Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2024 (6 U 45/24) behandelt die rechtlichen Anforderungen an die Werbung mit Umweltversprechen, insbesondere in Bezug auf „CO2-Neutralität“.
Eine Fluggesellschaft warb auf ihrer Website mit Aussagen wie „CO2-neutral reisen“ und bot Kunden die Möglichkeit, durch Kompensationsprojekte oder den Kauf von nachhaltigen Kraftstoffen (Sustainable Aviation Fuels, SAF) ihre Emissionen auszugleichen. Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, hielt diese Werbung für irreführend und beantragte Unterlassung. Das OLG gab der Klage statt.
Sachverhalt
Die Werbung der Beklagten betonte, dass CO2-Emissionen durch Klimaschutzprojekte und den Einsatz von SAF ausgeglichen würden. Kritisiert wurden folgende Punkte:
- Zeitliche Begrenzung der Projekte: Viele Projekte hatten nur kurze Laufzeiten, wodurch eine dauerhafte CO2-Bindung nicht gewährleistet war.
- Mehrdeutigkeit der Aussagen: Begriffe wie „CO2-neutral reisen“ und „ausgleichen und abheben“ suggerierten, dass die Kompensation sofort und vollständig erfolge, was nicht immer zutraf.
- Mangelnde Transparenz: Kunden konnten nicht erkennen, wie genau die Kompensation berechnet wurde und welche Projekte tatsächlich gefördert wurden.
Rechtliche Würdigung
1. Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG
a) Täuschung durch unklare Aussagen
Die Formulierung „CO2-neutral reisen“ wurde als irreführend bewertet, da sie suggerierte, dass die gesamten Emissionen des Fluges direkt durch die Kompensationsmaßnahmen neutralisiert würden. Tatsächlich hing die Wirksamkeit der Maßnahmen von vielen Faktoren ab, etwa von der Dauer der Waldschutzprojekte oder der Verfügbarkeit von SAF.
b) Verständnis des Durchschnittsverbrauchers
Das Gericht orientierte sich am Verständnis eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers. Dieser würde erwarten, dass:
- Sofortige Neutralität: Der CO2-Ausgleich bereits vor oder während des Fluges stattfindet.
- Vollständiger Ausgleich: Alle mit dem Flug verbundenen Emissionen – einschließlich indirekter Emissionen wie Anreise und Abfallentsorgung – kompensiert werden.
Da diese Erwartungen nicht erfüllt wurden, lag eine Täuschung vor.
c) Besondere Anforderungen an Umweltwerbung
Das Gericht betonte, dass Umweltwerbung besonders strengen Anforderungen an Klarheit und Richtigkeit unterliegt. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, der solche Angaben mit Gesundheitswerbung vergleicht. Begriffe wie „ausgleichen“ oder „neutralisieren“ dürfen keine Missverständnisse hervorrufen.
2. Unzureichende Informationen gemäß § 5a UWG
Auch wenn der Verbraucher durch zusätzliche Klicks Informationen zu den Kompensationsprojekten erhalten konnte, genügte dies nicht. Die erforderlichen Angaben hätten direkt im Zusammenhang mit der Werbeaussage bereitgestellt werden müssen. Dies gilt insbesondere, wenn der Werbeplatz begrenzt ist, da § 5 UWG keine Ausnahmen für Platzmangel vorsieht.
3. Relevanz für geschäftliche Entscheidungen
Das Gericht stellte klar, dass Angaben über Umweltvorteile das Verhalten von Verbrauchern wesentlich beeinflussen können. Die Mehrdeutigkeit der Aussagen konnte daher Kunden zu Entscheidungen veranlassen, die sie bei voller Transparenz möglicherweise nicht getroffen hätten.
Konsequenzen für die Praxis
- Präzise Formulierungen: Unternehmen sollten sicherstellen, dass Begriffe wie „CO2-neutral“ oder „ausgleichen“ eindeutig definiert sind und den tatsächlichen Umständen entsprechen.
- Transparenz erhöhen: Wichtige Informationen – etwa zu Projektlaufzeiten, Berechnungsmethoden oder Einschränkungen – müssen direkt bei der Werbeaussage bereitgestellt werden.
- Vermeidung von Mehrdeutigkeiten: Werbung darf keine Interpretationsspielräume lassen, die zu Missverständnissen führen könnten.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass Unternehmen bei der Werbung mit Umweltversprechen besonders vorsichtig sein müssen. Falsche oder unklare Angaben können nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher schädigen. Es ist daher entscheidend, Werbeaussagen auf eine transparente und faktenbasierte Grundlage zu stellen.
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