Eine Restaurantbetreiberin manipuliert über Jahre ihre Kasse, lässt mehr als 800.000 Euro an Umsätzen verschwinden, und das Landgericht verurteilt sie wegen Steuerhinterziehung bei einem festgestellten Schaden von über einer Million Euro zu dreieinhalb Jahren Haft. Trotzdem hält die Verurteilung wegen der Steuerdelikte vor dem Bundesgerichtshof nicht stand – nicht, weil die Tat nicht begangen wurde, sondern weil das Urteil nicht nachvollziehbar darlegt, wie sich der Schaden errechnet. Der Beschluss des 1. Strafsenats vom 5. Februar 2026 (1 StR 510/25) führt vor Augen, woran Steuerstrafurteile in der Revision regelmäßig scheitern: an der Berechnungsdarstellung.
Das Soll-Ist-Prinzip als Herzstück jeder Verurteilung
Im Steuerstrafrecht steht und fällt die Verurteilung mit einer scheinbar schlichten Rechenoperation, die in der Praxis erstaunlich oft misslingt. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein, und dazu gehören insbesondere die Parameter, die maßgebliche Grundlage der Steuerberechnung sind. Den Umfang der Verkürzung ermittelt das Gericht, indem es die bei wahrheitsgemäßen Angaben gesetzlich angefallene Steuer – die „Soll-Steuer“ – mit der tatsächlich zu niedrig festgesetzten „Ist-Steuer“ vergleicht; die Differenz ist der Hinterziehungsbetrag.
Diese Soll-Ist-Methode ist kein bloßes Rechenschema, sondern Ausdruck eines Grundprinzips: Das Revisionsgericht muss die Höhe des Schadens nachvollziehen können, weil der Verkürzungsbetrag unmittelbar die Strafzumessung bestimmt. Genau hier versagte das Tatgericht. Für die Körperschaft- und Gewerbesteuer der GmbH hatte es weder den Inhalt der eingereichten Erklärungen noch den der ergangenen Steuerbescheide festgestellt – damit fehlte schon die Ist-Größe, an der sich der Schaden hätte messen lassen. Ohne diese Eckdaten bleibt die Verurteilung in der Luft hängen, mag der manipulative Sachverhalt auch noch so eindeutig sein.
Die Schätzung muss rechnerisch nachvollziehbar bleiben
Bei verschleierten Umsätzen ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig und oft unvermeidlich – aber sie unterliegt strengen Begründungsanforderungen. Das Landgericht hatte die monatlich verschwiegenen Umsätze für 2015 bis Anfang 2017 auf 41.198,50 Euro brutto geschätzt und dafür eine nicht gelöschte Datei des Kassensystems herangezogen, die für einen späteren Zeitraum gelöschte Bruttoumsätze von rund 824.000 Euro auswies. Der Senat beanstandet, dass die Herleitung dieses Monatswerts rechnerisch nicht nachvollziehbar ist.
Darin liegt eine wiederkehrende Schwachstelle steuerstrafrechtlicher Urteile. Eine Schätzung darf nicht im Ergebnis behauptet, sie muss in ihren Schritten offengelegt werden, damit erkennbar wird, von welcher Datenbasis aus mit welchem Übertragungsschluss auf die unbekannten Zeiträume gerechnet wurde. Verschärfend kam hinzu, dass sich die erklärten Jahresfehlbeträge der GmbH in den Feststellungen nicht mit denen in der Beweiswürdigung vereinbaren ließen – ein innerer Widerspruch, der die Tragfähigkeit der gesamten Berechnung untergräbt.
Verschachtelte Steuerarten: Die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe
Ein materiell besonders lehrreicher Punkt betrifft das Zusammenspiel der Steuerarten, das im Wirtschaftsstrafrecht gern übersehen wird. Bei der Berechnung der verkürzten Ertragsteuern der GmbH hatte das Landgericht versäumt, die im selben Zeitraum verkürzte und damit nachzuentrichtende Umsatzsteuer abzuziehen. Die hinterzogene Umsatzsteuer mindert als Betriebsausgabe den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage von Körperschaft- und Gewerbesteuer; wer sie unberücksichtigt lässt, überzeichnet den ertragsteuerlichen Schaden.
Hinzu trat eine unaufgeklärte Position: Was sich hinter den „Änderungen in den Steuerrückstellungen“ verbarg, die das zu versteuernde Einkommen verringert haben sollen, blieb dem Grunde wie der Höhe nach unerläutert. Solche Verschachtelungen sind kein Detail, sondern der Kern korrekter Verkürzungsberechnung – jede Steuerart wirkt auf die Bemessungsgrundlage der anderen ein, und das Urteil muss diese Wechselwirkungen abbilden, statt sie zu ignorieren.
