Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2024 (6 U 155/23) behandelt eine zentrale Frage des Wettbewerbsrechts: Wann liegt eine unlautere Nachahmung vor, und wie ist die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts zu bewerten? Im Kern ging es um die Gestaltung von Smoothie-Flaschen und die Frage, ob die Klägerin durch ihre Produktgestaltung eine unzulässige Nachahmung der Produkte der Beklagten begangen hat.
Sachverhalt
Die Beklagte, ein etablierter Hersteller von Smoothies unter der Marke „M. P.“, vertreibt ihre Produkte seit 2006 in markant gestalteten Flaschen. Neben den regulären Sorten bietet sie auch limitierte Sondereditionen an. Die Klägerin, ein jüngeres Unternehmen im Getränkebereich, brachte Smoothies auf den Markt, deren Flaschendesign nach Auffassung der Beklagten eine unlautere Nachahmung darstellt. Nach einer erfolglosen Abmahnung der Klägerin erhob die Beklagte Widerklage auf Unterlassung und damit verbundene Ansprüche.
Rechtliche Würdigung
Wettbewerbliche Eigenart
Die wettbewerbliche Eigenart beschreibt die Eignung eines Produkts, aufgrund spezifischer Merkmale als Herkunftshinweis zu dienen. Dabei ist entscheidend, ob die Gestaltung eines Produkts so prägnant ist, dass Verbraucher es mit einem bestimmten Unternehmen assoziieren.
Das Gericht bestätigte, dass die Flaschen der Beklagten eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Diese ergibt sich insbesondere aus:
- der besonderen Farbgebung,
- der Form der Flaschen,
- sowie der Gestaltung der Etiketten.
Unlautere Nachahmung (§ 4 Nr. 3 UWG)
Eine Nachahmung ist unlauter, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen oder die Wertschätzung des Originals auszunutzen bzw. zu beeinträchtigen. Das Gericht prüfte:
- Grad der Übernahme: Die Klägerin übernahm wesentliche Gestaltungselemente, die eine Assoziation mit den Produkten der Beklagten wecken könnten.
- Absicht und Wettbewerbsvorteil: Es wurde der Klägerin unterstellt, durch die ähnliche Gestaltung gezielt von der Reputation der Beklagten profitieren zu wollen.
- Auswirkungen auf den Markt: Die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher und einer Schwächung der Marke der Beklagten wurde als erheblich eingestuft.
Kein Vorliegen eines Freizeichnungsgrunds
Die Klägerin argumentierte, dass die Ähnlichkeit durch funktionale und ästhetische Notwendigkeiten bedingt sei. Das Gericht wies dies zurück, da alternative Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten.
Ergebnis und Konsequenzen
Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Unterlassungspflichten. Die Klägerin wurde zudem verpflichtet, Schadensersatz zu leisten und Auskunft über die Vertriebswege zu geben.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung zeigt, wie entscheidend die sorgfältige Abgrenzung zwischen zulässiger Inspiration und unlauterer Nachahmung im Wettbewerbsrecht ist. Für Unternehmen im Management bedeutet dies, dass Designentscheidungen stets vorab auf ihre rechtlichen Implikationen geprüft werden sollten, insbesondere bei Produkten mit starker Marktpräsenz und Wiedererkennbarkeit. Ein effektives Compliance-Management kann hier vorbeugend wirken.
Die Essenz dieser Entscheidung liegt darin, dass Unternehmen durch die bewusste Gestaltung eigener, unverwechselbarer Merkmale nicht nur ihre Marke schützen, sondern auch rechtliche Konflikte vermeiden können.
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