Strafrecht: BGH zur weitergehenden Untersuchung von Körperzellen – DNA

Der (4 StR 555/14) hat sich zur Auswertung von Körperzellen geäußert:

Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des § 81a Abs. 3, 1. Halbsatz nicht gedeckt

Was kryptisch klingt könnte als überfällige Entscheidung gefeiert werden, denn der BGH erteilt eigentlich der verbreiteten Praxis eine Absage, nach Gutdünken mit Körperzellen zu verfahren. Insbesondere die Unsitte, eine Einverständniserklärung über Gebühr verstehen zu wollen wird endgültig abgelehnt:

Die schriftliche Einwilligungserklärung des Angeklagten vom 10. Januar 2012 bezog sich ausschließlich auf die Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters aus der abgegebenen Speichelprobe zur Verwendung im Ermitt- lungsverfahren wegen der Tat vom selben Tag. Ein Einverständnis mit der Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters für andere Zwecke – namentlich zur Verwendung der Ergebnisse zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren – war damit nicht verbunden. Diese Differenzierung hinsichtlich der Reich- weite der Einwilligungserklärung entspricht dem gesetzgeberischen Konzept, das der Regelung in § 81f StPO und § 81g StPO zugrunde liegt. So verlangen § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO und § 81g Abs. 3 Satz 3 StPO jeweils, dass die einwilligende Person darüber zu belehren ist, für welchen Zweck die zu erheben- den Daten verwendet werden. Mit dieser gesetzlichen Regelung wäre es nicht vereinbar, dem Einverständnis mit der Gewinnung des DNA-Identifizierungsmusters zur Verwendung im laufenden auch das Einverständnis mit der Verwendung zu Zwecken des § 81g StPO zu entnehmen.

Letztlich aber ist die Entscheidung des BGH kaum von Nutzen, denn wiedermals stellt der BGH klar, dass die Abwägungslehre greift: Nur weil ein Beweismittel rechtswidrig erhoben wurde, soll es nicht unverwertbar sein. Vorliegend wurden gleich mehrere Rechtsbrüche der Ermittlungsbehörden und des Gerichts festgestellt, gleichwohl blieb der Beweis verwertbar. Es verbleibt die Frage, wie der BGH sich dann den Rechtsstaat vorstellt, wenn Gerichte sehenden Auges die gesetzlichen Regeln brechen dürfen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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