Online-Coaching und FernUSG: Was der BGH Anfang 2026 geklärt hat – und was nicht

Innerhalb weniger Wochen hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwischen Januar und Februar 2026 gleich vier Entscheidungen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verkündet, die den Markt für Online-Coachings neu vermessen. Die Urteile vom 15. Januar 2026 (III ZR 80/25), vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25 und III ZR 74/25) sowie das Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 (III ZR 73/25) fügen sich zu einem zusammenhängenden Regelwerk, an dem Anbieter und Berater künftig nicht mehr vorbeikommen werden, und das die bisherige Rechtsprechung ergänzt.

Die Entscheidungen setzen nach meiner Lesart die mit den Urteilen vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24, hier im Blog) und 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24) eingeschlagene Linie konsequent fort und verfeinern sie. Für die Praxis bedeutet das: Die Abgrenzung verläuft nicht mehr entlang der Frage, ob ein Angebot „Coaching“, „Mentoring“ oder „Ausbildung“ heißt, sondern entlang des konkreten Leistungsspektrums, der Kommunikationsform und der Möglichkeit individueller Rückfragen. Der Senat hat damit die Rechtssicherheit schon irgendwie erhöht – allerdings zulasten eines berechtigten, modernen Geschäftsmodells, das (zu Recht) jahrelang darauf gebaut hatte, mit einem Gesetz von 1976 nichts zu tun zu haben.

Ein Gesetz von 1976 trifft die Coaching-Industrie

Das FernUSG stammt aus einer Zeit, in der niemand an Zoom-Calls, Telegram-Kanäle oder Mitgliederbereiche mit hinterlegten Erklärvideos dachte. Der Regierungsentwurf datiert auf den 3. November 1975, verkündet wurde das Gesetz im August 1976. Wer ohne staatliche Zulassung nach § 12 FernUSG einen Fernlehrgang vertreibt, schließt nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtige Verträge – mit der Folge, dass der Teilnehmer das Honorar über § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen kann. Genau diese Rechtsfolge ist inzwischen das zentrale Druckmittel unzufriedener Kunden gegenüber Online-Coaches, und der BGH hat sie in allen vier Entscheidungen verteidigt.

Kein Schutzschirm nur für Verbraucher

Eine der seit Jahren diskutierten Streitfragen hat der Senat endgültig beantwortet: Das FernUSG gilt auch im B2B-Bereich. Der Investment-Makler mit eigenem Vertriebsteam, der eine „Vertriebsgenie Ausbildung“ gebucht hatte, konnte sich ebenso auf die Nichtigkeit berufen wie ein Verbraucher; der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 12. Juni 2025 und 2. Oktober 2025 und bekräftigt die uneingeschränkte Anwendbarkeit auf Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Auch die Entscheidung vom 5. Februar 2026 hält die bisherige Linie ausdrücklich für gefestigt. Damit ist der Ausweg, Kunden als Existenzgründer oder Gewerbetreibende einzustufen, für Anbieter endgültig verschlossen.

Wann ist Coaching Fernunterricht?

Die materielle Leitentscheidung ist das Urteil III ZR 80/25 vom 15. Januar 2026. Der Senat stellt klar, dass die Frage, ob Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote dem FernUSG unterfallen, nicht abstrakt, sondern nur anhand des konkreten Leistungsspektrums zu beantworten ist.

Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf individueller Beratung und Begleitung liegt. Die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ legt der Senat weit aus und verlangt keine „Mindestqualität“; sonst würden gerade jene Fälle ausgeschlossen, in denen der Schutz besonders nötig ist.

Modulare Schulungsprogramme mit chronologisch durchzuarbeitenden „Lessons“, begleitenden Workbooks und wöchentlichen Calls, in denen Lerninhalte vertieft werden, sind danach typischer Fernunterricht, selbst wenn die Videos nur knapp anderthalb Stunden umfassen.

Teleologische Reduktion der „räumlichen Trennung“

Der eigentliche dogmatische Paukenschlag steckt im Urteil III ZR 137/25 vom 5. Februar 2026. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG reicht es aus, dass Lehrender und Lernender sich an verschiedenen Orten befinden – was bei jedem Online-Format zutrifft. Der Senat reduziert die Norm jedoch teleologisch: Eine räumliche Trennung liegt nur vor, soweit die Wissensvermittlung über physische Distanz und nicht über bidirektionale, synchrone Kommunikation erfolgt, bei der der Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen kann. Maßgeblich ist die ursprüngliche gesetzgeberische Abgrenzung zwischen Direktunterricht und Selbststudium anhand zur Verfügung gestellter Materialien; da der Gesetzgeber 1975/76 Online-Meetings nicht kannte, ist der Wortlaut zu weit geraten. Aufzeichnungen synchroner Einheiten, die später zum Abruf bereitgestellt werden, rechnet der Senat dabei dem asynchronen Anteil zu. Entscheidend ist also nicht der Aufenthaltsort, sondern der kommunikative Charakter des Unterrichts.

