Im vorliegenden Fall stritten ein Kläger und eine Beklagte, beide Anbieter von Lebensmitteln auf Online-Marktplätzen, über vermeintliche Wettbewerbsverstöße. Die Beklagte hatte zunächst den Kläger wegen fehlender lebensmittelrechtlicher Pflichtangaben abgemahnt. Daraufhin überprüfte der Kläger den Auftritt der Beklagten und stellte Verstöße gegen ähnliche Vorschriften fest. Er mahnte die Beklagte ab und machte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend.
Die Beklagte argumentierte, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c UWG. Insbesondere sei der Kläger nicht an einem fairen Wettbewerb interessiert gewesen, sondern habe sachfremde Ziele verfolgt, wie etwa das Generieren von Rechtsverfolgungskosten. Das Landgericht wies diesen Einwand zurück, ebenso wie das OLG Köln (6 U 25/24).
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