Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 6 UKI 1/23) befasste sich mit der Frage, ob bei kostenpflichtigen Vorteilsprogrammen ein Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB auf der Webseite des Anbieters bereitgestellt werden muss. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen deutschen Versandhändler verklagt und Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten gefordert.
Sachverhalt
Der Versandhändler bot zwei Arten von Mitgliedschaftspaketen an: das kostenlose „UP Basic“ und das kostenpflichtige „UP Plus“. Letzteres umfasst Vorteile wie kostenlosen Versand und doppelte Bonuspunkte und kostet 9,90 € pro Jahr. Nach Ablauf des Jahres endet das kostenpflichtige Paket automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.
Der Kläger argumentierte, dass man auch für dieses Angebot einen Kündigungsbutton bereitstellen müsse, der es Verbrauchern ermögliche, das Programm außerordentlich zu kündigen. Der Betreiber entgegnete, dass aufgrund des automatischen Endes des Vertragsverhältnisses keine Verpflichtung bestehe, einen solchen Button bereitzustellen.
Entscheidungsgründe
Das Hanseatische OLG wies die Klage ab und führte folgende Erwägungen an:
1. Automatisches Vertragsende
Da das kostenpflichtige „UP Plus“-Paket nach Ablauf eines Jahres automatisch endet, ohne dass eine ordentliche Kündigung erforderlich ist, bestehe keine Verpflichtung, eine Kündigungserklärung zu erleichtern.
2. Kein „echtes“ Dauerschuldverhältnis
Das Gericht stellte fest, dass die Situation des Verbrauchers nicht mit einem klassischen Dauerschuldverhältnis vergleichbar sei, bei dem fortlaufende Zahlungsverpflichtungen (z. B. monatliche Gebühren) bestehen. Die Einmalzahlung von 9,90 € mache den Vertrag überschaubar und schließe eine „Kostenfalle“ aus, die § 312k BGB verhindern soll.
3. Ziel von § 312k BGB
Der Zweck von § 312k BGB ist es, Verbrauchern in langfristigen Vertragsbeziehungen mit unklaren oder wechselnden Kostenstrukturen die Kündigung zu erleichtern. Dieser Schutzzweck greift nicht, wenn für den Verbraucher keine dauerhafte Leistungspflicht besteht.
4. Abweichung von anderer Rechtsprechung
Das Gericht wich von einer Entscheidung des Kammergerichts ab, das für vergleichbare Fälle eine andere Auffassung vertreten hatte. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ließ das OLG die Revision zu.
Fazit
Das Urteil des Hanseatischen OLG stärkt die Position von Unternehmen, die Angebote mit klaren und zeitlich begrenzten Zahlungsverpflichtungen machen. Es betont, dass § 312k BGB nicht auf jedes Vertragsverhältnis anwendbar ist, sondern nur dort greift, wo der Verbraucher einem echten Dauerschuldverhältnis ausgesetzt ist. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Abgrenzung zwischen Verbraucherschutz und rechtlichen Anforderungen an Anbieter.
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