Die DNA-Analyse ist eines der mächtigsten Werkzeuge der modernen Strafjustiz. Doch gerade ihre scheinbar unerschütterliche Objektivität macht sie auch anfällig für eine unkritische Anwendung – weswegen sie in der Dogmatik ja auch nur Indiz und eben nicht Beweismittel ist. Der Umgang mit DNA im Strafprozess zeigt sich nochmals exemplarisch in einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (2 StR 347/24), der sich mit der Bewertung von DNA-Spuren in einem Strafprozess auseinandersetzt.
Hinweis: Ich habe die Grundlagen des Umgangs mit DNA im Strafprozess für Strafverteidiger übrigens sehr anschaulich mit biologischem Grundlagenwissen zusammengefasst in “DNA im Strafprozess” in jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1.
Der Fall: DNA als zentrale Beweisgrundlage
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf eine DNA-Analyse gestützt. Konkret ging es um DNA-Spuren aus Analabstrichen des mutmaßlichen Opfers, die sowohl weibliche als auch männliche DNA enthielten. Der männliche Anteil stimmte in mehreren Merkmalssystemen mit dem DNA-Profil des Angeklagten überein. Das Landgericht leitete daraus ab, dass er der Verursacher der Spermaspuren sei.
Doch der BGH sah dies kritisch: Die Darstellung der DNA-Ergebnisse genügte nicht den rechtlichen Anforderungen. Insbesondere fehlten Angaben zur Wahrscheinlichkeit, mit der die festgestellte Merkmalskombination auch bei einer anderen Person auftreten könnte. Zudem wurde nicht thematisiert, ob die ethnische Herkunft des Angeklagten bei der statistischen Bewertung eine Rolle spielte.
Warum diese Anforderungen wichtig sind
DNA-Analysen erscheinen oft als „mathematisch sicher“. Doch ihre Beweiskraft hängt von der Art der Spur, der Qualität der Analyse und der statistischen Einordnung ab. Besonders bei sogenannten Mischspuren, also DNA-Spuren, die von mehreren Personen stammen, ist eine präzise und nachvollziehbare Bewertung entscheidend.
Ein bloßer Hinweis auf Übereinstimmungen in mehreren DNA-Merkmalsystemen reicht nicht aus. Vielmehr müssen Gerichte nachvollziehbare Wahrscheinlichkeitsaussagen treffen: Wie hoch ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die gefundene Merkmalskombination zufällig auch bei einer anderen Person auftritt? Wird die Vergleichspopulation korrekt gewählt, insbesondere wenn der Angeklagte einer ethnischen Minderheit angehört? Fehlen diese Angaben, kann eine DNA-Spur mehr Zweifel aufwerfen als Klarheit schaffen.
Die wesentlichen Voraussetzungen für wirksame DNA-Feststellungen
Damit eine DNA-Spur als belastbarer Beweis herangezogen werden kann, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein:
- Eindeutige Zuordnung: Es muss klar sein, ob es sich um eine Einzelspur oder eine Mischspur handelt.
- Statistische Bewertung: Es muss angegeben werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit die gefundene Merkmalskombination auch bei einer anderen Person vorkommt.
- Anzahl der untersuchten Merkmalsysteme: Je mehr DNA-Systeme analysiert wurden, desto sicherer kann die Identifizierung erfolgen.
- Berücksichtigung der Vergleichspopulation: Falls der Angeklagte einer bestimmten ethnischen Gruppe angehört, muss geklärt sein, ob diese Besonderheit in der Wahrscheinlichkeitsberechnung berücksichtigt wurde.
- Klare und nachvollziehbare Darstellung im Urteil: Die DNA-Bewertung muss so dokumentiert sein, dass sie auch von einem Revisionsgericht überprüft werden kann.
Fazit: DNA ist ein Indiz, aber kein unfehlbares Beweismittel
Der Beschluss des BGH macht deutlich, dass eine DNA-Spur allein nicht ausreicht, um eine Verurteilung zu tragen. Ohne eine saubere, transparente und wissenschaftlich fundierte Bewertung verliert selbst der beste genetische Beweis seine Überzeugungskraft.
Für Juristen, Strafverteidiger und forensische Experten ist dies eine Mahnung, DNA-Analysen niemals unkritisch als „letztes Wort“ im Beweisprozess zu betrachten. Denn auch hier gilt: Es kommt nicht nur auf das Ergebnis an, sondern darauf, wie dieses Ergebnis gewonnen und bewertet wurde. Ich habe dies für Strafverteidiger übrigens sehr anschaulich mit biologischem Grundlagenwissen zusammengefasst in “DNA im Strafprozess” in jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1.
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