Die Besonderheit der Umsatzsteuer: Zahllast oder Vorsteuerüberhang
Bei der Umsatzsteuer verlangt der Senat eine Feststellung, die weit über die bloße Mitteilung verschwiegener Umsätze hinausgeht – und die eine echte materielle Pointe enthält. Das Tatgericht muss den wesentlichen Inhalt der Voranmeldungen und Jahreserklärungen feststellen, also den Umfang der steuerpflichtigen Leistungen und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Entscheidend ist, ob sich aus den Angaben eine Zahllast oder ein Vorsteuerguthaben ergab, denn davon hängt sogar die Vollendung der Tat ab: Bei einem angemeldeten Guthaben tritt Vollendung erst mit der Zustimmung des Finanzamts ein.
Das Landgericht hatte sich auf die Mitteilung der verschwiegenen „Mehrumsätze“ und der daraus berechneten verkürzten Steuer beschränkt; eine geschlossene Berechnungsdarstellung zur Soll-Steuer fehlte. Angesichts der erheblichen Jahresfehlbeträge konnte der Senat nicht ausschließen, dass sich im Einzelfall ein Vorsteuerüberhang ergab – was die Schadensberechnung grundlegend verändert hätte. Nur wenn sicher feststeht, dass sich die Zahllast verringerte, lässt sich eine durchgreifende Beschwer ausnahmsweise trotz Darstellungsmängeln ausschließen; diese Sicherheit bestand hier nicht.
Mittelbare Täterschaft und die Konkurrenzfrage
Über die Berechnung hinaus korrigiert der Senat die konkurrenzrechtliche Bewertung, die unmittelbar auf das Strafmaß durchschlägt. Das Landgericht hatte die für die GmbH abgegebenen Erklärungen als tatmehrheitlich (§ 53 StGB) gewertet. Tatsächlich beging die Angeklagte diese Taten in mittelbarer Täterschaft, weil sie den gutgläubigen, nicht eingeweihten Steuerberater als Werkzeug einsetzte, der an einem Tag mehrere Erklärungen abgab.
Daraus folgt, dass die Taten ihr als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind. Wer durch eine einheitliche Tathandlung – hier die Veranlassung des gutgläubigen Beraters – mehrere Erklärungen auf den Weg bringt, verwirklicht keine selbständigen Taten, sondern eine in Tateinheit zusammengefasste. Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat darauf hin, dass Tatmehrheit allenfalls dann in Betracht käme, wenn sich jeweils nur einer bestimmten Erklärung zuzuordnende Handlungen feststellen ließen, etwa erklärungsspezifische Besprechungen mit dem Steuerberater. Diese Differenzierung ist für die Bildung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe von erheblicher Bedeutung.

Was bestehen bleibt – und was die Entscheidung lehrt
Bemerkenswert ist, dass nicht das ganze Urteil fällt: Die Verurteilung wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 1248 Fällen bleibt bestehen, weil die Kassenmanipulation als solche von den Berechnungsfehlern nicht berührt ist und auf einer eigenständigen tatsächlichen Grundlage ruht. Auch die Einziehung der manipulierten Kassensysteme als Tatmittel hat Bestand. Aufgehoben sind dagegen die gesamten Steuerdelikte samt Feststellungen, die Gesamtstrafe und die auf die Einkommensteuerhinterziehung gestützte Wertersatzeinziehung von 259.860 Euro.
Die Entscheidung ist keine inhaltliche Entlastung, sondern eine handwerkliche Mahnung an die Tatgerichte – und genau darin liegt ihr Wert für die Verteidigung. Im Steuerstrafrecht entscheidet nicht allein, ob manipuliert wurde, sondern ob das Urteil die Soll-Steuer, die Ist-Steuer und jede Wechselwirkung zwischen den Steuerarten lückenlos und widerspruchsfrei darlegt. Für die Revisionsverteidigung folgt daraus eine klare Strategie: Die Sachrüge gegen die Berechnungsdarstellung ist oft erfolgversprechender als der Streit um die Tatsachen, weil selbst ein eindeutiger Manipulationssachverhalt keine Verurteilung trägt, solange der Schaden nicht prüfbar errechnet ist. Wer hier die Schwachstellen kennt, kann einer scheinbar erdrückenden Beweislage eine tragfähige Angriffslinie entgegensetzen.
Hinweis für die Praxis: In Steuerstrafverfahren lohnt der genaue Blick auf die Berechnungsdarstellung des Urteils – fehlende Soll-Ist-Vergleiche, unklare Schätzungen und unberücksichtigte Wechselwirkungen zwischen den Steuerarten begründen revisible Rechtsfehler.
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