahren nur begrenzt steuern kann. Hinzu kommt die lange Schwebezeit: Bis zur Rechtskraft kann der Versicherer zahlen, und erst danach entsteht der Rückforderungsanspruch, dessen Verjährung sich – wie der Fall zeigt – über die interne Organisation des Versicherers noch hinauszögern lässt. Für die Beratung folgt daraus eine klare Aufgabe: Mandanten müssen früh und unmissverständlich wissen, dass die Deckungszusage im Vorsatzbereich kein endgültiger Vorteil, sondern ein widerruflicher Vorschuss ist – und dass am Ende eines verlorenen Verfahrens nicht nur die Strafe, sondern auch die volle Kostenlast wartet.
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