Darlegungs- und Beweislast: kein Freibrief für Anbieter

Weil der teleologisch reduzierte Anwendungsbereich eine Einschränkung zugunsten des Anbieters bedeutet, drängt sich die Frage auf, wer das Überwiegen synchroner Kommunikation zu beweisen hat. Der Senat belässt die Darlegungs- und Beweislast für die räumliche Trennung bei demjenigen, der sich auf das FernUSG beruft, also typischerweise beim Teilnehmer. Allerdings deutet er eine sekundäre Darlegungslast des Anbieters an, wenn der Vertrag das Unterrichtskonzept nur oberflächlich beschreibt oder mit nichtssagenden Begriffen arbeitet – eine Konstellation, die im Coaching-Markt eher die Regel als die Ausnahme ist. Für die tatrichterliche Würdigung benennt der Senat als Anknüpfungspunkte Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen, die Dauer der jeweiligen Einheiten, die Freiwilligkeit der Teilnahme an Live-Sessions und die Frage, ob Aufzeichnungen synchrone Teilnahme entbehrlich machen.

Lernerfolgskontrolle: bereits das Fragerecht genügt

Im Versäumnisurteil III ZR 73/25 vom 12. Februar 2026 korrigiert der Senat das OLG Stuttgart in einem praktisch wichtigen Punkt. Die Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG setzt keine formalen Prüfungsaufgaben voraus; es reicht, wenn der Vertrag dem Teilnehmer das Recht einräumt, in einer begleitenden Veranstaltung mündliche Fragen zum Lernstoff zu stellen und dadurch eine individuelle Kontrolle durch den Lehrenden zu erhalten. Anbieter, die in der Produktbeschreibung wöchentliche Q&A-Calls zusagen, begründen damit also zugleich das Tatbestandsmerkmal, das sie eigentlich vermeiden wollten. Auch hier verweist der Senat auf seine bisherige Linie seit dem Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08 – und seine Entscheidungen aus 2025.

Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Die vierte Entscheidung, III ZR 74/25 vom 5. Februar 2026, dürfte für die Branche die bitterste sein. Der Senat hat sich ausdrücklich mit der Frage beschäftigt, ob das Zulassungserfordernis in § 12 FernUSG und die Nichtigkeitsfolge in § 7 Abs. 1 FernUSG verfassungswidrig sind, und eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG abgelehnt.

Das Zulassungsverfahren soll eine Mindestqualität der Fernlehrgänge sichern und vor unseriösen Angeboten schützen; der Verweis der Anbieter auf Internetrecherche und Bewertungsportale überzeugt den Senat ausdrücklich nicht, weil solche Portale anfällig für manipulierte Bewertungen seien. Auch der Einwand, § 7 Abs. 2 FernUSG sehe beim nachträglichen Wegfall der Zulassung nur ein Sonderkündigungsrecht vor, während fehlende Zulassung bei Vertragsschluss zur Nichtigkeit führt, hält der Senat für sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Hoffnung, Karlsruhe werde die Rechtslage über das Verfassungsrecht aufbrechen, ist damit vorläufig erledigt.

Sittenwidrigkeit bleibt ein stumpfes Schwert

Am Rande klärt der Senat eine flankierende Frage, die viele Rückforderungsklagen begleitet. Die Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB lässt sich nicht allein damit begründen, dass der gesamte Coaching-Markt von „horrenden Preisen“ geprägt sei; maßgeblich bleibt ein Marktvergleich mit dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert. Wer die Sittenwidrigkeit darlegt, muss also konkret vergleichbare Angebote benennen – eine Hürde, die in der Praxis kaum je genommen wird. Die Entscheidung verweist hierzu auf die BGH-Rechtsprechung zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft, insbesondere das Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21.

Konsequenzen für Anbieter und Teilnehmer

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Wer Online-Coachings vertreibt, muss künftig zweierlei tun: das Leistungsversprechen ehrlich am Vertragsschwerpunkt ausrichten und die Kommunikationsformen bewusst wählen. Ein Programm, das asynchrones Videomaterial mit wöchentlichen Q&A-Calls kombiniert, fällt nach den Maßstäben des Senats regelmäßig in den Anwendungsbereich des FernUSG und bedarf der Zulassung nach § 12 FernUSG. Wer stattdessen auf echten, überwiegend synchronen Austausch setzt – also Unterricht, der einem virtuellen Klassenzimmer nahekommt – bleibt außerhalb des Gesetzes, muss dies aber im Streitfall darlegen und gegebenenfalls auch belegen können. Teilnehmer wiederum erhalten mit den vier Entscheidungen eine belastbare Prüfungsfolge an die Hand, um Rückforderungsansprüche strukturiert durchzusetzen, solange die Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung verfügen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.